Ratsprotokoll vom 28. September 1906

den dürfen. Diesen Grundsatz hat auch der k.k. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Dezember 1879 Zl 2524 in einer analogen Frage ausgesprochen, dass die politische Behörde I. Instanz aus „öffentlichen Rücksichten“ berechtigt und verpflichtet ist, die zu erteilende Baubewilligung an eine Bedingung zu knüpfen, welche den „öffentlichen rechtlichen“ Interessen entspricht. Es erscheint daher die Entscheidung der k.k. Statthalterei vom 2. September 1906, Z1 18728/VIII, womit die Ausführung der erbetenen electrischen Erweiterungs-Anlage durch Kabellegung sowohl zum Zwecke der Kraftübertragung als auch zum Zwecke der Beleuchtung für das Objekt XIII bewilligt wurde, nicht gerechtfertigt. Sohin stellt die Stadtgemeinde Steyr das ergebene Ansuchen: das hohe k.k. Handelsministerium geruhe die Entscheidung der k.k. Statthalterei in Linz vom 2. September 1906, 21 18728/VIII, womit der österr. Waffenfabriksgesellschaft in Steyr über deren Rekurs gegen die Entscheidung der Stadtgemeinde Vorstehung in Steyr vom 19. Juli 1906, Zl 15826 die Ausführung der angesuchten Erweittrungsanlage ihrer electrischen Zentrale durch Legung einer Kabelleitung nach den vorgelegten Plänen sowohl zum Zwecke der electrischen Kraftübertragung als auch zum Zwecke der electrischen Beleuchtung für das Objekt XIII genehmigt wurde, aus den geltend gemachten Gründen wegen Inkompetenz resp. bei Anerkennung der Zuständigkeit im Sinne des § 79 der Bauordnung für Steyr in analoger Anwendung der Gewerbeordnung und in Hinsicht auf die angeführten grundaätzlichen Entscheidungen des hohen k.k. Verwaltungsgerichtshofes zu beheben Steyr, am 29. September 1906. Die Gemeinderäte: Der Vizebürgermeister Carl Heindl. m.p. Franz Lang. Rudolf Haslinger. m.p.

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