ihrer Gehalte zu betrachten ist, und in Rücksicht auf den Umstand als auch die Landesbeamten und städt. Beamten der Stadt Linz davon befreit sind, stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen der städt. Beamtenschaft wegen Aufhebung der 3 % Pensionsabzüge vom Gehalte der städt. Beamten sattgegeben, dennoch wird die Einhebung der im § 15 des Gesetzes vom 14. Mai 1896 RGbl Nr. 24 vorgesehene 3 % Pensionsabzuges vom Gehalte der städt. Beamten in Abänderung des bezügliche Gemeinderathsbeschlusses vom 30/3 1900 aufzulassen. Einstimmig nach Antrag Z. 37 Präs. Der Vorsitzende Die Verificatoren Schriftführer
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