lichen Mildtätigkeit zur Last fällt, und die Heimatgemeinde denselben auch nicht derartig unterstützt, dass derselbe seiner zahlreichen Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der öffentl. Mildltätigkeit nicht bestreiten kannn, da er schon ein Jahr ohne Verdienst u Erwerb ist, so stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Rekurs des Ferdinand Otto gegen das Ausweisungs Erkenntnis der Stadtgemeinde Vorstehung Steyr vom 2.1. 1903 Z 27870 aus den Gründen der I. Instanz keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag Z. 894 d. Liegt vor ein Rekurs des Roman Hirsch gegen das AusweisungsErkenntnis vom 28. Novembr 1902. Z 26511
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