4 nicht ausgeschlossen ist, und welcher am Tage der Aus¬ schreibung der Gemeindewahl seit wenigstens zwei Jahren in der Gemeinde Steyr seinen ordentlichen Wohnsitz hat 21. Das Wahlrecht ist in allen vier Wahlkörpern per sönlich auszuüben, hievon bestehen für den I., II. und III. Wahl körper die in den nachstehenden §§ 21 bis 25 festgesetzten Aus¬ nahmen: Nichteigenberechigte Personen üben durch ihre Vertreter, 1. eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde= oder öffent 2. lichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten be stellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren be¬ stellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung de¬ Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. 22. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund= oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Ge werbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von den bezüglichen Verwaltungsorganen bestellte Person vertreten § 23. Corporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den be tehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevoll mächtigten aus § 24. Die Mitbesitzer eines der im § 19, Absatz 1, be¬ zeichneten steuerpflichtigen Objecte haben nur Eine Stimme Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie Einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevoll mächtigen. § 25. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger denen keiner der im § 27 sub a), b) und c) angeführten Aus schließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Anderen in dessen Namen aus üben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten, und muss eine in gesetzlicher Form ausgestellte Voll macht vorweisen § 26. Ausgenommen vom activen Wahlrechte in dem I II. und III. Wahlkörper sind alle Personen, welche eine Armen¬ versorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder als Taglöhner oder als Gewerbsgehilfen einen selbständigen Erwerb nicht haben Im IV. Wahlkörper jedoch nur jene Personen, welche in dauernder Armenversorgung der Gemeinde stehen. § 28. Wählbar ist: a) im I., II. und III. Wahlkörper ein jedes wahlberechtigte Gemeinde=Mitglied“ männlichen Geschlechtes, welches das 24. Lebensjahr vollendet, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte ist; im IV. Wahlkörper jede in der Gemeinde wahl¬ berechtigte Person männlichen Geschlechtes, welch das 24. Lebensjahr vollendet und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte ist. § 31. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde rathes werden sämmtliche Wahlberechtigte in vier Wahlkörper eingetheilt, von denen der 1, II. und III. Wahlkörper je 8, der IV. Wahlkörper 4 Gemeindräthe zu wählen hat Im I. Wahlkörper wählen: Die Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorge 1 schriebenen directen Steuern 40 fl. ö. W. entrichten die beiden katholischen Pfarrer; die Ehrenbürger; Doctoren, welche ihren akademischen Grad in einer inländi¬ chen Universität erhalten haben Im II. Wahlkörper wählen jene Wahlberechtigten, die ar ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern 10 fl. ö. W. bis ausschließlich 40 fl. entrichten. Im III. Wahlkörper wählen: Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder inderen Wahlkörper gehören; 2. die Wahlberechtigten, die in der Gemeinde vorgeschriebene directe Steuer bis ausschließlich 10 fl. ö. W. entrichten Die nach § 19, Absatz 2, sub e', d), e), 1), wahlberechtigten Gemeindemitglieder werden in die drei Wahlkörper vertheilt. Es wird über dieselben ein genaues Verzeichnis angelegt, in velchem sie nach der Höhe und unter Beisetzung ihrer Besol¬ dungen und Ruhegenüsse, in absteigender Ordnung gereiht, an¬ gesetzt werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleichen Bezügen vor, so ist der an Rang höhere oder an Dienstjahren vorzusetzen ältere Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen das erste Drittel der sämmtlichen Besoldungen und Ruhe genüsse beziehen, wählen in dem I., jene, welche das zweite Drittel beziehen, in dem II. und die übrigen in dem III. Wahl körper Im IV. Wahlkörper wählen Alle gemäß § 19 lit. v; Wahlberechtigten Personen, und schließt das Wahlrecht in einem der drei anderen Wahlkörpen die Ausübung des Wahlrechtes im IV. Wahlkörper nicht aus. § 32. Die Mitglieder eines jeden Wahlkörpers bilden für ich eine Wahlversammlung Sie können jeden „Wählbaren“ in der Gemeinde wähler und sind hiebei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nur insoferne gebunden, als dies durch die Bestimmung des § 28 festgestellt ist. Zur Vornahme der Wahl § 34. sind 8 Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Ar einzuladen, dass das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder genau anzugeben sind, auf die im § 33 angedeutete Art bekannt ge macht wird Sobald die Anzahl der Wähler eines Wahlkörpers 1000 erreicht, so können behufs Vornahme der Wahl in diesem Wahl¬ örper Wahlsectionen bestimmt werden, in welchen die Wahl nach den Bestimmungen der folgenden §§ vorzunehmen ist § 36 Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen und zwar der IV. Wahlkörper zuerst, dann der III., II. un der I. Wahlkörper zu wählen zuletzt Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem folgenden nicht mehr gewählt werden und es sind die auf hn fallenden Stimmen ungiltig 8 39. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Mitglied der Gemeindevertretung ist verpflichtet, die auf dasselb gefallene Wahl anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen haben nur Geistliche und öffentliche Lehrer; Hof=, Staats=, Landes= und öffentliche Fondsbeamte: 3 Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen Personen, die über 60 Jahre alt sind; Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Ge meinderathes bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen ver weigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden ö. W. zu Gunsten der Gemeindecasse be messen kann Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kani der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien § 65. Zur Beschlussfähigkeit des Gemeinderathes ist — oweit dieses Gemeindestatut nicht eine andere Bestimmung ent¬ hält, die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern des Gemeinderathes erforderlich Art. II Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit, jedoch wird dadurch der gegenwärtige Bestand des Gemeinderathes der l. f. Stadt Steyr nicht berührt Im I., II. und III. Wahlkörper finden keine Neuwahler Die Neuwahlen für den IV statt. Wahlkörper sind zugleick mit den gemäß § 40 Gemeindestatu für den I., II. und III. Wahlkörper auszuschreibenden Ersatzwahlen in dem der Kund¬ machung dieses Gesetzes folgenden Monate März vorzunehmen der Austritt der neugewählten 4 Gemeinderäthe des IV Wahlkörpers erfolgt das erste und zweite Jahr nach de¬ Neuwahl durch Entscheidung des Loses, und zwar scheidet im rsten und zweiten Jahr je ein und im dritten Jahre die übrigen zwei Gemeinderäthe aus Nach Ablauf dieser Zeit hat die Ausscheidung aus dem jesammten Gemeinderathe (allen vier Wahlkörpern) gemäß § 40 des Gemeindestatutes zu erfolgen Art. III. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge diese Gesetzes betraut Wird einstimmig angenommen. 4150 5. In Betreff Abänderung des Gesetzentwurfes zur Rege ung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den Volks und Bürgerschulen wird vom Herrn Referenten namens der Section folgender Antrag eingebracht: I. die I. Section stellt den Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle betreffs der dem oberöst. Landtage vorgelegten Gesetzesvor¬ lage wegen Gehaltsregulierung der Lehrerschaft 2c. beschließen Der Gemeinderath der Stadt Steyr erhebt Protest gegen die beabsichtigte Verkürzung der der Stadtgemeinde im Wege des Stadtschulrathes gemäß § 50, R.=V.=Sch.=G., zustehenden Rechte, hinsichtlich der Ernennung von Lehrpersonen an den in Gebiete der Stadt Steyr bestehenden Volks= und Bürgerschulen. II. In zweiter Linie erachtet es der Gemeinderath im In teresse einer gedeihlichen Fortentwicklung der Volksschule fü¬ dringend geboten, dass den Forderungen der Lehrpersonen nac Einführung des Personal=Classensystems vollständig entsprochen wird und die Gehalte in einer den Zeitverhältnissen entsprechen zen Weise aufgebessert werden, was jedoch durch die Vorlage de¬ Landesausschusses nicht geschieht Der Gemeinderath stellt daher an den hohen Landtag die Bitte, derselbe möge die Gesetzesvorlage des Landesausschusses in dem Sinne abändern, dass 1. Die Unterscheidung in Unterlehrer und Lehrer entfalle ind die Bemessung des Gehaltes bei allen Lehrpersonen nach det Dienstzeit geschehe; 2. dass die Dienstalterszulagen unter allen Umständer ohne Verleihung von selbst den betreffenden Lehrpersonen mit Frreichung des höheren Dienstalters zufallen und nur im Wege eines Disciplinar=Erkenntnisses aberkannt werden können
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