Ratsprotokoll vom 10. Juni 1904

als 34 Jahren ununterbrochen in Steyr domiziliert, ebenso auch ihre bereits großjähriger Tochter (geb 1/9 1878) so steht denselben nach § 3 u 5 des Heimatsgesetzes das Recht zu, behufs Erlangung der öst Staatsbürgerschaft die bedingte Zusicherung der Aufnahme in den Gemeinde Verband zu beanspruchen. Infolge dessen stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde der Marie Urje sen u. Marie Urje j. im Sinne der §§ 3 u 5 des Heimatsgesetzes die bedingte Aufnahme in den Heimatverband der Stadt Steyr zugesichert u zw mit Rücksicht auf deren Mittellosigkeit unter Nachsicht der nach dem Landesgesetze v 24. Jänner 1904 entfallenden Taxen. Einstimmig nach Antrag Z. 9351 c. Über vorliegende Ansuchen um Aufnahmen der Josefine Knöbl in den Gemeinde Verband und im Übernahme derselben in das Armen-

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