von bei anderen Ämtern u. Anstalten zugebrachten Dienstzeiten nur dann stattzufinden haben, wenn diese öffentliche Dienste besorgen, so kann um in Hinkunft kein Präjudiz zu schaffen dieses Ansuchen nicht befürwortet werden. Die I. Sektion stellt demnach den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen des städt. Sicherheits Wachmannes Georg Kern um Einrechnung der von ihm vm 1. Okt 1891 bis 31. Feb 1893 bei der Steyrthalbahn zugebrachten Dienstzeit in die städt Dienstzeit aus prinzipiellen Gründen keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag.
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