in Linz ergriffen hat, und dass diese mit dem Erlasse vom 8. Juni 1901 Z. 10462/II. diesem Rekurse stattgegeben hat. Da die Sektion der gegentheiligen Ansicht ist stellt dieselbe um in dieser Frage einer Entscheidung der höchsten Stelle zu provozieren den Dringlichkeits-Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde gegen diese Entscheidung der hohen kk Statthalterei in Linz der Rekurs an das kk Ministerium des Inneren eingebracht. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Z 13962.
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