Zur Abweisung werden beantragt: 1. das Ansuchen der Gemeinde Garsten um Aufnahme um Aufnahme des Roman Hirsch in den Gemeindeverband von Steyr ist abzuweisen da Roman Hirsch in der Zeit vom J 1890 - 1904 seinen Aufenthalt in Steyr wiederholt unterbrochen hat, und sein Aufenthalt in Steyr bis zum Jahre 1903 überhaupt als ein rechtlich gar nicht statthafter nach dem Gesetze sogar strafbarer und wirklich bestrafter anzusehen ist, welcher keine Rechtswirkungen zu Lasten der Gemeinde erzeugen konnte. Da Roman Hirsch mit dem hie. Erkenntnisse vom 5. Jänner 1886 Z 172, bestätigt mit Statthalterei Entscheidung vom 26. Jänner 1886 Z 309/II aus dem Stadtgebiete Steyr rechtskräftig abgeschafft war und diese Abschaffung erst mit Entscheidung des Ministeriums des Inneren vom 3. Novb 1903 behoben worden ist. Ein Anspruch des Roman Hirsch auf Aufnahme in den Heimatsverband von
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