a. Liegt vor das Ansuchen des Heinrich Kainz um Verleihung des Bürgerrechts. Der Sektionsantrag hierüber lautet, Nachdem Gesuchsteller erst mit heutigem Tage die Zuständigkeit in Steyr erwirbt und auch sonst die Bedingungen zur Verleihung des Bürgerrechts im Sinn der Gemeinderatsbeschlüsse von 1. März 1898 u 3. Novb 1901 nicht vorhanden sind stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen des Herrn Heinrich Kainz um Verleihung des Bürgerrechts von Steyr keine Folge gegeben Z. 9862.
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