1901 Z 19463/II dem Rekurs des Anton Schiller in Steyr gegen die Entscheidung der Stadtgemeinde Vorstehung Steyr vom 19. April 1901 Z 4588 mit welchem dessen Gesuch um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr abgewiesen wurde, Folge gegeben, da seine zeitweilige Abwesenheit von Steyr nicht als eine Unterbrechung des Aufenthaltes angesehen werden kann. Der Sektionsantrag lautet: Nachdem die Gründe der II. Instanz mit den hierortigen diesbezüglichen Anschauungen im Widerspruche stehen und daneben
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