Rücksicht auf die polizeilichen Erhebungen und mit Bezug auf die Äußerung der Heimatgemeinde vom 17. Dzb. 1902 - künftig für den Rekurrenten nichts hergeben zu wollen und die Bemerkung, dass Rekurrent in die Heimatgemeinde kommen soll, wo er genug Arbeit findet, erscheint die Ausweisung gerechtfertigt und stellt die I. Sektion den Antrag Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Rekurs des Georg Edlauer keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag Z 1405 bz Vorstellen b Liegt vor ein Rekurs des Rudolf Hryzak, gegen des Ausweisungs Erkenntnis von 3. Novb. 1902 Z. 23331 und gegen den Beschluss des Gemeinde-
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