Ratsprotokoll vom 28. September 1906

Dies geht aus den Beilagen A und B klar hervor. Da es sich somit in diesem Vertrage nicht um eine reine privatrechtliche Angelegenheit handelt, welche nur das Jnteresse der Stadtgemeinde als Privatperson und der Electrieitätsgesellschaft in Steyr tangiert, sondern dieser Vertrag, im „öffentlichen Interesse-“, „aus öffentlichen Rücksichten“ von der Stadtgemeinde Steyr vereinbart wurde, weil ohne diese eingeräumte Monopoilisierung der electrischen Beleuchtung in der Stadt Steyr bis zum Ablaufe des Gasvertrages, das ist bis zum Jahre 1917, die electrische Beleuchtung nicht eingeführt hätte werden können und die im Jahre 1895 eingeführte electrische Beleuchtung über Verlangen der Gasgesellschaft in Steyr wieder hätte entfernt werden müssen, so erscheint diese Angelegenheit auch in dieser Richtung als eine „öffentlich-rechtliche“ und war der Gemeinderat der Stadt Steyr resp. dessen Vertreter berufen, zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen an der Einführung und an dem Bestande der electrischen Beleuchtung in der Stadt Steyr die vorgebrachten Einwendungen gegen die Bewilligung der erbetenen electrischen Anlage, insoweit dieselbe Beleuchtungszwecken dienen solle, zu erheben und wäre somit Seitens der angerufenen II. Instanz bei Vorhandensein „öffentlichrechtlicher Einwendungen“ Mangels der Zuständigkeit der Rekurs der österr. Waffenfabriksgesellschaft aus diesem Grunde abzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die vorgebrachten „öffentlichrechtlichen Einwendungen“ der Stadtgemeinde Steyr steht aber auch nicht dem ordentlichen Richter zu, sondern über diese Einwendungen hätte der oberösterr. Landesausschuss in II. Instanz in meritorischer Richtung zu entscheiden und wäre je nach dem Resultate dieser Entscheidung, wenn die Einwendungen als gerechtfertigt erklärt würden, die Untersagung der Benützung der erbetenen electrischen Leitungen zu Beleuchtungszwecken zu bestätigen, im anderen Falle, wenn dieselben als nicht begründet angesehen würden, die Benützung der erbetenen

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