Ratsprotokoll vom 28. September 1906

electrischen Leitungen auch zu Beleuchtungszwecken zu bewilligen. Diese Kompetenzlage ist aber auch selbst dann vorhanden, wenn man den zwischen der Stadtgemeinde Steyr und dem Electrieitätswerke in Steyr am 18. Februar 1896 abgeschlossenen Vertrag als eine reine Privat- Angelegenheit-, „ohne öffentli ches Interesse“ ansehen würde, was aber nach dem Zwecke, dem Geiste und Inhalte dieses Vertrages absolut nicht der Fall ist; denn die von der Stadtgemeinde Steyr vorgebrachte Einwendung hat „öffentliches Gut“ des Stadtgebietes zum Gegenstande und über die Art der Benützung des öffentlichen Gutes im Stadtgebiete kann die Stadtgemeinde Steyr, resp. deren legale Vertretung der Gemeinderat von Steyr im eigenen Wirkungskreise nach freiem Ermessen vorgehen und auch die Entscheidung gegen diese Beschlüsse des Gemeinderates steht gemäss § 95 des Gemeindestatutes von Steyr nicht den Gerichten, und in II. Instanz nicht den k.k. politischen Landesbehörden, sondern dem oberösterr. Landesausschusse zu. Zur Entscheidung über den Rekurs der österr. Waffenfabriksgesellschaft wäre die k.k. Statthalterei nur dann zuständig gewesen, wenn die Einwendungen der Stadtgemeinde Steyr sich als „reinprivatrechtliche“ darstellen würde, denn nur dann haben gemäss § 30 Absatz 4 die politischen Behörden in II. Instanz zu entscheiden und sind solche rein privatrechtliche Einwendungen zur Austragung auf den Rechtsweg zu verweisen, während bei „öffentlich-rechtlichen“ Einwendungen Seitens der zuständigen politischen Behörden in „merito“ zu entscheiden ist. Es stand demnach nach dieser Sachlage der angerufenen k.k. Statthalterei in dieser Frage keine Entscheidung zu, und erscheint die Beschwerde der Stadtgemeinde in dieser Richtung somit gesetzlich begründet. Aber selbst in dem Falle, als die Zuständigkeit der k.k. Statthalterei in II. Instanz gesetzlich begründet wäre, was aber nicht der Fall ist, erscheint die Entscheidung der k.k. Statthalterei vom 2. September 1906, Zl 18728/VIII deshalb nicht gerechtfer-

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