Ratsprotokoll vom 6. Mai 1904

Eingabe, sowie den Bericht des Amtes hierüber und stellt namens der Sektion den Antrag: Nachdem laut V. G. H. Erlass vom 28. Novber 1895 die in dem Unternehmen einer Maut und Verzehnugsteuerpachtung angestellte Personen Krankenversicherungs pflichtig sind, so wären die von Herrn Jöbstl angestellten Mautner jedenfalls der Krankenversicherung zu unterziehen. Weil aber in dem Dienstvertage mit Herrn Jöbstl vom 16. Dezemb 1899 auf diese Krankenbeträge keine Rücksicht genommen wurde, so kann die Leistung dieser Beiträge nicht von Herrn Jöbstl begehret werden und werden dieselben von der Stadtgemeinde zu tagen sein. Der löbliche Gemeinderat wolle daher beschließen: Es werde der st. Mautrevident im Sinne der V. GH. vom 28. Novemb 1895 angewiesen, die von ihm bestellten Mautheinhebungs= Organe nach dem Krankenversicherungs=

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