Ratsprotokoll vom 31. Jänner 1902

2 7. Ueber Antrag der k. k. Statthalterei Linz hat das k. k. Ministerium des Innern auf Rechnung der außerordent¬ lichen Ennsdotation pro 1902 die Fortsetzung des Anländebaues am rechten Ennsufer mit einem Erfordernisse von 12.000 K genehmigt und wurde die k. k. Baubezirksleitung in Steyr an¬ gewiesen, zu diesen Arbeiten die arbeitsuchende Bevölkerung von Steyr heranzuziehen Zur Kenntnis, und wird über Antrag des Herrn Vor¬ itzenden Sr. Excellenz dem Herrn k. k. Statthalter für das be¬ ondere Entgegenkommen der Dank durch Erheben von den Sitzen ausgedrückt. — Z. 2484. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. I. Section. Referent: Sectionsobmann Herr G.=R Dr. Franz Angermann. Punkt 1 wird vertraulich behandelt. 2. Das Amt erstattet Bericht über das Erlöschen von Ge meinderaths=Mandaten im Jahre 1902. Die Section stellt hierüber folgende Anträge: 1. Der löbliche Gemeinderath wolle zur Kenntnis nehmen: a) dass gemäß § 40 G.=St. die Mandate folgender Herren Gemeinderäthe erlöschen, und zwar: Aus dem I. Wahlkörper die Mandate der Herren: Franz Lang, Vicebürgermeister, und Otto Schönauer, gewählt im Jahre 1899 auf drei Jahre. Aus dem II. Wahlkörper die Mandate der Herren: Edmund Aelschker, Leopold Haller und Josef Tureck, gewählt im 1899 auf drei Jahre Jahre Aus dem III. Wahlkörper die Mandate der Herren: Leo Anzengruber, Ferdinand Reitter und Gottfried Sonnleitner, pold gewählt im Jahre 1899 auf drei Jahre. b) dass somit im Jahre 1902 die Ergänzungswahl von acht Gemeinderäthen vorzunehmen ist, und zwar: I. Wahlkörper Für den 2 Gemeinderäthe, II „ 3 „III. 2. Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: a) Es werden über Vorschlag des Herrn Bürgermeisters folgende Wahltage bestimmt: Wahlkörper, Montag, der 17. März, für den III 19. Mittwoch, „ „ II. „ 1 21 Freitag, „ Die eventuellen engeren Wahlen finden an den dem Haupt¬ wahltage folgenden Tagen statt b) Es werden über Vorschlag des Herrn Bürgermeisters § 35 G.=St. folgende Herren in die Wahlcommission ge¬ gemäß und zwar: wählt Für den I. Wahlkörper die Herren: Gottlieb Bruckschweiger, Gemeinderath; Karl Eisner, Buchhalter; Wilhelm Melichar, Geschäftsführer: Franz Nothhaft, Kaufmann; Hermann Seidl, Kaufmann. Als Ersatzmänner die Herren: Josef Hiller, Ge meinderath; Hans Millner, Privat. Für den II. Wahlkörper die Herren: Jacob Domandl, Bezirkssecretär i. P.; Karl Engl, Privat; Cajetan Jonasch, Ober¬ förster; Karl Kattner, Ingenieur; Johann Pranter, k. k. Finanz wach=Obercommissär i. P. Als Ersatzmänner die Herren: Karl Bagfrieder, Schneidermeister; Joh. Hansel, Oberwerkführer i. P. Für den III. Wahlkörper die Herren: Julius Haller, Be¬ amter; Josef Heininger, Uhrmacher; Karl Jäger, Musiklehrer; Hugo Ranner, Bürgerschullehrer; Franz Vögerl, Schneider¬ meister. Als Ersatzmänner die Herren: Ludwig Freimüller, Abtheilungsleiter des Consum=Vereines; Alfred Moser, Spar¬ cassabeamter Diese Anträge werden einstimmig angenommen. — Z. 1660. 3. Ueber den vorliegenden Recurs der österr. Waffen fabriks=Gesellschaft gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen für Gemeinde=Umlagen und den hierüber erstatteten Amtsbericht tellt die Section folgenden Antrag: Aus den vorliegenden Amts berichten und der Aeußerung der städt. Rechnungskanzlei ergib sich, dass die Gemeinden bei Einhebung ihrer Umlagen den leichen Vorgang einzuhalten berechtigt und verpflichtet sind, wie die k. k. Steuerämter bei Einhebung der Landes=Umlagen. So¬ nit sind in analoger Anwendung des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.=Bl. Nr. 123, auch die Gemeinde=Umlagen bis zur erflossenen definitiven Vorschreibung nach der Gebür des Vor¬ jahres zu berichtigen, und falls diese Umlagen nicht binnen 4 Tagen nach dem Verfallstage auf Grund einer definintiven Vorschreibung und nach der Gebür des Vorjahres entrichtet wurden, sind gemäß des Gesetzes vom 25. Mai 1875 von den verspätet eingezahlten Gemeinde=Umlagen 4% Verzugszinsen zu bezahlen. Da die Fälligkeit der städt. Umlagen auch rechtzeitig und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurden, so besteht vohl kein Zweifel, dass auch die österr. Waffenfabriks=Gesell¬ schaft infolge verspäteter Einzahlung der Gemeinde=Umlagen zur Zahlung der mit 184 K 92 k bemessenen 4% Verzugszinsen esetzlich verpflichtet erscheint. Infolge dessen stellt die 1. Section en Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde dem Recurse der österr. Waffenfabriks=Gesellschaft wider die von der Stadtgemeinde Steyr vorgeschriebene Entrichtung der 4% Verzugszinsen von der verspätet eingezahlten Gemeinde=Umlage keine Folge gegeben, weil die erfolgte Vorschreibung dieser Ver¬ zugszinsen gesetzlich vollkommen begründet ist. Dieser Antrag wird mit allen gegen die Stimme des Herrn G.=R. Schönauer, welcher sich der Abstimmung enthält, ange¬ nommen Z. 28.791. — 4. Liegt vor der Recurs der Wilhelmine Obergaßner in Wien gegen die Entscheidung des städtischen Armenrathes vom 5. December 1901, Z. 27.438, womit deren Ansuchen um Ge¬ währung einer bleibenden Unterstützung aus dem Grunde abge¬ viesen wurde, weil selbe noch nicht erwerbsunfähig ist und im Bezuge einer Gnadengabe von monatlich 10 K steht. Der Sectionsantrag hierüber lautet: Nachdem Recurrentin nach den gepflogenen Erhebungen nicht erwerbsunfähig ist, noch in einem Alter steht, wo sie sich durch leichte Arbeit etwas ver¬ dienen kann und außerdem eine monatliche Gnadengabe von 0 K bezieht, außerdem schon 15 Jahre in Wien lebt und daher im Sinne des Heimatsgesetzes vom Jahre 1896 ohnedies schon die Zuständigkeit in Wien ipso jure erworben hat, so beantragt die 1. Section: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde dem Recurse der Wilhelmine Obergaßner gegen die Entscheidung des städt. Armenrathes vom 15. December 190 Z. 27.438, aus dem Abweisungsgrunde der ersten Instanz keine gegeben. Folge Z. 29.381. Einstimmig nach Antrag. — 5. Liegt folgender Amtsbericht vor Mit dem Landesgesetz= und Verordnungsblatte für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns vom Jahre 1901, Stück XXIV., Nr. 57, ausgegeben am 9. December 1901, wurde ein Gesetz betreffend die Einhebung von Gebüren für die Vornahme der Vieh= und Fleischbeschau kundgemacht Gemäß § 1 dieses Gesetzes kann der löbliche Gemeinderath ür die aus der Handhabung der der Gemeinde obliegenden sanitäts= und veterinärpolizeilichen Vorschriften betreffend das Viehpasswesen und die Vieh= und Fleischbeschau erwachsenden Auslagen eine Gebüreneinhebung beschließen, und zwar: Für die Beschau vor Ausfertigung der Viehpässe für a) Großvieh 40 k per Stück, für Kleinvieh 10 k per Stück. b) Für die Beschau von Schlachtthieren für Großvieh 10 h, für Kleinvieh 10 h per Stück. — Durch diese Beschau¬ Einnahme dürften im Durchschnitte pro Jahr 952 K zur Ein hebung gelangen, weshalb der Antrag gestellt wird, dass mit . April 1902 die Einhebung solcher Gebüren in Anwendung gelangen solle. Im § 1 besagten Gesetzes wird im Punkte u eine Nebenbeschaugebür bezüglich der sanitätspolizeiligen Beschau des zugeführten Fleisches und der Eingeweide der geschlachteten Thiere gestattet. Diese Gebüren würden sich auf 1264 Kronen pro Jahr belaufen. Nachdem in Steyr jedoch kein Schlachthaus vorhanden und der Bau eines solchen in kürzerer Zeit nicht zu erwarten steht so dürfte eine Bewilligung zur Einhebung von Nebenbeschau¬ gebüren nicht erfolgen. Mit Rücksicht auf den Umstand, als für die zu Markte gebrachten gestochenen Schweine eine Erhöhung der Schweineschrägengebür und des Wagegefälles, und zwar um 14¼ per Stück, veranschlagt wird und hiedurch um 462 K Mehr¬ einnahmen erzielt werden könnten, als durch die Nebenbeschau¬ ebüren, so wird der Antrag gestellt, in Berücksichtigung der Erfolglosigkeit eines Ansuchens um Genehmigung von Neben¬ beschaugebüren vorderhand ein derartiges nicht zu beschließen Der Stadtsecretär Karl Prokop m. p. Gall m Stadtthierarzt. p. Der Sectionsantrag hierüber lautet Der löbliche Gemeinderath wolle in Anwendung des Landes¬ esetzes vom 14. November 1901, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 57, die Einführung von Gebüren für die aus der Handhabung der den Gemeinden obliegenden sanitäts= und veterinärpolizeilichen Vor chriften betreffend das Viehpasswesen und die Vieh= und Fleisch¬ beschau erwachsenden Auslagen beschließen und werden diesbe¬ züglich nachstehende Bestimmungen festgesetzt: Vom 1. April 1902 angefangen sind nachstehende Ge zu entrichten: büren a Für die gemäß § 8 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, vor Ausfertigung der Viehpässe vorzunehmende Beschau für jedes Pferd, Zucht= oder Nutzrind einen Betrag von 0 k, für Kleinvieh 10 h. b) Für die Vornahme der Vieh= und Fleischbeschau am Ort der Schlachtung: Für jedes Schlachtthier einen Betrag von 40 k, für jedes Stück Kleinvieh (Kälber unter einem halben Jahre, Schweine, Schafe und Ziegen) einen Betrag von 10 k. II Die für die Vornahme der Beschau bei Ausstellung von Viehpässen, Punkt a), entfallenden Beträge sind im städt. Amte vor der Ausfolgung der Pässe zu erlegen. III. Die Fleischbeschaugebüren, Punkt b), sind allmonatlich, und zwar bis längstens den 10. des darauf folgenden Monats, m städt. Cassa=Amte zu erlegen V. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird, wenn nicht für den Fall schon eine gesetzliche Strafe bestimmt ist, als Uebertretung dieser Vorschriften mit einer Geldstrafe bis zu 200 K, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu 20 Tagen, bestraft. Steyr, am 31. Jänner 1902 Für die I. Section: Der Obmann: Dr. Angermann m. p. Wird einstimmig angenommen. — Z. 1790. Der Herr Referent bemerkt, er habe noch einen Dringlich keitsantrag einzubringen, welcher sich gegen die Entscheidung der k. k. Finanz=Landes=Direction in Wien richtet, womit der Recurs der Stadtgemeinde Steyr gegen die Auftheilung der Gemeinde¬ Umlage der österr. Waffenfabrik zwischen den Gemeinden Steyr, Garsten, Sierning und Wien abgewiesen wurde

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