III. Liegt vor ein Rekurs der Eheleute Raimund und Anna Holzer in Steyr gegen die Verfügung des Herrn Bürgermeisters betreffend ihre Ausweisung aus Steyr. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem die Rekurrenten Raimund und Anna Holzer erwiesener Maßen, und nach den gepflogenen Erhebungen wiederholt der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last gefallen sind und ihre Heimatsgemeinde sich weigerte die von der Stadtgemeinde Steyr empfangenen Unterstützungen zu ersetzen, so erscheint das Ausweisungsgebot im Sinne des § 12 G.H. vollkommen
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