Um nun in Hinkunft dem löblichen Gemeinderathe in solchen Fällen den freien Entschluss zu wahren, stellt die ge¬ fertigte Section den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle in Ergänzung der mit Beschluss vom 4. März 1898 über die Voraussetzungen zur Verleihung des Bürgerrechtes festgesetzten Norm nachstehenden Zusatz beschließen: 4. Ausnahmsweise kann jedoch der Gemeinde¬ rath auch in Fällen, wo die sub 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen nicht vorhanden sind, mit der Verleihung des Bürgerrechtes vorgehen, wenn der Gesuchsteller in Steyr zuständig ist, einen langjährigen anstandslosen Aufenthalt in Steyr sowie eine gesicherte Existenz nachweist und sich in entsprechender socialer Stellung befindet. Damit dieser Zusatz sogleich in Kraft treten kann, bean¬ tragt die gefertigte Section, dass für die Verhandlung über diesen Antrag die Dringlichkeit anerkannt werde. Der Herr Vorsitzende bringt die Dringlichkeit dieses An¬ trages zur Abstimmung, welche einhellig anerkannt wird, worauf der Antrag des Herrn G.=R. Dr. Angermann einstimmig ange¬ nommen wird. Herr Vicebürgermeister Franz Lang theilt mit, dass die Asphaltierung des Pflasters in der Kaserne wegen bedeutender Ueberschreitung der hiefür angenommenen Kosten unterlassen wurde. Diese Mittheilung wird zur Kenntnis genommen. Hierauf Schluss der öffentlichen Sitzung.
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