Steyr, über welches der Stadtgemeinde Steyr im eigenen Wirkungskreise die ausschliessliche Verwaltungsbefugnis nach freiem Ermessen zusteht, nach welcher die Stadtgemeinde die Benützung des öffentlichen Gutes des Stadtgebietes im „öffentlichen Interesse“ bewilligen oder auch verweigern resp. nur mit gewissen Beschränkungen zugestehen kann, wie im vorliegenden Falle, dass die über das öffentliche Stadtgebiet Steyrfluss Parzelle 1398/1 zu legenden Kabelleitungen nur zur Kraftübertragung und nicht zu Beleuchtungszwecken verwendet werden dürfen. Es müssen schon deshalb gleichsam in objektiver Richtung die vorgebrachten Einwendungen der Stadtgemeinde Steyr als „öffentlich-rechtliche“ angesehen werden. 2.) Aber auch in subjektiver Beziehung gehören diese Einwendungen auf das Gebiet des „öffentlichen“ Rechtes. Die Stadtgemeinde Steyr hat im „öffentlichen Interesse“, damit für die Bewohner der Stadt Steyr die Einführung der electrischen Beleuchtung gesichert werde und der Bestand des Electricitätswerkes in Steyr bis zum Jahre 1917 auch gesichert bleibe, im Vertrage vom 18. Februar 1896, welcher in Abschrift sub C sammt der Copie des Gemeinde ratssitzungsprotokolles vom 17. Jänner 1896 in D angeschlossen wird die Verpflichtung eingegangen, keinem anderen Unternehmer zu gestatten, „das öffentliche Stadtgebiet“ in Steyr zu electrischen Leitungen, welche Beleuchtungszwecken dienen sollen, zu benützen. Die Stadtgemeinde Steyr hat in diesem Vertrage „im Interesse der Bewohnerschaft“ der Stadt Steyr, also aus „öffentlichen Rücksichten“, somit nicht in ihrem „Privat Interesse“ sich Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Gut des Stadtgebietes auferlegt, aus welchen dieselbe nun die vorgebrachten Einwendungen ableitet.
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