Es werde dem Ansuchen der Gemeinde Garsten den 30. Dzb. 1901 Z 29283 um Aufnahme des nach Garsten zuständigen Roman Hirsch auf Grund des § 2 des Gesetzes von 5. Dzb. 1896 keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag Z. 29283/901 Hierauf verliest der Herr Referent den Antrag der Sektion in Betreff der Ausweisung des Roman Hirsch welcher lautet: Nachdem aus den gepflogene Erhebungen hervorgeht, daß Rekurrent tatsächlich keinen Verdienst hat sondern nur aus Mildtätigkeit Kost u. Quartier erhält, dann weiter bereits wiederholt polizeilich beanstandet wurde, infolge dessen bereits einmal im J. 1896 bei Schubvermeidung derselben der Stadt
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