nur von seinem Verdienste als Arbeiter seine Existenz bestreitet und demselben die Zahlung der Taxe schwer fallen würde, stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschliessen: Es werde in Abänderung des Sitzungsbeschlusses vom 11. Septemb 1903, womit dem Gesuchsteller das Bürgerrecht der Stadt Steyr gegen Erlag der Taxe verliehen wurde, demselben die Entrichtung dieser Taxe nachgesehen. Einstimmig nach Antrag Z 20262 d. Karl Romek, Fabriksarbeiter in Steyr ersucht auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 5. Dezemb 1896 R Gbl. N 222 um Zusicherung der Aufnahme in den Gemeinde Verband Steyr.
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