verwiesen wurde und dieses Erkenntnis seitens der kk Statthalterei bestätigt wurde, so erschent die Ausweisung des Rekurrenten von 18. Novb. 1902 Z 26511 begründet und stellt deshalb die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Rekurs des Roman Hirsch gegen das AusweisungsErkenntnis der Stadtgemeinde Steyr vom 18. Nov 1902 Z 26571 aus der Gemeinde der I. Instanz keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrg Z 28019. e. Raimund Zauner verehel. Taglöher in Steyr um Aufhebung des Ausweisungs Erkentnisses von 19. Dzb. 1902 Z 27191
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