Infolge dessen stellt die Sektion den Antrag: Der Gemeinderat wolle beschliessen: Es werde in dieser Angelegenheit mit Rücksicht auf die vorliegenden Entscheidungen der I. u. III. Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht ergriffen und wird die Juliane Huber auf Grund der Bestimmungen des § 2 des HeimatsGesetzes in den Gemeinde-Verband der Stadt Steyr aufgenommen. Nachdem der Herr Sektions Obmann dem Herrn G.R. Sommerhuber auf eine diesbezügliche Anfrage erwidert, daß der Umstand, daß die Mutter der Juliane Huber von der Gemeinde Garsten eine Unterstützung bezogen, auf die Tochter nicht rückwirkend sei wird der Sektions-Antrag einstimmig angenommen. Z. 5772. 2. Personalien. a.) Gesuch des Stadtbuchhalters Viktor Jandaurek um Zusicherung der Anrechenbarkeit seiner vor dem Eintritt in den Hierstädtischen Dienst zugebrachten Dienstzeit bei einer eventuellen, seinerzeitigen Pensionsbemessung.
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