für das Objekt XIII genehmigt wurde. Durch diese Entscheidung fühlt sich die Stadtgemeinde Steyr beschwert und überreicht in offener Frist auf Grund des in der Sitzung des Gemeinderates der l.f. Stadt Steyr vom 28. September 1906 gefassten Beschlusses dagegen nachstehenden Rekurs an das k.k. Handels-Ministerium in Wien. Die Stadtgemeinde Steyr muss vor Allem die Entscheidung der k.k. Statthalterei vom 2. September 1906, Z1 18728/VIII deshalb anfechten, weil die k.k. Statthalterei in Linz zur Entscheidung dieser Angelegenheit nicht kompetent ist. Wie aus dem diesämtlichen Kommissions-Protokolle vom 17. Juli 1906 ersichtlich ist, hat die Stadtgemeinde Steyr durch ihre Vertreter gegen die erbetene Ausdehnung des Leitungsnetzes von der electrischen Zentrale der österr. Waffenfabrik auf das Objekt XIII insoweit damit die electrische Beleuchtung diesesObjektes bezweckt und durch geführt wird, im Sinne der im diesämtlichen Protokolle vom 3. April 1906 in A abgegebenen Erklärung und im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. April 1906 laut Protokoll in B Einwendungen erhoben, weil die Benützung des öffentlichen Gutes im Stadtgebiete zu electrischen Beleuchtungszwecken oder zu electrischen Kraftübertragungen, welche zu Beleuchtungszwecken dienen, nach den bestehenden Veträgen unzulässig ist und die Steyrfluss-Parzelle 1398/1 Katastralgemeinde Steyr, über welche die geplante Beleuchtungsanlage geführt werden soll, laut Amtsbestätigung des k.k. Grundbuchsamtes in Steyr vom 14. Juli 1906 im Verzeichnisse über öffentliches Gut aufscheint und der über diese Parzelle gelegene Luftraum, in welchem die Leitungen über den dort befindlichen Steg geführt werden sollen, als Zubehör im Sinne des § 297 a.b.G.B. angesehen werden müssen. Es steht daher fest, dass diese Leitungen über öffentliches Gut des Stadtgebietes von Steyr geführt werden sollen und damit ist auch die Berechtigung der Stadtgemeinde Steyr gesetzlich begründet,
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