3 führung eine Offertausschreibung veranlaßt. Hierüber ist ein Offert der Firma Karl Bechmann u. Komp. am 14. April 1897 eingelangt. In der Gemeinderatssitzung vom 11. Juni 1897 hat jedoch der Gemeinderat beschlossen, aus Ersparnisrücksichten die bereits eingeleiteten Offertverhandlungen abzubrechen und der genannten Firma die Kaution auszufolgen. Von diesem Beschlusse des Gemeinderates hat die offerierende Firma Kenntnis erhalten und laut Schreiben derselben vom 27. Juni 1897 die Rückstellung der Kaution begehrt, welche derselben auch ausgefolgt wurde. Hiemit war nach Anschauung der Sektion die Offertver¬ handlung mit dieser Firma abgebrochen und hat diese Firma keinen Anspruch auf eventuelle spätere Ausfertigung des Stadt¬ planes Nun scheint diese Firma erfahren zu haben, daß die Stadt¬ gemeinde Steyr mit dem k. k. Finanz=Aerar in Verhandlungen steht wegen Anfertigung eines Stadtplanes und hat mit Zuschrift vom 6. Oktober 1902 sich auf den Standpunkt gestellt, als ob darin eine Verletzung ihrer Rechte auf Herstellung des Stadt¬ planes gelegen wäre. Da nun ein Gemeinderatsbeschluß betreffend die Ueber¬ tragung dieser Arbeiten an die genannte Firma nicht vorliegt, und so viel aus den Akten hervorgeht auch tatsächlich nicht gefaßt wurde und die genannte Firma diese ihre vermeintlichen Rechte nur aus Zuschriften der Gemeinde=Vorstehung vom 15. Juni 1897 und 1. Februar 1899 abzuleiten versucht, so wurde dieser Anspruch der Firma seitens des Herrn Bürger¬ meisters mit Zuschrift vom 6. November 1902 abgewiesen und ist seither eine Aeußerung der Firma nicht eingetroffen. Mit Rücksicht auf diese Sachlage glaubt die 1. Sektion, daß an die Stadtgemeinde Steyr seitens der Firma Bechmann ein gerechtfertigter Anspruch aus dem Offerte vom Jahre 1897 nicht erhoben werden kann und daß somit die Stadtgemeinde Steyr mit dem k. k. Finanz=Aerar wegen Anfertigung des neuen Stadtplanes das erforderliche Abkommen treffen könne. Infolge dessen stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werden die vom k. k. Finanz=Ministerium behufs Neuvermessung des Stadtgebietes von Steyr stipulierten Modalitäten genehmigt, und zwar: Die Vermessung, deren Ausführung nach Maßgabe der Instruktion für Polygonalvermessungen zu erfolgen hat, wird mit Beginn der Feldoperationsperiode 1903 durch Beamte des Triangulierungs= und Caleul=Bureaus in Angriff genommen werden. Die Kartierung der diesbezüglichen Mappen erfolgt im Maßverhältnis von 1:1250. Die gegenwärtigen Parzellenbezeichnungen werden auch in der neu herzustellenden Katastralmappe beizubehalten sein. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich rechtsverbindlich, zu der Neuvermessung die erforderlichen Handlanger, das not¬ wendige Material, dann die Kanzleilokalitäten unentgeltlich bei¬ zustellen und überdies einen Beitrag von 4000 K zu den Kosten der Neuvermessung zu leisten. Dieser Betrag ist in zwei Raten zu je 2000 K einzuzahlen, die Einzahlung der ersten Rate hat bis Ende Juni 1903 und die der zweiten Rate nach Abschluß des Operates zu erfolgen. Als Gegenleistung werden der Stadtgemeinde Steyr nach Abschluß des Neuvermessungs=Operates von der gefertigten Direktion zwei numerierte und adjustierte Exemplare der neuen Mappenabdrücke ausgefolgt werden. Der Herr Vorsitzende bringt diesen Antrag der Sektion zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. — Z. 25.600. 9. Der Herr Referent verliest folgende Eingabe: Löblicher Gemeinderat der Stadt Steyr! Die endesgefertigten Gewerbetreibenden des Stadtbezirkes Steyr stellen an den verehrlichen Gemeinderat das Ansuchen um Abhilfe gegen den allgemeinen freien Verkauf gewerblicher Waren von Seite auswärtiger Händler an Steyrer Wochen¬ marktstagen. Laut mündlicher Erklärung des Herrn Stadtsekretärs Gall und des städt. Polizei=Inspektorates Steyr ist die unbeschränkte Feilbietung und der Handel mit gewerblichen Bedarfsartikeln, Maschinen 2c. ohne weiteres jedem auswärtigen Fabrikanten und Händler am hiesigen Sadtplatze, während der Dauer des Wochen¬ marktes gestattet. Durch diese Handhabung der Marktordnung fühlen sich die Gefertigten in ihren geschäftlichen Interessen benachteiligt und zum Teile schwer geschädigt. Mit Rücksicht auf die dermalen enorme Belastung der Steuerträger der Stadt scheint es unbedingt geboten, denselben auch behördlicherseits einigermaßen entgegenzukommen und Um¬ stände fernezuhalten, welche eine Schädigung heimischer Gewerbe¬ treibender herbeiführen. Wir sind überzeugt, daß genug Ge¬ werbetreibende in Steyr vorhanden sind, welche allen Anforde¬ rungen der Konsumenten entsprechen, und daß somit gar keine Veranlassung vorliegt, auswärtigen Händlern, welche schon durch Ersparung von Verkaufslokalitäten im Vorteile sind, und die nicht das geringste an Steuern zu den Gemeinde=Unkosten bei¬ tragen, der Verkauf gewerblicher Waren am hiesigen Stadtplatze nicht bewilligt werden kann. Einen Beweis, daß andere Stadtverwaltungen ihre Ge¬ werbetreibenden in dieser Weise schützen, zeigt die beiliegende Erledigung der Stadtgemeinde=Vorstehung Wels, welche ein gleiches Ansuchen einer Steyrer Firma promptest abschlägig be¬ chieden hat. Die ergebenst Gefertigten stellen daher die Bitte: Der löbliche Gemeinderat wolle analog des Beschlusses der Stadtgemeinde Wels vorgehen, und in berechtigter Wahrung der Interessen der seßhaften Geschäftsleute jede räumlich bedeutende Aufstellung von Maschinen und gewerblichen Bedarfsartikeln, behufs Verkauf durch auswärtige Händler am hiesigen Stadt¬ platze ablehnen und bezügliche endgiltige Entscheidungen sich selbst vorbehalten. Hochachtungsvollst Josef Huber & Co. m. p., Johann Wolfartsberger m. p., Karl Heindl m. p., Hermann Seidl m. p. Marie Hofer m. p., Franz Müllner m. p., Josef Wolf m. p., Gründler's Söhne m. p., I. M. Peteler m. p. Der Bericht des Amtes hierüber lautet: Amtsbericht: Die vorliegende Beschwerde einzelner Geschäftsleute von Steyr gegen die hieramts geübte Handhabung der Marktordnung hat folgende Vorgeschichte: Im Monate November 1902 erschien ein mir unbekannter Mann im Amte, der um Auskunft darüber ersuchte, ob es der Firma Hinterschweiger in Wels gestattet sei, an Haupt=Wochen¬ marktstagen, also an Donnerstagen jeder Woche landwirtschaft¬ liche Maschinen auf dem Marktplatze in Steyr zur Schau zu stellen und zum Verkaufe zu bringen. Der Gefertigte beantwortete die gestellte Frage dahin, daß nach der hier geltenden Marktordnung § 1 jedermann berechtigt ist, die Wochenmärkte mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren zu beziehen, soweit die Waren nach der Gattung des Marktes zum Verkehr auf demselben zugelassen sind. Da im § 5 der Marktordnung unter den Gegenständen des Wochenmarkt¬ Verkehres auch „Wirtschafts= und Ackergeräte“ aufgezählt seien, unter denen jedenfalls auch landwirtschaftliche Maschinen ver¬ tanden werden müssen, könne es der Firma Hinterschweiger nicht verwehrt werden, am hiesigen Wochenmarkte landwirtschaftliche Maschinen zur Schau zu stellen und zu verkaufen. Letzteres tat sohin die bezeichnete Firma seit dieser Zeit an jedem Hauptwochenmarktstage, nachdem ihr vom Markt¬ inspektorate ein Platz zur Aufstellung angewiesen worden war. Eine andere als obige Auskunft ist Niemandem, auch dem Herrn Gemeinderate Josef Huber nicht erteilt worden, als sich letzterer Ende November oder Anfangs Dezember hieramts in der gleichen Angelegenheit erkundigte und dabei die das Amt beleidigende Aeußerung machte, daß nur die Gewerbebehörde in Steyr die in Steyr befindlichen Geschäftsleute durch ihre Hand¬ habung der Marktordnung schädige, während er überzeugt sei, daß in anderen Städten, wie z. B. in Wels, ganz gewiß der ansäßige Geschäftsmann durch die Behörde den ausgiebigsten Schutz auch durch eine andere Handhabung der Marktordnung jenieße. Dieser gänzlich unbegründete, die Funktionäre des Kommunalamtes schwer beschuldigende Vorwurf mußte in sehr energischer, immerhin aber artiger Form vom Gefertigten zurück¬ gewiesen werden, und konnte Herr Gemeinderat Huber hieraus keineswegs die Berechtigung ableiten, die erteilte Auskunft in ganz anderer Form in der vorliegenden Beschwerde wiedergeben zu lassen, als wäre ihm hieramts bedeutet worden, am Steyrer Wochenmarkte dürfe eine unbeschränkte Feilbietung aller gewerb¬ lichen Bedarfsartikel statthaben. Da außer Herrn Huber Niemand in der fraglichen Angelegenheit hieramts vorgesprochen hat, kann nur er der intellektuelle Urheber dieser Beschwerde sein, die für einen Rat der Linzer Handels= und Gewerbekammer ein kaum entschuldbares Uebersehen der bezüglich des Marktverkehres geltenden gesetzlichen Vorschriften verrät; denn diese Beschwerde leidet an zwei Gebrechen. Erstens ist sie an eine unrichtige Stelle geleitet und zweitens nimmt sie gar keine Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften. Ich will zunächst das letztere erweisen und die bezüglich des Marktverkehres geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung hier kurz anführen. Nach dem V. Hauptstück der Gewerdeordnung zerfallen die Märkte in Haupt= und Wochenmärkte. Zu den ersteren zählen die sogenannten Jahrmärkte, Messen 2c. und es können auf ihnen alle im freien Verkehre gestatteten Waren feilgeboten werden, insoferne die Marktberechtigung nicht ausdrücklich auf einzelne Warengattungen beschränkt ist. Auf den letzteren, den Wochen¬ märkten, dürfen taxativ aufgezählt, folgende Gegenstände feil¬ geboten werden: Lebensmittel und rohe Naturprodukte, Wirtschafts= und Ackergeräte, Erzeugnisse, welche zu den landesüblichen Neben¬ beschäftigungen der Landleute der Umgebung gehören und gemeine Artikel des täglichen Verbrauches. Andere als diese Artikel auf Wochenmärkten in Buden und Ständen feilzuhalten, ist in der Regel nur den in der Gemeinde selbst wohnhaften Gewerbetreibenden rücksichtlich der Gegenstände ihres Gewerbes gestattet, es wäre denn — wie in Steyr für Schuhmacherwaren — daß in einzelnen Orten bisher für die betreffenden Erzeugnisse auch auswärtige Gewerbsleute auf den Wochenmärkten zugelassen werden. Die Statthalterei kann für Orte, in denen durch die seßhaften Gewerbsleute dem Kon¬ umtionsbedarfe nicht entsprochen wäre, anordnen, daß für die bezüglichen Artikel auch auswärtige Gewerbetreibende auf den Wochenmärkten zugelassen werden. Nach dem in Oesterreich geltenden Rechte sind die Märkte, abgesehen von den obenerwähnten im Gesetze ganz unzweifelhaft ausgesprochenen Beschränkungen, Freistätten für den Handelsverkehr, d. h. für sie gilt und zwar schon von altersher das Prinzip der Marktfreiheit. Der § 62 der Gewerbeordnung spricht dies mit den Worten aus: „Jedermann ist berechtigt, die Märkte mit allen im Verkehre gestatteten
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