3 § 5. Dem Sekundararzte obliegt die Ueberwachung der Kranken¬ pflege und der Verköstigung; vorkommende Mängel in der Krankenpflege hat er im Einvernehmen mit dem Primararzte in schonender Weise zu beheben und die den Kranken verabreichte Kost in Bezug auf Einhalt der vorgeschriebenen Diätformen und auf Quantität und Qualität der Speisen öfters zu kontrollieren. § 6. Dem Sekundararzt obliegt es auch, die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen; Verstöße gegen dieselbe sind so¬ gleich abzustellen, wenn nötig dem Primararzte anzuzeigen. Ebenso sind Dienstesverletzungen seitens des Wartepersonales immer dem Primararzte anzuzeigen. § 7. Der Sekundararzt hat den Primarius in der Behandlung der Kranken zu unterstützen; außer während der Zeit, in welcher er den Primarius gemäß § 8 zu vertreten hat, kommt ihm eine selbständige Krankenbehandlung nicht zu, er hat sich vielmehr in allen, auch den leichtesten Krankheitsfällen an die vom Primarius vorgeschriebene Behandlung zu halten, wenn nötig, hiezu dessen Weisungen einzuholen; es ist ihm nicht gestattet, irgend welche Operation auszuführen, außer über Auftrag und in Gegenwart des Primararztes. Nur wenn Kranke in das Spital gebracht werden, deren Zustand es nicht erlaubt, das Erscheinen des Primarius abzu¬ warten, darf und soll der Sekundararzt ärztlich eingreifen, muß aber auch in diesen Fällen für die sofortige Verständigung des Primararztes sorgen, überhaupt hat er von allen wichtigen Vor¬ kommnissen im Spitale den Primararzt sofort, eventuell tele¬ phonisch, zu verständigen. § 8. Im Falle der Beurlaubung oder Krankheit des Primarius hat ihn über besondere Verfügung des Herrn Bürgermeisters der Sekundararzt zu vertreten und übernimmt dann die selb¬ ständige ärztliche Leitung des Spitales. § 9. Der Sekundararzt ist wöchentlich an zwei Nachmittagen, von Mittag bis Mitternacht und jeden zweiten Sonntag den ganzen Tag dienstfrei und kann sich aus dem Spitale entfernen: während der ganzen übrigen Zeit hat er Dienst und muß sich im Spitale oder dessen nächster Umgebung aufhalten; sein Aufenthalt muß während dieser Zeit genau bekannt und in wenigen Minuten erreichbar sein. § 10. Die Abhaltung der Morgenvisite kommt dem Primararzte zu. Mit der Nachmittagsvisite kann der Sekundararzt vom Primararzte betraut werden, unbeschadet der Bestimmungen der 7 und 9, welche auch in diesem Falle zu beachten sind. Die Nachmittagsvisite wird täglich zwischen 3 und 7 Uhr abgehalten. § 11. Der Sekundararzt hat sich täglich mindestens eine Stunde vor dem Eintreffen des Primararztes in den Krankenzimmern einzufinden und für die Morgenvisite die nötigen Vorbereitungen zu treffen; über jeden Kranken ist gleich nach dessen Eintritt eine Krankengeschichte zu verfassen, dem Primarius bei der Visite vorzulegen und nach dessen Weisungen zu ergänzen und fortzu¬ führen. Der Sekundararzt hat für die richtige und vollständige Ausfüllung der Kopftafeln und die Herstellung des Medikamenten¬ extraktes zu sorgen, sowie den Bezug und die Austeilung der Medikamenten zu überwachen; Mängel in der Beschaffenheit der Medikamente sind sogleich dem Primararzte zu melden. Der Sekundararzt hat der ganzen Morgenvisite beizuwohnen und dem Primararzte bei allen Operationen zu assistieren. § 12. Der Sekundararzt hat in Abwesenheit des Primararztes bei der Aufnahme von Patienten zu intervenieren; er hat sich über die Aufnahmsbedürftigkeit und, wenn wegen Mangel an Dokumenten oder sonst aus einem Grunde die Abweisung des Aufnahmesuchenden in Frage kommt, über dessen eventuelle Un¬ abweislichkeit auszusprechen. Bei der Aufnahme von Geistes¬ kranken oder sonst in ihrem Bewußtsein Gestörten, ist sofort bei deren Begleitung eine genaue Anamnese zu erheben. § 13. Die Ausstellung von Zeugnissen und Pareren kommt aus¬ schließlich dem Primararzte zu, und nur im Falle der Substi¬ tution nach § 8 dem Sekundararzte; über alle anzeigepflichtigen Vorkommnisse, wie Verletzungen, Vergiftungen 2c., ist vom Se¬ kundararzte eine Anzeige zu verfassen und dem Primararzte zur Unterfertigung vorzulegen. In dringenden Fällen hat der Sekundararzt selbst die Anzeige zu unterfertigen. § 14. Der Sekundararzt hat bei allen im Spitale Verstorbenen die amtliche Totenbeschau vorzunehmen und auf die korrekte Ausfüllung des Totenbeschauprotokolles zu achten. Bei pathologischen Sektionen hat er dem Primararzte zu assistieren; er kann solche über dessen Weisung auch selbständig vornehmen. Der Befund ist in das Obduktionsprotokoll einzu¬ tragen. § 15. Der Sekundararzt soll sich auch außerhalb der Zeit der Visiten, manchmal auch bei Nacht, in den Krankenzimmern ein¬ inden, um sich von dem Befinden der Kranken und von der Einhaltung der Ordnung Kenntnis zu verschaffen; er soll über¬ haupt jederzeit bemüht sein, das Wohl der Kranken und der Anstalt zu fördern und soll sich allen dahin zielenden Bestre¬ bungen des Primararztes und der Stadtgemeinde zur Verfügung stellen. Der Herr Vorsitzende bringt diesen Entwurf zur Abstim¬ mung und wird derselbe einstimmig angenommen. Weiters verliest der Herr Referent den abgeänderten § 15 der Instruktion für das Wartepersonal, welcher nunmehr lautet: „Das laute Vorbeten und laute gemeinschaftliche Beten in den Krankenzimmern, das Abhalten von Umzügen in den Räumen des Spitales und das Herumreichen von Partikeln zum Kusse ist, als dem Heilzwecke widersprechend, untersagt.“ Der Herr Vorsitzende bringt die Fassung des § 15 der Instruktion für das Wartepersonal zur Abstimmung und wird dieselbe einstimmig angenommen. Weiters verliest der Herr Referent den abgeänderten Punkt VII der Hausordnung welcher nunmehr lautet: „Alle Kranken haben ausschließlich die Wäsche und Klei¬ dung des Spitales zu tragen und beim Zubettegehen alles bis auf die Wäsche abzulegen. Die Unterhose ist vor der Visite von den männlichen Patienten abzulegen. Unterrock, Strümpfe, Kleider ins Bett mitzunehmen ist nicht erlaubt. Der Herr Vorsitzende bringt diese Fassung des Punktes VII der Hausordnung zur Abstimmung und wird dieselbe einstimmig angenommen. Die I. Sektion stellt demnach folgenden Antrag: Der löb¬ liche Gemeinderat wolle beschließen: Mit Bezug auf den Ge¬ meinderatsbeschluß ddo. 16. Jänner 1903 werden die nunmehr neuerlich vorliegenden, mit den entsprechenden Aenderungen ver¬ ehenen Instruktionen für den Primararzt, den Sekundararzt, das Wartepersonale und der Hausordnung des öffentlichen Krankenhauses zu Steyr genehmigt. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. 4. Verifikation der diesjährigen Gemeinderats¬ wahlen. Das Amt berichtet, daß gegen die diesjährigen Gemeinde¬ ratswahlen in allen drei Wahlkörpern keinerlei Einwendungen erhoben worden sind. Die Sektion stellt folgenden Antrag: Nachdem laut Amts¬ bericht vom 14. März 1903, Z. 6353, gegen die diesjährigen Gemeinderatswahlen in dem I., II. und III. Wahlkörper inner¬ halb der gesetzlichen Frist keine Einsprache erhoben wurde, stellt die Sektion den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Die diesjährigen Gemeinderatswahlen in dem I., II. und III. Wahlkörper werden hiemit im Sinne des § 38 des Gemeindestatutes vom 18. Jänner 1867 bestätigt. Einstimmig nach Antrag. — Z. 6353. 5. Entsendung zweier Mitglieder der Gemeinde¬ Vertretung in die Pferdeklassifikations=Kommission. Das Amt berichtet, daß nach § 6 der Ministerial=Verord¬ nung vom 18. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 35, für die im Jahre 1903 stattfindende Pferdeklassifikation zwei Mitglieder aus der Gemeindevertretung, womöglich Pferdebesitzer, zu wählen sind. Die Sektion beantragt, die Herren Josef Tureck, Fabriks¬ besitzer, und Gastwirt Karl Kirchmayer in Steyr in die Pferde¬ klassifikations=Kommission zu wählen. Nachdem auf die Bestim¬ mung aufmerksam gemacht wurde, daß die Experten Mitglieder des Gemeinderates sein müssen, wird über Vorschlag Herr Josef Tureck und Herr Dr. Franz Angermann einstimmig in diese Kommission gewählt. — Z. 5360. 6. Rekurse gegen Armenrats=Entscheidungen. a) Liegt vor der Rekurs der Magdalena Löschenkohl in Steinerkirchen a. d. Traun gegen die Entscheidung des städtischen Armenrates vom 25. Jänner 1903, Z. 25.101, womit ihr An¬ suchen um Gewährung eines Erziehungsbeitrages abgewiesen wurde, weil die Gründe ihrer Unterstützungsbedürftigkeit nicht dargetan waren. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem die Rekur¬ entin keine stichhältigen Gründe beibringen konnte, um die Ent¬ scheidung des Armenrates vom 25. Jänner 1903, Z. 25.101, zu widerlegen, so stellt die l. Sektion den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Dieser Rekurs der Magdalena Löschenkohl wird aus den vom städt. Armenrate geltend gemachten Gründen abgewiesen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 4554 h Liegt vor der Rekurs der Marie Pöschl in Wien gegen die Entscheidung des städt. Armenrates vom 27. Jänner 1903 Z. 27.533, wegen verweigerter Unterstützung zur Anschaffung von Winterkleidern Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem Rekurrentin keine triftigen Gründe für ihre Unterstützungsbedürftigkeit geltend machen konnte, stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Dieser Rekurs wird aus den vom städt. Armenrate in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 1903, Z. 27.533, geltend gemachten Gründen abge¬ wiesen Einstimmig nach Antrag. — Z. 4036.
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