Armenunterstützung erhalten hat, so hat derselbe gemäß § 2 des Heimatsgesetzes vom Jahr 1896 das Heimatsrecht in Steyr ersessen. Da derselbe bereits 71 Jahre alt ist und sich selbst nichts mehr verdienen könnte, so müßte er als Heimatszuständig in die Armenversorgung kommen weshalb diesem Ansuchen umsomehr von zu entsprechen ist, als derselbe seinen 2000 Kr. Ersparnissen für seine lebenslängliche verpflegs Versorgung im Armenhause der Stadtgemeinde abzutreten bereit ist. Deshalb stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde Josef Pühringer im Sinne des § 2 der Heimatsgesetzes vom Jahre 1896 in den Heimatverband der Stadt Steyr aufgenommen und wird demselben
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