gesellschaft mit dem Gemeinderatsbeschlusse vom 9. Mai d. I gjegebenen vierwöchentlichen Frist die bezeichnete Gesellschaft im Klagswege zur Einhaltung der im Vertrage vom 11. Oktober 1798, bezw. im § 2 des im Vertrage vom 7. November 188 übernommenen Verbindlichkeiten, nämlich zur Zahlung des Sechs¬ ofennig=Gefälles und der Benefizien samt den seit 1. Jänner 902 erwachsenen 5% Verzugszinsen verhalten und mit der Durch führung dieser Rechtssache der Advokat Herr Dr. Harant sen betraut werden, wobei besonders hervorgehoben wird, daß durch die über Gemeinderatsbeschluß vom 13. Februar 1891 und vom 20. Mai 1892 ausgestellten Löschungs=Erklärungen die Rechts ansprüche der Benefizienberechtigten und der Gemeinde in keiner Weise berührt worden sind Herr G.=R. Lintl unterstützt den Sektionsantrag und be¬ merkt, daß die Gemeinde Steyr, welche ja seinerzeit den Vertrag nit der Alpinen Montangesellschaft abgeschlossen und die Bene fizien für die Feuerarbeiter bisher verwaltet habe, nach seinen Ansicht auch verpflichtet sei, sich mit den Bezugsberechtigten soli darisch zu erklären, welcher Anschauung sich auch Herr Gemeinde rat Schachinger anschließt Herr G.=R. Stigler sagt, er sei auch damit einverstanden, daß die Mitbürger in Schutz genommen, und daß ihre Interessen zu wahren gesucht werden. Es seien allerdings bei der Sektions sitzung juristische Meinungsverschiedenheiten zutage getreten in Bezug darauf, ob die Behörde eine kumulative Klage annehmen werde oder nicht, aber es kann nichts anderes geschehen, als daß diese Klage eventuell zurückgewiesen wird, in welchem Falle dann diese Klagen dann jede separat geführt werden müsse. Herr G.=R. Sommerhuber glaubt ebenfalls, daß die Stadtgemeinde die Verpflichtung habe, für die Aufrechthaltung dieses Rechtsverhältnisses einzutreten, zumal ihr doch die Ver¬ teilung dieser Benefizien übertragen ist, und die Bezugsberech tigten möglicherweise nicht als juridische Person angesehen werden könnte Herr G.=R. Stigler bemerkt noch, daß in Steyr das Gerücht verbreitet sei, daß durch die seinerzeitige Ausstellung von Löschungserklärungen das Recht der Gemeinde bezw. der Bezugs¬ berechtigten in Angelegenheit der Benefizien und des Sechs dfennig=Gefälles verkürzt wird, was eine ganz irrige Meinung sei, da diese Verpflichtung, welche auf dem ganzen Besitze der Alpinen Montangesellschaft haftet, durch Abtrennung, bezw. Ver kauf einzelner Teile desselben nicht verringert oder gar aufge¬ hoben werden kann Hierauf wird der Antrag der Sektion einstimmig ange nommen. — Z. 12.566 III. Sektion. Referent: Herr G.=R. Alexander Busek. 13. Wird über Antrag des Herrn Vorsitzenden nach 19 erledigt. Punkt 14. Ueber das seinerzeitige Ansuchen der Anna Pölzlberger und Marie Trollmann, wohnhaft im Hause Grünmarkt Nr. 24 um Minderung des Zinses stellt die Sektion folgenden Antrag: Nach vorgenommener Besichtigung der in Frage kommen¬ den Wohnungen beantragt die Sektion, den Wohnzins von 280 K im 16 K, den Zins von 320 K um 20 K pro Jahr in An betracht der in diesem Hause bestehenden ungünstigen Verhält nisse bezüglich der zu diesen Wohnungen gehörigen Zugehore u. s. w. zu ermäßigen, jedoch die Zinskreuzer in der laut Ge meinderatsbeschluß genehmigten Höhe vorzuschreiben. — Z. 9945. Wird einstimmig angenommen Grundpar 5. Herr Leopold Klinglmayr bietet seine zelle 160/2 neben dem Bergerweg gegen ein anderes Grundstüc der Gemeinde zum Tausche an. Auf Grund des vorgenom Der Sektionsantrag lautet: menen Lokalaugenscheines beantragt die Sektion auf den vorge schlagenen Grundtausch in Aubetracht der Ungleichwertigkeit der zu tauschenden Grundstücke nicht einzugehen. Z. 10.880 Einstimmig nach Antrag. 6. Frau Susanna Hofer, Gasthausbesitzerin, Sierninger 138, ersucht um pachtweise Ueberlassung der Parzelle straße Nr. 789, Wiese, im Ausmaße von 198 m2. Der Sektionsantrag lautet: Der löbliche Gemeinderat wolle die Verpachtung der Grundparzelle Nr. 789 um den jährlichen Pachtzins von 5 K gegen beiderseitige einhalbjährige Kündigung ab 1. Juli d. J. unter der Bedingung genehmigen, daß dieser Frund in seinem derzeitigen Bestande nicht verändert werden Z. 12.191 — Einstimmig nach Antrag. — darf. 17. Ueber das Ansuchen des Josef Schaffenberger, Haus besitzer, Sierningerstraße Nr. 134, um pachtweise Ueberlassung der Grundparzelle 799, stellt die Sektion folgenden Antrag Der löbliche Gemeinderat wolle die Verpachtung der Grund¬ parzelle 799 in Aichet im Ausmaße von 20.1 m2 um den jähr Pachtzins von 5 K gegen beiderseitige einhalbjährig lichen ung ab 1. Juli l. J. genehmigen. Künd — Z. 11.797. Einstimmig nach Antrag 18. Liegt folgender Sektionsantrag vor: Der löbliche Ge¬ meinderat wolle zur Deckung des Bedarfes an Heizmateriale für die in der Gemeindeverwaltung befindlichen Objekte und Schulen pro 1902/1903 laut Zusammenstellungen vom 6. Juni 1902 die Anschaffung von 326 Raummeter 0-80 m langes hartes Brenn. 9913, 72 Raummeter 1780 m langes ungeschwemmtes, weiches Breunholz, 150 Tonnen Steinkohle und 20 Tonnen Kols, mit dem Vorbehalte bewilligen, daß zu jeder über diese Quautitäter Rinausgehende etwa notwendige Nachschaffung die Zustimmung des Gemeinderates eingeholt werden muß und zur Ausschreibung und Vergebung dieser Lieferungen die Bausektion ermächtigt Einstimmig nach Antrag. —.Z. 124877 wird — 3 19. Der Herr Referent verliest nun folgenden Sektions¬ bericht und Anträge Bericht über die Regulierung der Wasserzinse In der Sitzung des löblichen Gemeinderates vom 28. De¬ zember 1900 wurde der nachträgliche Antrag der Präliminar¬ Kommission einstimmig angenommen: Es sei die Bausektion anzuweisen, die Gebühren für die Benützung der städt. Wasserleitung und die Brunnenzinse mit Rücksicht darauf, daß die Einnahmen aus denselben in keinem Verhältnisse zu den Auslagen stehen, einer Revision zu unter¬ iehen und dem Gemeinderate über das Ergebnis derselben even tuell unter Antragstellung zu berichten. Die Bausektion hat sich auf Grund dieses Antrages mit der Frage der Regulierung der Wasserzinse in mehreren Sitzungen eingehend beschäftigt, sich weiter durch den vorge¬ nommenen Lokalaugenschein die Ueberzeugung verschafft, daß in en meisten Fällen Ausläufe ohne Absperrvorrichtung ange¬ vendet sind wodurch nicht nur das seinerzeit für die einzelner Wasserabnehmer bestimmte Verbrauchsquantum weit überschritten wird, sondern auch eine unnötige Wasserverschwendung eintritt, welche besser etwa neu zu gewinnenden Abnehmern zugute käme Weiter wurde hiebei die Wahrnehmung gemacht, daß die bei der Anlage dieser Privat=Wasserleitung normierten Ausläufe ür welche der vom Gemeinderate mit 30. April 1875 ge nehmigte Tarif zur Zahlung des Wasserzinses berechnet ist, der eit fast ausnahmslos in bedeutender Anzahl vermehrt worden sind, daß eigene Ausläufe in den Stockwerken, Klosets, Bade immern, Waschküchen 2c. im Laufe der Jahre eingerichtet sind welche seitens der Stadtgemeinde gar nicht genehmigt, daher auch in der Zahlung des Wasserzinses nicht in Berücksichtigung kamen. Ferner wurde im Jahre 1899 die Entnahme des Wassers aus dem Steyrflusse gänzlich sistiert und diese Wasserleitung durch die Vornahme von Stolleneinbauten zur Gewinnung von Quellwasser für die Pumpenanlage wesentlich verbessert und um gestaltet. Nachdem diese Arbeiten den namhaften Kostenaufwand von rund 16.000 K erforderten, so erscheint es nur recht und billig, wenn die Wasserzinse derart mäßig erhöht werden, daß nicht nur die Verzinsung und Amortisierung dieses investierter Kapitales gesichert wird, sondern auch die jährlichen Instand¬ haltungskosten der Wasserleitung, welche sich nach dem Durch¬ schnitte der letzten 3 Jahre auf rund 2000 K pro Jahr be¬ laufen, gedeckt werden können. Der für die Verzinsung und Amortisierung des investierten 800 K Kapitals erforderliche Betrag mit 5% beträgt pro Jahr 2000 hiezu: Instandhaltungskosten pro Jahr * # 2800 K daher pro Jahr erforderlichen Mindestertrag von zus. vährend demgegenüber der jetzige Ertrag der Wasser 626 zinse nur 1 — „ 2174 K beträgt, woraus ein jährlicher Abgang von * resultiert Bezüglich der in Vorschlag zu bringenden Höhe der Wasser zinse hat die Bausektion ferner die in Linz, Gmunden und anderen Städten eingeführten Normen studiert und ist zu der Ueberzeugung gelangt, bei den hierortigen Verhältnissen von der Einführung von Wassermessern aus dem Grunde Abstand zu nehmen, weil dieselben große Anschaffungs= und Aichungskoster erfordern, ferner alle 3 Jahre einer Nachaichung unterliegen, welche Auslagen von der Stadtgemeinde getragen und natur gemäß auch auf die Wasserabnehmer umgelegt werden müßten, vodurch auch der Wasserbezug für viele kleinere Abnehmer un¬ verhältnismäßig verteuert würde Auf Grund der vorstehend geschilderten Sachlage glaubt die Bausektion dem löbl. Gemeinderate zur Regulierung dieser Angelegenheit nachstehende Anträge zur Annahme vorzuschlagen: Die Erhöhung der Wasserzinse werde nach dem in der 1. Beilage A angeschlossenen Gebührentarife vorgenommen, welcher auf der Grundlage aufgebaut ist, daß alle Ausläufe dieser Wasser leitung verschließbar hergerichtet sind und nur bei Wasserent nahme geöffnet werden; als Bemessungseinheit wird der innere Durchmesser des Auslaufventiles angenommen Bei allen Ausläufen, welche nicht verschließbar eingerichtet sind, daher eine vermehrte Wasserabgabe erfordern, ist der Tarif ntsprechend erhöht Der nach diesen Grundlagen berechnete Wasserzins würde nach dem derzeitigen Stande der als absperrbar eingerichteten Wasserausläufe von den Privatleitungen einen Ertrag vor 192 K ergeben, wogegen der Rest des zu deckenden Abganges per 608 K pro Jahr auf die Stadtgemeinde für den zu ihrer öffentlichen Zwecken benötigten Wasserverbrauch entfiele. Es er hellt daraus, daß die gestellten Mehransprüche nur auf das not¬ wendigste beschränkt wurden. 2. Der löbl. Gemeinderat gibt seine Zustimmung, daß die Pflichten und Rechte der Wasserabnehmer gegenüber der Stadt¬ jemeinde und umgekehrt nach dem neu aufgestellten Regulative für die Benützung der städt. Wasserleitung, Beilage B, geregelt werden. 3. Der neue Wasserzinstarif und das Regulativ treten vom 1. Juli 1902 in Kraft 1. Werden nachstehende Uebergangsbestimmungen zum Be¬ schlusse erhoben Allen Wasserabnehmern, welche binnen 4 Wochen nach dem 1. Juli d. J. im Stadtbauamte die schriftliche Erklärung ab¬ geben, daß sie ihre bisher offenen Wasserausläufe im Sinne des neuen Regulativs verschließbar herrichten oder abändern lassen, wird für diese Abänderung ein Zeitraum bis Ende Septem¬ ber l. J. gewährt.
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