2 mit anderen Gemeinden und mit portopflichtigen Personen, so¬ wohl von Ort zu Ort als auch mit der Stadtpost, insbesondere auch für die den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise obliegenden Zustellungen von Ausfertigungen anderer Behörden und Organe, dann die Befreiung von der Rekommandations¬ und Rückscheingebühr gewährt wird.“ 3. Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden. Resolution: „Der österreichische Städtetag erklärt nochmals, daß die Gemeinden die Lasten, die ihnen durch die Besorgung staatlicher Geschäfte im übertragenen Wirkungskreise sowie durch die Be¬ orgung der Geschäfte als politische Behörde erster Instanz er¬ wachsen, nicht weiter ertragen können. Die Lösung dieser Frage darf daher nicht so lange vertagt werden, bis eine gründliche und allgemeine Reform des öffentlichen Verwaltungsdienstes durchgeführt ist. Es wird vielmehr an die k. k. Regierung neuerdings die dringliche Aufforderung gerichtet, dafür zu sorgen, daß den Ge¬ meinden die Tragung der Kosten für die erwähnten Geschäfte durch die Ueberweisung von staatlichen Einkünften erleichtert werde.“ 4. Leistungen der Gemeinden für die Handels= und Ge¬ werbekammern und die Gewerbegerichte. Resolution: „1. Es sei an die k. k. Regierung die Aufforderung zu richten, eine Abänderung der bestehenden Gesetzgebung über die Handels= und Gewerbekammern in der Weise anzubahnen, daß die Verpflichtung der Gemeinden des Standortes der Kammern zur Beistellung der Räumlichkeiten und Einrichtungsstücke auf¬ gehoben werde und dieses Erfordernis ebenso, wie alle anderen im Wege einer Umlage auf den ganzen Handelskammerbezirk verteilt werde. 2. Es sei an die k. k. Regierung die Aufforderung zu richten, eine Abänderung der bestehenden Gesetzgebung über die Gewerbegerichte in der Weise anzubahnen, daß die Verpflichtung der Gemeinden des Standortes der Gewerbegerichte, bezw. der Gemeinden des Gerichtssprengels zur Beistellung der Amts¬ lokalitäten, der Beleuchtung, Beheizung, der sonstigen sachlichen Erfordernisse und zur Besorgung der Zustellungen aufgehoben und dieses Erfordernis auf den Staat übernommen werde.“ 5. Das Heimatsrecht und die Alters= und Invalidenver¬ sicherung. Resolution: „1. Die k. k. Regierung wird aufgefordert, sie möge Ver¬ anlassung treffen, daß das geltende Heimatsrecht behufs Klar¬ stellung in juristischer und administrativ=technischer Hinsicht einer Revision unterzogen werde. Bei Handhabung des derzeitigen Gesetzes wie nicht minder bei Durchführung der Revision wäre dem klaren Willen der ge¬ setzgebenden Körperschaften bezüglich der Aufnahme von Aus¬ ländern in den Gemeindeverband Geltung zu verschaffen. Auch wäre in der einzubringenden Gesetzesnovelle eine Bestimmung aufzunehmen, nach welcher im Falle der Ersitzung des Anspruches auf die Aufnahme in den Heimatsverband ausgenommen wenn es sich um gänzlich unbemittelte Personen handelt — eine von der Landesgesetzgebung zu bestimmende Auf¬ nahmsgebühr zu entrichten sein wird. 2. An die k. k. Regierung wird ferner die Aufforderung gerichtet, das bisher auf der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬ bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 31, beruhende Meldewesen einer ge¬ setzlichen Regelung zu unterziehen und in jenen Gemeinden, die bisher nur ein beschränktes Meldewesen haben, die allgemeine Meldepflicht einzuführen. 3. Der Städtetag hält an der Forderung fest, daß Staat und Land zu den Lasten der Armenpflege beitragen sollen und fordert die k. k. Regierung auf, für eine Abänderung der ge¬ fetzlichen Bestimmungen über die Armenpflege in diesem Sinne Sorge zu tragen. 4. Der Städtetag richtet weiters an die k. k. Regierung die Aufforderung, nicht nur die bereits in Aussicht genommenen Pensionsversicherungen der Privatbeamten in entsprechender Weise zur Durchführung zu bringen, sondern auch eine allge¬ meine Alters= und Invaliditätsversicherung ins Leben zu rufen. 5. Die k. k. Regierung wird endlich aufgefordert, ge¬ legentlich der nach Resolution: 4 abzuhaltenden Enquete über die Besteuerung der Erwerbsunternehmungen der Gemeinden die einberufenen Gemeindevertretungen auch über diese Ange¬ legenheit einzuvernehmen.“ In Betreff der Aufnahme von Ausländern in den Ge¬ meindeverband der Stadt Steyr auf Grund des neuen Heimats¬ gesetzes unterbreitet der Herr Referent folgenden Antrag: Löblicher Gemeinderat der l. f. Stadt Steyr! Nach dem neuen Heimatsgesetze von 1896 ist es zweifel¬ haft, ob Ausländer für die Aufnahme in den Heimatsverband auf Grund der Heimatsrechtsersitzung eine Aufnahmstaxe zu entrichten haben — das Gesetz sagt darüber überhaupt nichts. Die Praxis der österreichischen Staatsbehörden hat bisher die Forderung der Gemeinden auf Zahlung einer solchen Auf¬ nahmstaxe ohne besondere „landesgesetzliche Zustimmung“ für unzulässig erklärt. Infolge dessen standen die Gemeinden der Praxis gegen¬ über, daß eine solche Taxe von Ausländern nicht gefordert werden könne. Bei den Verhandlungen des österreichischen Städtetages in Wien hat nun der Delegierte der Stadt Salzburg die Mit¬ teilung gemacht, daß der Stadt Salzburg im Wege eines Landesgesetzes das Recht eingeräumt wurde, vor der bedingten Zusicherung der Aufnahme eines Ausländers in den Heimats¬ verband auf Grund der Ersitzung eine Taxe von 200 Kronen einzuheben. Diese Mitteilung wurde von den Delegierten freundlichst begrüßt und wurde die Anregung gegeben, daß nun alle be¬ teiligten Städte bei der nächsten Landtagssession um Erwirkung eines solchen Gesetzes einschreiten sollen, da dadurch den Ge¬ meinden eine, nun auch vielleicht nicht bedeutende Einnahms¬ quelle erwachsen würde. Infolge dessen bringt Gefertigter als Delegierter der Stadt Steyr diese Frage zur Erörterung und stellt derselbe den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: „Die Rechts¬ ektion wird beauftragt, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, wo¬ mit der Stadtgemeinde Steyr das Recht eingeräumt wird, für die auf Grund des neuen Heimatsgesetzes vom Jahre 1896 er¬ folgte Aufnahme von Ausländern in den Heimatsverband der Stadt Steyr eine Aufnahmstaxe einzuheben und diesen Gesetz¬ entwurf dem Gemeinderate zur Beschlußfassung ehestens vorzu¬ legen, damit derselbe dem oberösterreichischen Landtage zur nächsten Session unterbreitet werden könne. Steyr, am 17. Juli 1903. Dr. Franz Angermann. Der Herr Vorsitzende bringt den Antrag des Herrn Re¬ ferenten Dr. Angermann zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. Zu Punkt 6: Die Verzehrungssteuer der geschlossenen Städte bemerkt der Herr Referent, daß diese Angelegenheit die Stadt Steyr nicht berühre. 7. Beibehaltung der kommunalen Bierumlagen. Resolution: „1. Der österreichische Städtetag erblickt in den derzeit be¬ stehenden städtischen Bierumlagen eine der ergiebigsten und not¬ wendigsten kommunalen Verbrauchsabgaben, eine Hauptstütze der städtischen Finanzwirtschaften Infolge dessen wendet sich der österreichische Städtetag an die k. k. Regierung mit dem drin¬ genden Ansuchen, bei jeder künftigen gesetzlichen Regelung der Staats= und Landessteuern von Bier dieselbe mit der sorg¬ fältigsten Rücksichtnahme auf die städtischen Finanzverhältnisse durchzuführen und die Ausnützung der Bierumlage den städti¬ schen Finanzen zu überlassen. 2. Da eine gründliche Sanierung der städtischen Finanzen nur im Wege einer systematisch aufzubauenden und durchzu¬ führenden Reform des kommunalen Abgabewesens möglich ist, wendet sich der österreichische Städtetag an die k. k. Regierung mit dem Ersuchen, eine Enquete der Vertreter der bedeutendsten österreichischen Städte baldigst einzuberufen und derselben ein Projekt einer systematischen gesetzlichen Regelung des kommu¬ nalen Abgabewesens zur Begutachtung zu unterbreiten.“ 8. Die Reform der Hauszinssteuer. Resolution: „Eine durchgreifende Ermäßigung und organische Reform der Hauszinssteuer soll unverzüglich in Angriff genommen werden.“ 9. Zwangsversicherung gegen Feuersgefahr. Resolution: „Der österreichische Städtetag erklärt es im Interesse der Volkswirtschaft und der einzelnen Wirtschaftsobjekte für wün¬ chenswert, daß 1. die Feuerversicherung im Wege der Gesetz¬ gebung obligatorisch gemacht und 2. die Zwangsversicherung durch öffentliche, unter besonderen Umständen auch durch private Wechselseitigkeitsanstalten durchgeführt und den damit betrauten Anstalten die möglichste Begünstigung durch Porto=, Steuer¬ und Gebührenfreiheit zuteil werde.“ 10. Das Enteignungsrecht für öffentliche Gemeindezwecke. Resolution: „Der österreichische Städtetag erkennt es als eine uner¬ läßliche Voraussetzung einer wirksamen Baupolitik der Stadt¬ gemeinden und einer gesunden baulichen Städteentwicklung, daß die privatrechtliche Beherrschung des städtischen Wohnungsbodens durch entsprechende Ausgestaltung öffentlich=rechtlicher Normen, insbesondere im Wege eines Reichsrahmengesetzes für die Bau¬ ordnungen, eingeschränkt werde Von besonderer Wichtigkeit und Dringlichkeit erscheint die Erlassung geeigneter Vorschriften über das materielle und das formelle Enteignungsrecht für öffentliche Gemeindezwecke im Wege eines Reichsgesetzes. Der Städtetag erklärt sich in dieser Beziehung mit den Grundsätzen, welche in dem von der Reichshaupt= und Residenz¬ stadt Wien ausgearbeiteten und vorgelegten Entwurfe eines Enteignungsgesetzes enthalten sind, einverstanden und spricht den Wunsch aus, daß nach Maßgabe dieser Grundsätze von der k. k Regierung der Entwurf eines für alle Städte geltenden Ent¬ eignungsgesetzes eingebracht werde.“ 11. Ueber die in Lemberg bestehenden Bauverbotsrayone für militärische Zwecke. Diese Frage berührt Steyr nicht.
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