3 5 4 ab Es wird sodann die Berechnung des Wasserzinses Juli d. J. derart erfolgen, als ob diese Ausläufe schon ver¬ 1. schließbar eingerichtet wären Sollten jedoch diese Herstellungen mit Ende September nicht durchgeführt sein, ist die Stadtgemeinde berechtigt, die Mehr zahlung für die offenen Ausläufe ab 1. Juli nachträglich zu be¬ messen und einzuheben 5. Der Bausektion wird im Einvernehmen mit dem Stadt¬ bauamte die weitere Durchführung dieser Angelegenheit über¬ tragen; so hat insbesondere das Stadtbauamt die Evidenzhaltung der bestehenden Privatleitungen und die Berechnung des Wasser zinses vorzunehmen, dessen Einhebung dann durch die Rechnungs¬ kanzlei und das Kasseamt zu erfolgen hat. Steyr, am 12. Juni 1902 Gebührentarif für die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserleitung mittelst Privatleitungen. Ensile preis Gegenstand pro Jahr □H 1 Wasser für gewöhnliche Haushaltungszwecke: a) bei Ausläufen ohne Absperrvorrichtung pro Jahr 30 Von 5 bis 10 Millimeter Lichtweite — über 10 „ 13 60 — — 75 „ 13 „ 15 1 * „ 15 „ 20 — 00 7 „ 20 „ 25 — 135 # 25 „ 30 180 b) bei Ausläufen mit Absperrvorrichtung; ferner für Springbrunnen, welche während der Wintermonate außer Betrieb zu setzen sind: Von 5 bis 10 Millimeter Lichtweite 10 über 10 „ 13 2 25 13 „ 15 # „ 15 „ 20 35 „ 20 „ 25 # 45 „ 25 „ 30 60 Für eine Badwanne mit eigenemZulau Für ein Water=Kloset oder eine Pissoirmuschel Die Gartenausläufe sind dem Springbrunnen gleichzuhalten. Für gewerbliche oder industrielle Zweck behält sich die Stadtgemeinde das Rech vor, den Wasserzins auf Grund einer Schätzung des Wasserverbrauches festzu¬ stellen oder die Einschaltung von Wasser¬ messern anzuordnen und kommen hiefür die im § 8 enthaltenen Bestimmungen des Regulativs zur Anwendung Regulativ für die Benützung der städtischen Wasserleitung in Steyr A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserleitung erfolgt über Einschreiten des Haus= beziehungsweise Grund besitzers oder dessen mit legaler schriftlicher Vollmacht ausg wiesenen Bevollmächtigten. Das Einschreiten muß schriftlich an die Gemeindevorstehung gerichtet werden und ist stempelfrei Für gewerbliche und industrielle Zwecke erfolgt die Abgabe von Wasser auch an die Gewerbsinhaber Bei solchen, welche nicht gleichzeitig Eigentümer des Hauses ind, ist die Zustimmung des Hauseigentümers beizubringen. § 2 Die Weite der Zuleitungsrohre wird durch die Gemeinde vorstehung auf Grund der Angaben des Gesuches bestimmt; die Minimallichtweite beträgt 13 mm. § 3 Die gesamte Zuleitung vom Hauptrohr bis zur Grund¬ grenze bleibt Eigentum des Gesuchstellers und ist auch von diesem zu erhalten. § 4 Die Wasserleitungs=Einrichtungen im Innern der Häuser, beziehungsweise der Grundstücke, dürfen nur von Gewerbe treibenden ausgeführt werden, welche die Konzession hiezu besitzen. Die Ausführung muß den technischen Bestimmungen (B ntsprechen. Die Gemeinde=Vorstehung behält sich eine fortlaufende Ueberwachung der inneren Einrichtungen vor; zu diesem Zweck¬ muß ihren Beamten eine örtliche Besichtigung der Privat leitungen in allen Räumen, durch welche dieselben führen, ge¬ stattet werden. 8 5 Von allen Neu=Anlagen, Erweiterungen, Veränderungen u. s. w., die an Privat=Wasserleitungen ausgeführt werden sollen ist der Gemeinde=Vorstehung unverweilt noch vor Inangriff¬ nahme der Arbeiten Anzeige zu machen, damit die Befolgung der vorgeschriebenen Bestimmungen geprüft werden kann. — — — — — — — Die erst nach Fertigstellung von Erweiterungen 2c. al Privat=Wasserleitungen erfolgte Anzeige unterliegt den ein schlägigen Strafbestimmungen (§ 10). § 6. Der Besitzer einer geprüften und dem Betriebe übergebener Privatleitung gibt das Recht, nach Maßgabe des Tarifes Wasser zu allen häuslichen, gewerblichen oder sonstigen genehmigten Zwecken zu verwenden. Die Abgabe von Wasser an fremde Grundstücke, beziehungsweise unberechtigte Personen, ist verboter und werden nach § 10 dieses Regulativs bestraft Das Wasser darf nicht unnötig oder mutwillig vergendet werden. Das beständige Laufenlassen des Wassers ist streng verboten. Beim Besprengen von Höfen, Gärten, Trottoirs u. s. w muß das Ausflußrohr in der Hand gehalten werden. Undichtigkeiten oder sonstige Fehler an den Privatleitungen und deren Ventilen sind sofort beseitigen zu lassen. Sollte eine Unterbrechung oder eine Verminderung im Wasserzulaufe beob¬ achtet werden, so ist wegen Leistung der Abhilfe unverzüglich die mündliche oder schriftliche Anzeige an die Gemeinde=Vorstehung zu erstatten. § 7 Feuerhydranten können bei Privatleitungen in beliebiger Anzahl angebracht werden und erfolgt die Abgabe von Wasser zu Feuerlöschzwecken unentgeltlich. Jeder Feuerhydrant wird mit einer Plombe versehen, welche nur in Fällen von Feuers¬ gefahr entfernt werden darf. Jede Benützung einer Feuerlöschleitung ist spätestens 48 Stunden nach Beginn der Benützung schriftlich anzuzeigen. Geschieht die Benützung ohne Feuersgefahr, so werden außer den in diesen Bestimmungen (§ 10) festgesetzten Geldstrafen für jeden ohne Plombe befundenen Feuerhydranten 10 bis 20 Kronen als Ersatz für Wasserverschwendung vom Schuldtragenden eingehoben § 8 Die Wasserabgabe erfolgt in Allgemeinen auf Grund des Gemeinderate jeweilig festgesetzten Tarifes. vom Ob die Abzweigung einer Wasserleitung zu gewerblichen Zwecken direkt vom Straßenrohre oder von der Hausleitung zu geschehen hat, wird von der Gemeinde=Vorstehung von Fall zu Fall bestimmt werden Letztere behält sich bei größerem Wasserverbrauche das Recht vor, auch in jenen Fällen, in denen die Wasserabgabe nach einem im Tarife festgesetzten Pauschale erfolgt, wenn dies für notwendig gefunden wird, die Einschaltung von Wassermessern anzuordnen und das verbrauchte Wasser nach dem Kubikmeter zu berechnen § 9. Der Wasserzins ist von den Besitzern der Privatwasser¬ leitung ½jährig im Vorhinein bei der städtischen Kasse zu zahlen Als Zahlungstermine werden festgesetzt: 1. bis 15. Jänner, 2. bis 15. Juli. Der Wasserzins bei Verwendung von Wassermessern ist nachhinein zu vorgenannten Terminen zu bezahlen Der Gemeinde=Vorstehung steht es frei, die betreffenden Privatleitungen schließen zu lassen, wenn die Zahlung nicht in den festgesetzten Terminen erfolgt. Geschieht nachträglich die Zahlung, so wird der Verschluß aufgehoben, ein Abzug für die Zeit des Verschlusses aber nicht gewährt Der Stadtgemeinde Steyr gegenüber hat derjenige als Be sitzer der Privatleitung zu gelten, auf dessen schriftliches Ein schreiten dieselbe errichtet wurde Bei allen Differenzen, welche sich aus der Durchführung oder Auffassung dieser Bestimmungen ergeben sollten, entscheide der Gemeinderat in erster Instanz § 10. Diesen Vorschriften Zuwiderhandelnde werden mit einer Konventialstrafe bis zu 40 Kronen bestraft Die mißbräuchliche Benützung des Feuerhydranten wird nach § 7 dieser Bestimmungen geahndet 8 11 Dem Abnehmer steht kein Recht auf Schadenersatz für einen ihm durch die Unterbrechung des Wasserbezuges entstandenen Verlust zu. § 12 Eine Kündigung des Wasserbezuges kann nur halbjährig zu den oben angeführten Terminen (§ 9) und zwar schriftlich geschehen B. Technische Vorschriften für die Ausführung der Privatleitungen Privatleitungen dürfen nur von solchen Gewerbetreibender ausgeführt werden, welche die Konzession hiezu besitzen. Wer eine Privatleitung anzulegen, beziehungsweise ein Erweiterung oder Veränderung an einer bestehenden Leitung vorzunehmen beabsichtigt, hat bei der Stadtgemeinde=Vorstehung schriftlich einzuschreiten. Die Bewilligung zur Ausführung wird nach Prüfung des Ansuchens und eventueller Lokalaugenscheinnahme schriftlich er¬ eilt. Die Vollendung einer Privatleitung ist vom Verfertiger bei der Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen; diese wird eine Be¬ sichtigung der Anlage durch einen ihrer Beamten veranlassen ohne jedoch eine Verpflichtung für die Zweckmäßigkeit und Dauer¬ haftigkeit der Anlage zu übernehmen.
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