auf seine 18 jährige anrechenbare Dienstzeit gemäß des Gesetzes vom 14. Mai 1896 RGBl 74 von seinem Schlußgehalte pr 1000 K die gesetzmäßige 56 % das sind 560 K jährlich als Ruhegehalt bewilligt. Die Pensionierung tritt mit 1. Mai 1904 ein und ist von diesem Termine ab dessen bisheriges Gehalt einzustellen und die Pension von jährlich 560 K in Auszahlung zu bringen. Einstimmig nach Antrag Z 33 V. P. b. Liegt vor das Ansuchen des Johann Schwarz st. Sicherheitswachmanns um Verleihung der zur Besetzung gelangenden Amtsdienerstelle. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem die Besetzung der durch die Pensionierung
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