Sektionsantrag: Nachdem es sich aus den nachträglichen Erhebungen ergeben hat, dass Gesuchsteller seit dem Jahr 1892 ununterbrochen in Steyr domiziliert, somit gemäß § 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 R Gbl N 222 das Recht auf die bedingte Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband in Steyr erworben hat, stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Karl Romek im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 5. Dzb 1896 R Gbl N 222 behufs Erlangung der öst. Staatsbürgerschaft die bedingte Zusicherung der Aufnahme in den Gemeinde Verband der Stadt Steyr erteilt. Einstimmig nach Antrag Z. 13813 b. Arthur Feith, kuk. Hauptmann im 10. Feldjäger Bataillon in Steyr im
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