2 3. Abgabe einer Aeußerung über das Gesuch der Friseurgehilfen betreffs der Sonntagsruhe. Der Herr Referent trägt vor: Die k. k. Statthalterei in Linz hat die Eingabe der Friseur¬ gehilfen in Steyr um Gestattung der Sonntagsruhe im Friseur gewerbe in der Weise, daß die Geschäfte nicht vor 6 Uhr eröffnet und um 12 Uhr mittags geschlossen werden, zur Einholung der Aeußerung der Genossenschaft der Friseure sowie zur Abgabe eines Gutachtens seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde Steyr übermittelt. Das Gutachten der Genossenschaft geht dahin, daß die Offenhaltung der Friseurgeschäfte an Sonntagen über 12 Uhr mittags in Steyr eine Notwendigkeit sei, weil viele Arbeiter an Sonntagen bis 12 Uhr mittags arbeiten müssen und erst nach dem Essen zum Friseur gehen und daß daher die Sperrung der Friseurgeschäfte um 12 Uhr mittags eine Schädigung der Fri¬ seure bedeuten würde. Der Herr Referent stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle die Abgabe folgenden Gut¬ achtens beschließen: In Erwägung der von der Friseurgehilfen=Versammlung für die Bewilligung ihres Ansuchens wegen Schließung der Friseurgeschäfte an Sonntagen von 12 Uhr mittags angefangen, geltend gemachten Gründe, sowie in Anerkennung der von der Genossenschaft der Friseure für die Offenhaltung der Geschäfte an Sonntagen bis 2 Uhr nachmittags gutächtlichen Aeußerungen, spricht sich der Gemeinderat mit Rücksicht auf die in Steyr ob¬ waltenden auf die Friseurgeschäfte Bezug und Einfluß habende Verhältnisse dahin aus, daß es sich empfehlen würde, einerseits die von den Friseurgehilfen erwünschte Sonntagsruhe für dieselben von 12 Uhr mittags angefangen eintreten zu lassen, andererseits aber soll es dem Geschäftsinhaber freistehen, sein Geschäft auch über diese Stunde an Sonntagen offen zu halten und dasselbe auszuüben. Dadurch glaubt der Gemeinderat den Anforderungen der Gehilfen und denen der Geschäftsinhaber möglichst entgegenzu¬ kommen, während in dem Falle als nur dem Begehren der Ge¬ hilfen entsprochen würde, nach Anschauung des Gemeinderates jedenfalls eine Schädigung der Geschäftsinhaber eintreten würde, wenn dieselben gezwungen würden, ihre Geschäfte an Sonntagen um 12 Uhr mittags zu schließen. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. — Z. 25.363. 4. Rekurse gegen Armenrats=Entscheidungen. a) Liegt vor der Rekurs des Wenzel Pawlitschko gegen die Entscheidung des städt. Armenrates vom 23. Oktober 1903, Z. 21.613, wegen verweigerter Unterstützung. Der Herr Referent stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Nachdem nach den gepflogenen Erhebungen Gesuchsteller 8 K von der Krankenkasse und 20 K von der Waffenfabrik, usammen 28 K monatlich bezieht, seine Tochter, die bei ihm lebt, 16 K pro Monat verdient, daher zusammen 44 K Ein¬ kommen sich ergibt, beantragt die Sektion: Der löbl. Gemeinde¬ rat wolle beschließen: Es werde dem Rekurse keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag. — Z. 23.028. „ Liegt vor der Rekurs des Friedrich Wiesner pens. Kanzlist in Linz, gegen die Entscheidung des städt. Armenrates vom 26. November 1903, Z. 23.709, womit seinem Ansuchen um Gewährung einer freien Wohnung keine Folge gegeben wurde, weil derselbe ein jährliches Einkommen von 600 K bezieht. Der Herr Referent stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Da die Gründe der Abweisung der ersten Instanz durch die Rekursausführungen nicht entkräftet wurden, wolle der löbl. Gemeinderat beschließen: Es werde dem Rekurse des Friedrich Wiesner keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag. — Z. 27.397. c) Liegt vor der Rekurs des Michael Hack, Unterstandler des Herrenhauses, gegen die Entscheidung des städt. Armenrates vom 26. November 1903, Z. 24.860, womit sein Ansuchen um Erhöhung der Unterstützung abgewiesen wurde. Der Herr Referent stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Mit Rücksicht darauf, daß Gesuchsteller außer der Unter¬ stützung von monatlich 4 K freien Unterstand und Mittagskost bezieht, erscheint die Abweisung des städt. Armenrates vollkommen begründet. Der löbl. Gemeinderat wolle daher beschließen: Es werde dem Rekurse des Michael Hack gegen die Entscheidung des tädt. Armenrates vom 23. November 1903, Z. 27.860, aus den Gründen der ersten Instanz keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag. — Z. 27.028. 5. Wahl von Vertrauensmännern in die Per¬ sonaleinkommensteuer= Schätzungskommission. Der Herr Referent verliest die Zuschrift der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr worin dieselbe um Bekanntgabe von 20 durch den Gemeinderat zu wählenden Vertrauensmännern für die Personaleinkommensteuer=Schätzungskommission ersucht Bisher haben als Vertrauensmänner fungiert die Herren: Leopold Anzengruber, Leopold Köstler, Johann Hettl, Josef Duffek, Leopold Haller, Rudolf Sommerhuber, Josef Peteler, Gottlieb Bruckschweiger, Ferdinand Reitter, Josef Landsiedl, Johann Paarfusser, Anton v. Jäger, Alexander Busek, Josef Hiller Ferdinand Löhnert, Josef Tureck, Franz Mayrhofer, Simon Pramendorfer, Felix Singhuber. Der Herr Referent stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle die vorgenannten vom Ge¬ meinderate bisher namhaft gemachten Vertrauensmänner, welche in dem vorgelegten Verzeichnisse aufscheinen, wieder namhaft machen und an Stelle des verstorbenen Herrn Johann Amort Herrn Dr. August Redtenbacher wählen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 235. 6. Revision der Geschäftsordnung des Gemeinde¬ rates. Der Herr Referent trägt vor: Löblicher Gemeinderat der landesfürstl. Stadt Steyr: Laut § 98 des Gemeinde=Statutes der Stadt Steyr wird die Art der Geschäftsführung des Gemeinderates durch eine eigene, innerhalb der Grenzen des Gemeinde=Statutes selbständig zu beschließende und nach Umständen beliebig abzuändernde „Geschäftsordnung“ bestimmt. Die bestehende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 5. Februar 1869 beschlossen. Seither sind nahezu 35 Jahre verflossen und hat seither das parlamentarische Leben, dessen Gewohnheiten und Ein¬ richtungen, nach welchen sich auch die Geschäftsordnungen der Vertretungskörper der Gemeinde bildeten, erweiterten und re¬ julierten, mannigfache Aenderungen erfahren, insbesondere aber dann, wenn durch Aenderungen der Wahlordnungen auch nummerische Verschiebungen in der Anzahl der Mitglieder der Vertretungskörper eingeführt wurden, welche auf so wichtigen und prinzipiellen Fragen der Beschlußfähigkeit der Vertretungskörper auf die Frage über Abstimmung und Voraussetzungen zum Zu¬ standekommen eines giltigen Beschlusses, auf die Bildung von Kommissionen, Sektionen 2c. von bestimmendem Einflusse sind. Infolge des mit Gemeinderatsbeschluß vom 21. Juni 1901 beschlossenen Gesetzes betreffend die Abänderung der Bestimmun¬ gen des Gemeinde=Statutes der Stadt Steyr über die Gemeinde¬ wahlordnung, welches nach den Mitteilungen von heute die kaiserliche Sanktion erhalten hat und somit mit der Kundmachung in Wirkung tritt, ist auch für den Gemeinderat von Steyr die Notwendigkeit eingetreten, die alte, seit 35 Jahren bestehende Geschäftsordnung einer gründlichen Revision zu unterziehen und dabei alle jene Aenderungen und Neueinführungen in Anwendung zu bringen, welche nach den im allgemeinen heute geltenden parlamentarischen Regeln und nach der durch die neue Ge¬ meindewahlordnung geschaffenen Sachlage im Interesse einer anstandslosen, regelmäßigen und erfolgreichen Erledigung der zahlreichen und wichtigen Agenden des Gemeinderates geboten erscheinen. Deshalb wurde seitens des Herrn Bürgermeisters im Sinne des § 10 der G.=O. die Revision der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt und hat die 1. Sektion den den Herren Gemeinderäten vorgelegten Entwurf der neuen Geschäftsordnung für den Gemeinderat der landesfürstlichen Stadt Steyr beraten und stellt dieselbe den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle die vorgelegte Geschäfts¬ ordnung für den Gemeinderat der landesfürstlichen Stadt Steyr im Sinne des § 98 G.=St. genehmigen und beschließen, daß diese neue Geschäftsordnung mit der Konstituierung des Gemeinde¬ rates nach den Neu= und Ersatzwahlen 1904 in Wirksamkeit zu treten habe. Nachdem sich über Anfrage des Herrn Vorsitzenden der Gemeinderat einstimmig bereit erklärte, auf die Beratung der neuen Geschäftsordnung für den Gemeinderat im Prinzipe ein¬ zugehen, wird noch beschlossen, nicht über jeden einzelnen Para¬ graphen der Geschäftsordnung abzustimmen, es sei denn, daß Abänderungs=Anträge gestellt werden, sondern über den ganzen Inhalt derselben, und daß somit jeder einzelne Paragraph als angenommen gilt, sobald eine Einwendung nicht erhoben oder ein Gegenantrag nicht gestellt wird; wonach Herr Referent dieselbe zur Verlesung bringt und welche lautet: Geschäftsordnung für den Gemeinderat der l. f. Stadt Steyr. § 1. Der Gemeinderat kann sich nur über Einberufung des Bürgermeisters oder bei dessen Verhinderung seines Stellver¬ treters versammeln. Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht der Fall ist, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. § 2. Die ordentlichen Sitzungen des Gemeinderates finden in der Regel monatlich einmal statt. Jedoch steht es dem Bürger¬ meister oder bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter frei, nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsstücke im Monate auch zwei oder mehrere außerordentliche Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung nach den Bestimmungen des § 22 G.=O. § 3. Der Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung ein¬ zuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Dritteil der Ge¬ meinderäte unter Angabe des Verhandlungs=Gegenstandes schrift¬ lich verlangt wird.
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