Sektionsantrag: Nachdem die definitive Anstellung des Gesuchstellers infolge des Alters von 57 Jahren gesetzlich nicht zuläßig erscheint, eine Kategorie von Unterbeamten im städt Diensten nicht besteht, so kann diesem Teile des Ansuchens keine Folge gegeben werden. Eine Aufbesserung der Bezüge von 3 K 60 h auf täglich 4 K erscheint jedoch mit Rücksicht auf die lange Dienstzeit gerechtfertigt Deshalb stellt die Sektion den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen des st. Kanzleigehilfen Romuald Falk um definitive Anstellung vert. um Bestellung als Unterbeamter im Sinne der gesetzlichen Bestimmung keine Folge gegeben dagegen wird demselben die Erhöhung seines Diurnums von 3 K 60 h auf 4 K ab 1. Oktob 1903 bewilligt. Einstimmng nach Antrag Z.
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