gegen Erlag des Betrages von 2000 K die berpflegs sofortige Aufnahme in das Armenhaus und die lebenslängliche Versorgung daselbst zugesichert. Einstimmig nach Antrag Z. 10449 Der Herr Referent gibt bekannt, dass das kk Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 13. April dJ. die Entscheidung der kk Statthalterei Linz, laut welcher der Curande Anton Wildgans als nach Steyr heimatberechtigt erkannt wurde, bestätigt hat, weshalb die Sektion folgenden Antrag stellt. Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde gegen die Entscheidung des kk Ministerium des Innern in Wien vom 13. April 1905 Z 15717, womit dem Curanden Anton Wildgans im Sinne des § 2 des Heimatsgesetzes vom Jahre 1896 das Heimatsrecht in der
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