Steyr gemäß § 2 des Gesetzes vom 5. Dzb 1896 R Gbl N 222 ist nicht vorhanden, weil ein 10 jähriger ununterbrochene Aufenthalt des Hirsch in Steyr nicht vorliegt. 2. Das Ansuchen des Anton Wildgans welcher erst seit Dezember 1890 hier aufhältig ist, aber schon im J 1900 an geistigen Störungen litt, welche die Freiwilligkeit seines Aufenthaltes in Steyr aufhoben, so daß ein Anspruch auf Aufnahme in den Heimatsverband von Steyr im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 5. Dezemb 1896 RGbl 222 nicht erhoben werden kann. 3. Das Ansuchen des Josef Mayr welcher mit seiner Familie im Jahre 1897 in die Neuschönau Gemeinde St Ulrich übersiedelt ist, von dort erst am
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