Ratsprotokoll vom 16. Februar 1906

3 tretungskörper zu wählen. Da die Hauptstellung pro 1906 am 9. und 10. April 1906 stattfindet, so ist die Wahl von zwei Mitgliedern und eines Ersatzmannes der Gemeindevertretung in die Stellungs=Kommission zu veranlassen. Steyr, 8. Februar 1906. Der Stadtrat: Gall. Die Sektion stellt hierüber folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle die Wahl von zwei Mit¬ gliedern und eines Ersatzmannes in die Stellungs=Kommission pro 1906 durch Stimmzettel vornehmen, und werden als Mit¬ glieder die Herren Gemeinderäte Leopold Köstler und Josef Tureck und als Ersatzmann Herr G.=R. Josef Hiller vorgeschlagen Bei der hierauf vorgenommenen Wahl mittelst Stimm¬ jettel, wobei die Herren Gemeinderäte Gründler und Reitter als Skrutatoren fungieren, werden die Herren Köstler und Tureck mit je 23 Stimmen zu Mitgliedern und Herr Josef Hiller mit 22 Stimmen zum Ersatzmann in die Stellungs=Kommission ge¬ wählt. — Z. 3426. 5. Wahl der Militärtax=Bemessungs=Kommission. Amtsbericht. Gemäß § 8 des Militärtaxgesetzes und der Ministerial¬ Verordnung vom 26. März 1881 sind von Seite des löbl. Ge¬ meinderates für die Militärtax=Bemessung pro 1905 zwei Kom¬ mis sions=Mitglieder und ein Ersatzmann zu wählen. Steyr, 9. Februar 1906. Der Stadtrat: Gall. Ueber diesen Amtsbericht stellt die I. Sektion folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle die bisherigen Vertreter, Herrn G.=R. Josef Hiller und Herrn Jakob Kautsch als Mit¬ glieder und Herrn G.=R. Gottfried Sonnleitner als Ersatzmann in die Militärtax=Bemessungs=Kommission wählen. Bei der hierauf mittelst Stimmzettel vorgenommenen Wahl wurden die Herren Josef Hiller und Jakob Kautsch einstimmig zu Mitgliedern und Herr Gottfried Sonnleitner einstimmig zum Ersatzmann in die Militärtaxbemessungs=Kommission gewählt. — Z. 3572. 6. Eingabe des Herrn Reichsrats=Abgeordneten G. Schachinger um Ueberreichung einer Landtags=Pe¬ tition um Erlassung eines Landesgesetzes für die Er¬ haltung der Bauerngüter. Die Sektion stellt den Antrag, der löbliche Gemeinderat wolle dieser Petition zustimmen und den Herrn Bürgermeister beauftragen, diese Petition für die Stadtgemeinde Steyr aus¬ zufertigen und dem o.=ö. Landesausschuß zustellen zu lassen. Dieser Antrag wird von den Herren Gemeinderäten Schachinger und Schertler unterstützt, einstimmig angenommen. Z. 2404. 7. Rekurse gegen Armenrats=Entscheidungen. a) Ueber vorliegenden Auftrag des o.=ö. Landesausschusses Linz wegen nochmaliger Entscheidung über den Rekurs der Karoline Melba in Michldorf wegen verweigerter Armen-Unter¬ stützung, stellt die Sektion folgenden Antrag: Nachdem durch die gepflogenen Erhebungen sich ergeben hat, daß die Rekurrentin nicht erwerbsunfähig ist und dadurch, daß deren Sohn seitens der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr in die volle Armenversorgung genommen wurde, dieselbe sich um so leichter jetzt erhalten kann, liegt kein Grund vor, von dem Be¬ schlusse des Gemeinderates vom 17. November 1905, Z. 26.369 womit der Rekurs gegen die Entscheidung des städt. Armenrates vom 17. August 1905 abgewiesen wurde, jetzt abzugehen, und wolle der löbl. Gemeinderat beschließen: Es werde über nochmalige Vorlage der Rekursakten der Karoline Melba gegen die Entscheidung des städt. Armenrates vom 14. August 1905 auch nach den neuerlich gepflogenen Er¬ hebungen dieser Nekurs der Karoline Melba abgewiesen und verbleibt daher der Gemeinderat von Steyr bei dem in dieser Frage in der Sitzung vom 17. November 1905 gefaßten Beschluß. Dieser Antrag wird mit Majorität angenommen. Z. 2511. b) Liegt vor der Rekurs der Hebamme Frau Katharina Oberlaber gegen die abweisliche Erledigung des Herrn Bürger¬ meisters vom 23. Oktober 1905, Z. 22.883, womit ihr Anspruch per 20 K für Hilfeleistung bei Entbindung der Anna Hofer ab¬ gewiesen wurde. Die Sektion stellt hierüber folgenden Antrag: Nachdem der Hebamme laut Gesetz vom 5. September 1880, L.=G.=Bl. Nr. 10, nur dann die im Tarife festgesetzte Gebühr für die Entbindung zusteht, wenn die Hilfeleistung mit Auftrag der Gemeinde, oder in sehr dringenden Fällen auch ohne Auftrag rfolgt, und sofort die Anzeige geschieht, in dem vorliegenden Falle aber die Anzeige erst Monate später erfolgt ist, so hätte die Stadtgemeinde das Recht, jeden Betrag zu verweigern. Es wird jedoch aus Billigkeitsgründen von dem Mangel der sofortigen Anzeige abgesehen, und da die Hilfeleistung tat¬ sächlich dringend war, der Rekurrentin, in Abänderung der Ent¬ cheidung der Stadtgemeinde=Vorstehung, die nach dem Tarife mindeste Gebühr von 5 K zuzuerkennen sein. Dagegen ist der Mehranspruch per 15 K für die geleistete Unterkunft und Ver¬ pflegung abzuweisen, da die Hebamme diese Auslage ohne Auf¬ trag der Stadtgemeinde geleistet hat. Der löbl. Gemeinderat wolle daher beschließen: Es wird dem Rekurse der Hebamme Katharina Oberlaber gegen die ab¬ weisliche Verfügung der Stadtgemeinde=Vorstehung vom 23. Ok¬ tober 1905, Z. 22.883, insoferne und ausnahmsweise mit Nach¬ sicht der zur Anzeige versäumten Frist stattgegeben, als derselben für die dringende Hilfeleistung bei der Entbindung der Anna Hofer der laut Gesetz vom 5. September 1888, L.=G.=Bl.. Nr. 10, festgesetzte tarifarische Betrag von 5 K bewilligt wird, und ist das städt. Kasseamt anzuweisen, diesen Betrag der Rekurrentin zur Auszahlung zu bringen Mit dem anderen Anspruche per 15 K wird jedoch die Rekurrentin abgewiesen, weil die Stadtgemeinde keinen Auftrag für Unterhalt und Verpflegung der Anna Hofer erteilt hat. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.229. 8. Amtsbericht in betreff einer Statthalterei=Ent¬ scheidung in einer Gemeindeaufnahms=Augelegenheit. Nach der vorliegenden Entscheidung der k. k. Statthalterei Linz vom 11. Jänner 1906, Z. 29.096, wurde dem Heinrich Wanderer, vulgo „Dampfschneider“, das Heimatsrecht in Steyr zugesprochen, da die gepflogenen Erhebungen ergeben haben, daß derselbe sich durch zehn der Bewerbung um das Heimatsrecht vorausgegangene Jahre freiwillig im Stadtgebiete Steyr auf¬ gehalten hat. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem durch die bei verschiedenen Personen gepflogenen Erhebungen über den Aufenthalt des Heinrich Wanderer ein Beweis für dessen zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Steyr nicht erbracht ist, und die Beweislast nicht der Stadt¬ gemeinde Steyr, sondern der die Aufnahme des Heinrich Wanderer beantragenden Gemeinde Wiener Neudorf obliegt, so erscheint die Entscheidung der k. k. Statthalterei gesetzlich nicht begründet, und ist sehr wünschenswert, daß über diese Frage eine prinzipielle Entscheidung der höchsten Instanzen erfolge. Deshalb stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde gegen die Entscheidung der k. k. Statthalterei Linz vom 11. Jänner 1906, Z. 29.096/II ex 1903, womit dem Rekurse der Gemeinde Wiener Neudorf wegen Aufnahme des Heinrich Wanderer in den Heimats¬ verband von Steyr stattgegeben wurde, der Rekurs an das hohe k. k. Ministerium des Innern in Wien eingebracht, und der Herr Bürgermeister beauftragt, das Erforderliche zur Einbringung dieses Rekurses zu veranlassen. Dieser Antrag wird mit Majorität angenommen — Z. 2911. 9. Rekurs gegen die Vorschreibung einer Gemeinde¬ Umlage. Ueber den vorliegenden Rekurs des Herrn Stadtrates Franz Gall gegen die ihm von der städt. Rechnungskanzlei vor geschriebene Gemeindeumlage per 20 K 75 k stellt die Sektion folgenden Antrag: Nachdem gemäß § 50, P. 3, Abs. 5, des Gemeindestatutes von Steyr Hof=, Staats= und öffentliche Fondsbeamte, denen die definitiv angestellten Gemeindebeamten gleichgestellt sind, von Gemeindezuschlägen zu den direkten Steuern nicht getroffen werden dürfen, ist es vollkommen richtig, daß die Vorschreibung der 80%igen Gemeindeumlage von der dem Stadtrate Herrn Franz Gall vorgeschriebenen staatlichen Besoldungssteuer un¬ statthaft ist, und wolle der löbl. Gemeinderat beschließen: Es werde dem Rekurse des Stadtrates Herrn Franz Gall gegen die mit Zahlungsauftrag vom 10. Oktober 1905 von der ärarischen Besoldungssteuer vorgeschriebenen 80%igen Gemeinde¬ umlage per 20 K 75 k im Sinne des § 50, P. 3, Abs. 5, in Verbindung mit dem § 49 des Gemeindestatutes Folge gegeben, und die städt. Rechnungskanzlei angewiesen, diese vorgeschriebene Gemeindeumlage wieder in Abschreibung zu bringen. Dieser Antrag wird mit großer Majorität angenommen. — Z. 3491. 10. Genehmigung eines Versorgungs=Vertrages. Der Herr Referent verliest den Entwurf folgenden Ver¬ sorgungs=Vertrages: Versorgungs=Vertrag welcher zwischen der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr einerseits, und dem Fräulein Anna Käferböck, ledige Dienstmagd in Steyr, anderseits, abgeschlossen wurde, wie folgt: Fräulein Anna Käferböck übergibt ihr gesamtes Vermögen, bestehend: 1. Aus dem Sparkassebuch Nr. 24.231 über 474 K 89 h eine Einlage von 2. Aus dem Sparkassebuch Nr. 63.385 über 450 „ — „ eine Einlage von 3. Aus dem Depositenbankbüchel Nr. 76.596 60 über eine Einlage von 984 K 89 h Zusammen Neunhundertachtzig vier Kronen 89 Heller) dem Armenfonde der Stadt Steyr in das unbeschränkte Eigentum, gegen dem, daß ihr die lebenslängliche Versorgung im Armen=Verpflegshause zuteil werde. 2. Die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr, als Verwalterin des Armenfondes Steyr, übernimmt das vom Fräulein Anna Käfer¬ böck angebotene Vermögen per 984 K 89 à (Neunhundertachtzig vier Kronen 89 Heller) für den Armenfond Steyr, und verpflichtet ich, für diesen Betrag die Anna Käferböck, solange sie am Leben ist, vollständig zu versorgen, das heißt, ihr Unterstand und Ver¬ pflegung (Frühstück, Mittag= und Abendessen) im Armen=Ver¬ pflegshause, nebst Kleidung und Wäsche, zu verabfolgen, und ihr auch im Erkrankungsfalle die notwendige Hilfe angedeihen zu lassen, wie auch die für Anna Käferböck bisher erlaufenen

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