2 Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Herrn Ferdinand Gründler son Hausbesitzer in Steyr, mit Rücksicht auf sein langjähriges verdienstvolles Wirken im Interesse des öffentlichen Wohles das Ehrenbürgerrecht der l. f. Stadt Steyr verliehen. (Bravorufe. Herr G.=R. Gründler jun tritt ab. Der Herr Vorsitzende bringt diesen Antrag zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. Hierauf Uebergang zur Tagesordnung. I. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Franz Angermann. Die Punkte 1 bis 4 werden vertraulich behandelt, das Protokoll hierüber ist dem öffentlichen Protokolle angeschlossen. 5. Der Herr Referent gibt bekannt, daß die k. k. Statt¬ halterei Linz nach Anhörung des k. k. Landessanitätsrates die vorgelegten Entwürfe für das allgemeine Krankenhaus in Steyr, nämlich: Dienstes=Instruktion für das Wartepersonal und Haus¬ ordnung ohne Abänderung genehmigt hat. In den Entwürfen für eine Dienstes=Instruktion für den Primararzt und Dienstes=Instruktion für den Sekundararzt sind jedoch folgende Aenderungen zu treffen: § 2 Zeile 2 soll es heißen: „Das Warte= und Dienst¬ personal“ statt: Diener und Wartepersonal. § 6 soll lauten: Der Primararzt hat täglich die Vor¬ mittagsvisite abzuhalten, dieselbe ist möglichst frühzeitig und stets zu einer bestimmten Stunde, jedenfalls aber nicht nach 9 Uhr zu beginnen. Die Nachmittagsvisite kann der Primararzt dem Sekundararzte anvertrauen, hat sie aber an den dienstfreien Nachmittagen des Letzteren oder in dringenden Fällen selbst ab¬ zuhalten Im ärztlichen Inspektionsdienste, während dessen der Arzt im Spitale anwesend oder in kürzester Zeit erreichbar sein muß, wechselt der Primararzt mit dem Sekundararzte ab. Der Primararzt hat auch außer den regelmäßigen Visiten über erfolgte Berufung im Spitale zu erscheinen. Jeden 2. Sonntag Zu § 9 wäre hinzuzufügen: Verletzungs=Anzeigen sind vom inspektionsdiensthabenden Arzte sofort auszufertigen und zu erstatten. In dem Entwurfe: Dienstes=Instruktion für den Sekundar¬ arzt soll § 10 lauten: Die Abhaltung der Morgenvisite kommt dem Primararzte zu. Mit der Nachmittagsvisite kann der Sekun¬ dararzt vom Primararzte betraut werden, unbeschadet der Be¬ stimmungen des § 7 und § 9, welche auch in diesem Falle zu beachten sind. Die Nachmittagsvisite wird täglich zwischen 3 und 7 Uhr abgehalten. Im § 13 wäre zum Schlusse anzufügen: In dringenden Fällen hat der Sekundararzt selbst die Anzeige zu unterfertigen. Weiters verliest der Herr Referent eine Eingabe der Generaloberin der barmherzigen Schwestern, in welchen einzelne Abänderungen in der Instruktion beantragt werden und stellt sodann namens der Sektion folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: 1. Es wird die behördliche Genehmigung der Dienstes¬ Instruktion für das Wartepersonal und die Hausordnung für das St. Anna=Spital in Steyr zur Kenntnis genommen. 2. Es sind die bezüglich der Dienstes=Instruktionen für den Primararzt und für den Sekundararzt seitens der hohen k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 11. Oktober 1902 angeord¬ neten Aenderungen in den Entwürfen der bezüglichen Instruktionen durchzuführen. 3. Wird bezüglich der von der Generaloberin vorge¬ chlagenen Abänderungen der Instruktionen folgendes verfügt: a) Die festgesetzte Zeit der Besuchsstunden hätte zu verbleiben 1 Wäre bezüglich § 2 der Instruktion für das Warte¬ personal die Bestimmung dahin zu ändern, daß „die Abstellung der beklagten Uebelstände, eventuell die Entfernung der betreffen¬ den Schwester vom Dienst durch die Frau Oberin veranlaßt wird. c) Die Bestimmung der Instruktion bezüglich des lauten Betens in den Krankenzimmern hätte in der Instruktion zu verbleiben. d) Die beantragte Bestimmung, daß die männlichen Patienten die Unterhose im Bette anbehalten, ist in die In¬ struktion aufzunehmen. e) Die also geänderten Instruktionen sind auszufertigen und dem Gemeinderate zur endlichen Genehmigung vorzulegen. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. — Z. 22.900 6. Liegt folgender Amtsbericht vor: Das Amt beehrt sich zu berichten, daß sowohl die unterm 18. Juli 1902 als auch unterm 24. September 1902 erfolgten Ausschreibungen der Sekundararztensstelle im hiesigen öffentl. Krankenhause gänzlich erfolglos waren. Die erste Ausschreibung war in der Wiener klinischen Wochenschrift sowie in dem Amtsblatt „Das österr Sanitätswesen“ enthalten, während die zweite Ausschreibung an die medizinischen Kliniken oder Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck und an die größeren allgemeinen Krankenhäuser zur Versendung gelangte. Steyr, am 9. Jänner 1903. Gall. Die Sektion stellt hierüber folgenden Antrag: Nachdem über zweimalige Konkurs=Ausschreibung zur Besetzung der Sekundararztensstelle sich kein Kompetent gemeldet hat, stellt die Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde nochmals der Konkurs für diese Sekundararztensstelle ausge¬ schrieben; jedoch mit folgenden Abänderungen der ersten und zweiten Ausschreibung: a) Die Anstellung soll gegen halbjährige gegenseitige Kündigung erfolgen. Das jährliche Adjutum ist auf 1400 K zu erhöhen und c) Sind die Kompetenz=Gesuche bis 1. März 1903 einzu bringen. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. — Z. 25.603. 7. Ueber die seinerzeit vom Gemeinderate in Aussicht ge¬ nommene Benützung der ebenerdigen Lokalitäten im Benefiziaten¬ hause zu St. Anna als Naturalquartier für den Sekundararzt im St. Anna=Spitale hat das bischöfliche Ordinariat in Linz an die Direktion des Waisenhauses zu St. Anna folgende Einsprache gerichtet, welche von dieser in Abschrift der Stadtgemeinde=Vor¬ stehung vorgelegt wurde. Dieselbe lautet: An die ehrwürdige Direktion des St. Anna =Spitales in Steyr. Dem Vernehmen nach soll die Stadtgemeinde Steyr die ebenerdigen Lokalitäten des Benefiziatenhauses bei St. Anna für den zweiten Arzt als Wohnung beanspruchen. Dagegen wolle sofort Einsprache erhoben werden, denn das auf Bauparzelle 834 stehende Haus Nr. 447 ist Eigentum des „Milden Versorgungsfondes“ in Steyr und ist also ein Teil seines Vermögens; im Grundbuch erscheint es ausdrücklich als Benefiziatenhaus bezeichnet. Es ist die Wohnung des Seelsorgers der barmherzigen Schwestern beziehungsweise des von denselben besorgten Spitales. Der Herr Benefiziat, d. i. der jeweilige geistliche Direktor des Spitales zu St. Anna, hat also die Nutzung dieses Hauses, und eine Schmälerung dieses seines Rechtes durch Anweisung einer Wohnung von Seite der Stadtgemeinde ohne Zustimmung der Stiftungsbehörden würde eine Besitzstörung involvieren. Wenn gegenwärtig Spitaldiener ebenerdig wohnen, so geschieht es mit Zustimmung des Nutznießers, für den es eine Beruhigung ist, im Notfalle einen Beistand zu haben; führt der Benefiziat aber eine eigene Wirtschaft, so sind ihm die eben¬ erdigen Lokalitäten unbedingt notwendig. Auch aus diesem Grunde erscheint die Verwendung der in Frage stehenden Wohnbestandteile zu dem mehrerwähnten Zwecke nicht zulässig. Hievon wolle die löbliche Stadtgemeinde eventuell ver¬ ständigt werden. Vom bischöflichen Ordinariate Linz, am 15. Oktober 1902. Robert Kurzwernhart, Kanzler. Lorenz Rustler, Adjunkt. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem die vor¬ liegende Zuschrift des Hochwürdigsten bischöflichen Ordinariates in Linz vom 15. Oktober 1902 als ein formeller Einspruch gegen das freie Verfügungsrecht der Stadtgemeinde Steyr über das zum Milden Versorgungsfonde gehörige sogenannte Bene iziatenhaus Konsk.=Nr. 447 und 448 in Aichet in Steyr erscheint, so ist es geboten, daß die Stadtgemeinde Steyr zur Wahrung ihres freien und unbeschränkten Eigentumsrechtes an diesem Hause vorläufig im außergerichtlichen Wege den seitens des bischöflichen Ordinariates erhobenen Servitutsanspruch der Wohnungsbenützung in diesem Hause mit aller Entschiedenheit bestreitet, und stellt deshalb die 1. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es wird dem hochwürdigsten bischöflichen Ordinariate in Linz über die ab¬ schriftlich zugemittelte Note vom 15. Oktober 1902 das in dieser Zuschrift angesprochene Nutznießungsrecht des Hauses Konsk.=Nr. 447 und 448 in Aichet zu Steyr vorläufig außergerichtlich mit aller Entschiedenheit bestritten, weil seitens der Stadtgemeinde Steyr, welche laut Striftbrief über den Milden Versorgungsfond vom 3. August 1837 Eigentümerin dieses Hauses ist, dem bischöflichen Ordinariate ein solches Nutznießungsrecht bisher rechtsverbindlich nicht eingeräumt wurde und laut dem erhobenen ämtlichen Grundbuchs=Extrakt über dieses Haus auch ein solches Nutz¬ nießungsrecht als Servitut zugunsten des hochw. bischöflichen Ordinariates im Grundbuche Katastral=Gemeinde Steyr, Einlage¬ Zahl 1068, nicht eingetragen erscheint. Die im Grundbuche be¬ findliche Bezeichnung Benefiziatenhaus ist für die Eigentumsfrage vollkommen irrelevant. Wenn dieses Haus bisher dem jeweiligen Seelsorger im St. Anna=Spitale zur Verfügung stand, so war dies eine im Begriff des Eigentumsrechtes der Stadtgemeinde Steyr gelegene freiwillige Ueberlassung der Benützung dieses Hauses, aus welcher aber ein Nutznießungsrecht gegen die Stadt¬ gemeinde nicht abgeleitet werden kann. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage behält sich auch die Stadtgemeinde Steyr in Wahrung des ihr laut Stiftbriefes vom 3. August 1837 eingeräumten Eigentumsrechtes in Hinkunft über dieses Haus das freie Verfügungsrecht vor und bedarf es daher in Anbetracht dieses Rechtsverhältnisses im Falle als mit diesem Hause oder einem anderen Teile desselben eine Verfügung für die Wohnung des anzustellenden Sekundararztes getroffen wird, keiner Zustimmung seitens einer dritten Person oder Behörde, da dieses Haus mit keinem fremden Nutznießungsrechte belastet erscheint. Die Stadtgemeinde= Vorstehung Steyr gibt sich übrigens der wohlbegründeten Erwartung hin, daß das hochw. bischöfliche Ordinariat nach der gewordenen Aufklärung des rechtlichen Sachverhaltes den erhobenen Anspruch auf ein Nutz¬ nießungsrecht bei diesem Hause nicht weiter verfolgen und dadurch eventuell Anlaß zu einer voraussichtlich für seinen Anspruch aussichtslosen gerichtlichen Auseinandersetzung geben dürfte. Dieser Antrag wird mit allen gegen eine Stimme ange¬ nommen. — Z. 24.792. 8. Der Herr Referent verliest folgenden Sektionsbericht und Antrag: Im Jahre 1897 hat der Gemeinderat beschlossen, einen neuen Stadtplan anfertigen zu lassen und hat behufs Durch¬
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