Ratsprotokoll vom 28. September 1906

gegen die Benützung dieses Teiles des öffentlichen Stadtgebietes Einwendungen zu erheben, da der Gemeinderat der l.f. Stadt Steyr laut des Gemeindestatutes vom 18. Jänner 1867 L.G.Bl. No 8 dazu berufen ist, die den Verwaltungs-Anforderungen entsprechenden Verfügungen über die Art der Benützung des öffentlichen Stadtgebietes zu erlassen: (Vide Entscheidung des k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1888 Zl 1246). Es frägt sich nur, ob diese Einwendungen auf „öffentlich rechtlicher“oder „rein-privatrechtlicher" Grundlage beruhen. Die Stadtgemeinde Steyr muss aber ihre vorgebrachten Einwendungen als „öffentlich-rechtliche“ ansehen und da über „öffentlich-rechtliche“ Einwendungen, welche die Stadtgemeinde in Ausübung der ihr mit dem Gemeindestatute vom 18. Jänner 1867, L. G.Bl. No 8 im eigenen Wirkungskreise zuerkannten autonomen Verwaltungsbefugnis erhoben hat, gemäss § 95 des Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr der oberösterr. Landesausschuss in II. Instanz zu entscheiden hat, so erscheint die k.k. Statthalterei gesetzlich nicht berufen, über den von der österr. Waffenfabrik eingebrachten Rekurs zu entscheiden, die Ausführung der electrischen Anlage zu genehmigen und die Stadtgemeinde Steyr mit ihren Einwendungen lediglich auf den Rechtsweg zu verweisen. Hiezu ist, wie oben erwähnt, der oberösterr. Landesausschuss kompetent und hat in diesem Falle, wo es sich um die Entscheidung von „öffentlich-rechtlichen“ Einwendungen handelt, eine Verweisung auf den Rechtsweg überhaupt nicht zu erfolgen, sondern die II. Instanz hat in einem solchen Falle über diese Einwendungen „meritorisch“ zu entscheiden (Vide Entscheidung des k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1887, Zl 2818) Dass aber diese Einwendungen der Stadtgemeinde Steyr dem Gebiete des „öffentlichen Rechtes" angehören, ergibt sich aus Folgenden: 1.) Beziehen sich die vorgebrachten Einwendungen auf die Benützung des „öffentlichen Gutes“ des Stadtgebietes von

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