Vinzenz Graßl bezog in der Zeit vom 1. Februar 1892 bis 1. Juli 1901 eine Armenunterstützung im Gesamtbetrage von 986 K; dessen in Wien wohnhafte Gattin Wilhelmine Graßl ezog vom 1. Februar 1899 bis 1. April 1901 eine Unter¬ stützung im Gesamtbetrage von 299 A, so daß die Gesamtaus lagen des Armeninstitutes sich auf 1285 K belaufen Da nach § 10 des oberösterr. Armengesetzes der Heimats¬ gemeinde ein Ersatzanspruch für geleistete Armenpflege aus einem etwaigen Nachlasse desjenigen gebührt, welcher zur Zeit seines Todes in Armenpflege gestanden ist, so wurden die für Vinzenz und Wilhelmine Graßl dem Armeninstitute erwachsenen Aus lagen im Gesamtbetrage von 1285 K bei der Verlassenschaft nach Vinzenz Graßl angemeldet, beziehungsweise um Einant¬ vortung des Nachlasses per 1158 K 34 k zu Gunsten des Armeninstitutes Steyr ersucht. Mit dieser Forderung des städt. Armenrates konkurrieren aber noch zwei andere, nämlich die des Schwiegersohnes Wilhelm Greiner, k. k. Postmanipulant in Linz, welcher dem Vinzenz Graßl ein Darlehen von über 1000 fl. gegeben haben soll, und die des Herrn k. k. Notars Dr. Gustav Riegele in Linz mit 156 K 85 k für an Amalie Greiner verabfolgte Darlehen per 100 K und für schriftliche Arbeiten; letzterer wurde mit seiner Forderung an das k. k. Gericht gewiesen. Da also an den Nachlaß des Vinzenz Graßl mehrere Forderungen gestellt worden sind, so hat das k. k. Bezirksgerich Amstetten über Ansuchen der erblasserischen Tochter Amalie Greiner laut Bescheid vom 30. Juni d. J. verfügt, daß das Nachlaßvermögen nach Vinzenz Graßl solange in gerichtlicher Verwahrung bleibt, bis über die von der Stadtgemeinde Steyr und Herrn Wilhelm Greiner gestellten Ansprüche mit Vergleich oder durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden sein wird Es wird daher Sache des löblichen Gemeinderates sein, zu entscheiden, ob in dieser Angelegenheit auf einen Vergleich ein¬ gegangen oder ob ein gerichtliches Urteil verlangt werden soll Was die an den Nachlaß gestellte Forderung von 299 A für an Wilhelmine Graßl verabfolgte Unterstützungen anbelangt o dürfte sich dieselbe möglicherweise nicht behaupten lassen, weil Wilhelmine Graßl mit ihrem Gatten tatsächlich nicht im ge¬ meinschaftlichen Haushalte lebte, sondern dieselbe, wie aus dem Akte hervorgeht, schon 30 Jahre von ihrem Manne gerichtlich jeschieden ist, ohne daß Vinzenz Graßl eine Erhaltungspflicht gegen seine Frau hatte. Der bezügliche Scheidungsakt ist aller¬ dings in Verstoß geraten. Um in dieser Angelegenheit schnell zum Ziele zu kommen, wird der Vorschlag gemacht, daß sich die Stadtgemeinde Steyr mit dem Ersatze voa 986 K für an Vinzenz Graßl verausgabte Unterstützungen zufrieden gebe Steyr, am 7. Juli 1902 Stadtsekretär Gall m. p. Der Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem der Stadtgemeinde Steyr laut § 10 des Armen gesetzes vom 5. September 1880 (L.=G. und V.=Blatt Nr. 12) an die Verlassenschaft des am 30. September 1901 verstorbenen Vinzenz Graßl ein Ersatzanspruch für die geleistete Armenunter stützung von zusammen 986 K zweifellos zusteht, während der ersatzanspruch für die seiner Gattin Wilhelmine Graßl gewährt Armenunterstützung von 299 K mit Rücksicht auf die erfolgt Ehescheidung und bei dem Mangel einer Alimentationspflicht des Gatten nicht begründet erscheint, so erscheint es geboten, von der Verlassenschaft nur die für den Ehegatten Vinzenz Graß! verausgabten Armengelder von zusammen 986 K zu bean pruchen und zunächst einen Vergleich mit dem erblasserischen Sohne Wilhelm Greiner einzugehen. Deshalb stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde in vorstehender Sache nur der Ersatzanspruch für die Armengelder des verstorbenen Vinzenz Graßl im Gesamtbetrage von 986 K jegen dessen Verlassenschaft geltend gemacht und ist zunächst ein Vergleich mit dem erblasserischen Sohne Wilhelm Greiner dahin inzustreben, daß derselbe diese Ersatzforderung des Armen=In stitutes Steyr per 986 K als rechtsbeständig anerkennt und in die Erfolgleistung derselben aus dem deponierten Verlassenschafts¬ vermögen willige Sollte dieser Vergleich nicht zu Stande kommen, so ist dann diese Angelegenheit zur gerichtlichen Austragung einen Rechtsanwalte zu übergeben. Z. 24.627 — Einstimmig nach Antrag. Der Herr Referent gibt bekannt, daß eine Eingabe 7. mehrerer Hausbesitzer und Inwohner von Eysnfeld vorliege, worin über das freie Herumlaufen von Hühnern, Enten unt Gänsen Beschwerde geführt wird. Desgleichen berichtet auch das Polizei=Inspektorat über die Verunreinigung der Wege und Plätze durch das Herumlaufen von Geflügel Von Seite des Stadtphysikates wird die Erlassung eines bezüglichen Verbotes zur Besserung der hygienischen Verhältnisse empfohlen. Der Herr Referent verliest nun folgenden Sektionsantrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde ein Zerbot erlassen, worin das freie Herumlaufen von Hühnern Zänsen und Enten, überhaupt von Geflügel, im Stadtgebiet untersagt wird, und sind Uebertretungen dieses Verbotes mi Geldstrafen bis zu 50 X und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 5 Tagen zu bestrafen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. — Z. 11.303. 3 II. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Tureck. Jose a) S Der Gewerbe=Verein des Steyrer Industriebezirkes ersuch um Ueberlassung des großen Festsaales in der Industrie¬ alle zur Abhaltung der Lehrlings=Arbeiten=Ausstellung Die Sektion beantragt die Bewilligung dieses Ansuchens Wiederübergabe des Saales in gereinigtem Zustande. jegen Z. 12.602 Wird einstimmig angenommen. des kath. Gesellenvereines b) Hochw. Ernst Kosch, Präses in Steyr, ersucht um unentgeltliche Ueberlassung der Industrie¬ alle zur Abhaltung des 50jährigen Vereins=Jubiläums. Die Sektion beantragt die Bewilligung dieses Ansuchens gegen Wiederübergabe des Saales in gereinigtem Zustande. 14.674 — Wird einstimmig angenommen. 3. in Linz macht auf 9. Der k. k. oberösterr. Landesschulrat eine Verordnung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unter¬ richt in Bezug auf die Uniformierung der Staatsdiener auf¬ merksam und empfiehlt im Interesse der Gleichmäßigkeit die Beistellung eines solchen Dienstkleides an den Diener der k. k. Staatsoberrealschule in Steyr. die Sektion beantragt, daß dem Diener der k. k. Staats¬ oberrealschule hier jährlich eine Dienstkappe beigestellt werde. Z. 14.422. Wird einstimmig angenommen. — 10. Die städt. Rechnungs=Kanzlei berichtet, daß gegen die ant Kundmachung vom 16. Juni 1902, Z. 12.849 zur öffent¬ lichen Einsicht aufgelegene Jahresrechnung vom Solarjahr 1901 iber die Einnahmen und Ausgaben der Stadtkasse und alle ibrigen unter städtischer Verwaltung stehenden Fonde während der 14tägigen Auflagefrist keinerlei Einwendungen vorgebracht worden sind. Der Herr Referent teilt mit, daß die Rechnungsabschlüsse durch die Finanz=Sektion geprüft und richtig befunden worden ind und stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Der löb liche Gemeinderat wolle die beiden Rechnungsabschlüsse ge¬ nehmigen, die Drucklegung derselben in 100 Exemplaren in der bisherigen Form beschließen und die Durchführung dem Herrn Bürgermeister übertragen. Herr G. R. Busek stellt den Antrag, von der Druck legung dieser Rechnungsabschlüsse aus Ersparungsrücksichten ab¬ zugehen Bei der Abstimmung wird der Antrag des Herrn G.=R. Busek mit allen gegen seine Stimme abgelehnt, worauf der An¬ der Sektion mit allen gegen eine Stimme angenommen trag vird — Z. 14.431. Herr G.=R. Schönauer entfernt sich k. k. Statthalterei 1. Amtsbericht. Laut Kundmachung der Linz vom 3. September 1901, Z. 17.293/II, Landesgesetz= und Verordnungsblatt Nr. 42, ist die Stadtgemeinde Steyr berechtigt, vom 1. Mai 1902 bis 31. Dezember 1902 eine Verbrauchs umlage von 2 K für jeden im Stadtgebiete Steyr verbrauchten Hektoliter Bier einzuheben. Nach § 3 des Gesetzes vom 11. Sep tember 1901, Landesgesetz= und Verordnungsblatt Nr. 47, ist fernerhin die Einhebung einer Verbrauchsumlage auf Bier und gjebrannte geistige Flüssigkeiten an die Bewilligung des Landes ausschusses gebunden. Uebersteigt die Umlage 1 K vom Hekto liter Bier, ohne zugleich den Betrag von 2 K zu übersteigen o kann der Landesausschuß die Bewilligung zur Einhebung einer solchen Umlage nur im Einverständnisse mit der k. k. Statt halterei erteilen. Uebersteigt jedoch die Umlage 2 K vom Hekto liter Bier und 4 K vom Hektoliter gebrannter geistiger Flüssig keiten, so ist zur Einhebung solcher Umlagen ein Landesgesetz rforderlich Mit Rücksicht auf den Umstand nun, als die Bewilligung ur Einhebung der hierortigen Bierverbrauchsumlage nur bis Ende 1902 währt, erscheint es notwendig, die Angelegenheit wegen Einhebung einer Umlage noch vor dem 31. Dezember 1902 in Beratung zu ziehen, um eventuell die Erwirkung eines Ge etzes bei der nächsten Landtagssession einleiten zu können Steyr, am 27. Juni 1902. Der Stadtsekretär: Gall Der Sektionsantrag lautet: Es ist an den Landesausschuß das Ersuchen zu richten, derselbe für die nächsten 5 Jahre die bisher eingehoben daß Bierverbrauchsumlage von 2 K per Hektoliter weiters bewillige. Z. 14.905 — Einstimmig nach Antrag. 12. Liegt vor ein Protokollar=Ansuchen des Herrn Josef Mayr, Besitzer des Hauses Nr. 14 Michaelerplatz, um Ueber nahme des vor seinem Hause befindlichen, ihm gehörigen Zieh brunnens in das Gemeinde=Eigentum gegen eine Ablösungssumme von 450 K, weil dieser Brunnen ohnehin fast ausschließlich von den Bewohnern der Umgebung benützt wird und er nicht wisse, wie er dazu komme, die Reparaturkosten für diesen Brunnen, welche gegenwärtig wieder 121 K 55 k betragen, aus Eigenem zu bestreiten. Die Sektion stellt den Antrag, auf das Anerbieten des Herrn Josef Mayr nicht einzugehen, beantragt aber die Kosten der Reparatur dieses Brunnens im Betrage von 121 K 55 aus Gemeindemitteln zu bewilligen, wenn der Herr Gesuchsteller bereit ist, den Brunnen als öffentlichen anzuerkennen und mit der Zuweisung desselben an die nächste Brunnengemeinde ein verstanden ist Nach längerer Debatte, an welcher sich die Herren Ge¬ meinderäte Lintl, Schachinger, Sommerhuber beteiligen, wird der Antrag der Sektion einstimmig angenommen. — Z. 14.906.
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