im Prinzipe endgültig entschieden werden soll, stellt die I. Sektion der Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde gegen die Entscheidung der hohen Statthalterei vom 19. Juni 1901 Z 10463 wo dem Ansuchen des Anton Schiller wegen Aufnahme in den Gemeinde-Verband der Stadt Steyr entsprochen wurde, der Rekurs an das hohe Minsterium des Inneren eingebacht. Einstimmig nach Antrag Z 14633. Auf Grund des § 2 des Gesetzes von 5./XII 1896 RGBl Nr 222 wird nachstehenden Bewerbern die Aufnahme in den Gemeinde-
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