und finden, und bei denen somit nur dort ein wahres und wirkliches Interesse für die Fragen der Gemeinde naturgemäß anzunehmen sein wird, wo sie sich eben länger und stabiler aufhalten — als Grundsatz aufzustellen sein, dass man ent¬ chieden einen längeren ununterbrochenen Wohnsitz zur Er¬ langung der activen Wahlberechtigung in dem IV. Wahlkörpen für die Gemeinderathswahlen verlangen muss als in der — analogen V. Curie der Reichsrathswahlordnung vorgeschrieben ist. Zieht man nun die bezüglichen Gesetzentwürfe anderer Städte in dieser Frage in Betracht, so ergibt sich, dass fast alle Städte, so z. B. Brünn, Graz, Innsbruck, Linz, Wiener=Neustadt mindestens einen zweijährigen ununterbrochenen Wohnsitz ordern, die Gemeindewahlordnung von Wien sogar ein drei¬ jähriges Domicil Die Stadt Steyr ist nun gewiss zu jenen Städten zu rechnen, in welchen solche geschäftliche Fluctuationen und die damit verbundenen häufigen Ab= und Zugänge von Arbeitern denen im IV. Wahlkörper das Gemeindewahlrecht zustehen würde, jederzeit vorkommen Es ergibt sich daher aus den erörterten Gründen für di projectierte Wahlreform auch die Nothwendigkeit für die activ Wahlberechtigung in dem projectierten IV Wahlkörper der Ge meindewahlordnung mindestens gleichfalls einen weijährigen ununterbrochenen Wohnsitz in der Stadt zu verlangen und fest¬ zusetzen Eine weitere Frage, welche bei Creirung eines IV. Wahl¬ körpers für die Gemeindewahlen in Steyr zu lösen ist, ist die Frage der Anzahl von Mandaten, welche diesem IV. Wahl¬ körper zugetheilt werden soll Nach dem Gemeindestatute der Stadt Steyr wählt jeder der bisherigen drei Wahlkörper acht, somit alle drei Wahlkörper 24 Gemeinderäthe zieht man nun in Erwägung, dass der IV. Wahlkörper hauptsächlich deshalb geschaffen werden soll, dass in demselbet auch die bisher Nicht=Wahlberechtigten eine Vertretung finden sollen, zu demselben aber hauptsächlich jene Personen zu zählen sind, welchen nur eine verhältnismäßig minder directe Steuer leistung obliegt, und die fast durchaus keine Gemeinde=Umlagen zu entrichten haben; zieht man weiters in Berücksichtigung, dass die Gesammtsteuerleistung dieser Personen nach den im Jahr 1899 gepflogenen Erhebungen nur circa 14.000 Kronen, die der Wähler der anderen drei Wahlkörper aber circa 334.000 Kronen beträgt, so ergibt sich, wenn man das Verhältnis zwischen Steuerleistung und der Anzahl der Gemeinderathsmandate vor den drei anderen Wahlkörpern auch auf den projectierten IV. Wahlkörper anwendet, dass auf den IV. Wahlkörper eigent¬ lich nur zwei Mandate zu entfallen hätten. Berücksichtigt man jedoch den Umstand, dass eben im Wahlkörper eine sehr große Zahl von Wählern das V. Wahlrecht auszuüben berufen sein wird, indem ja auch die Wähler der anderen drei Wahlkörper mitwählen, so wird die Erhöhung der Mandate auf vier als entsprechend anzunehmen sein, da das analoge Verhältnis auch bezüglich der V. Curie der Reichsrathswahlen, sowie in den Entwürfen für die Wahl reformen verschiedener anderer Stadtvertretungen eingehalten wird, wie z. B. in Brünn, wo die drei ersten Wahlkörper je 16, d. h. zusammen 48 Gemeinderäthe wählen, während der IV Curie nur neun Mandate überwiesen sind u. s. w. Endlich ist noch in Erwägung zu ziehen gewesen, ob auch ei der vorliegenden Wahlreform durch Einführung eines IV Wahlkörpers auch für diesem das System der übrigen auf die Steuerleistung aufgebauten drei Wahlkörper angewendet und daher die active Wahlberechtigung im IV. Wahlkörper auch von einer directen Steuerleistung abhängig gemacht und beding verden soll. Die im Gemeindestatut der Stadt Steyr vorgesehene Wahl ordnung ist allerdings auf dem System der Steuerleistung auf gebaut, d. h. es steht nur jenen Personen ein Wahlrecht in die Gemeindevertretung zu, welche in der Gemeinde eine bestimmte directe Steuer zahlen. Erwägt man aber, dass im Falle einer solchen Bestimmung abermals eine große Zahl von Personen, welche zwar kein directe Steuer zahlen, aber an den indirecten Abgaben, den Consum=Umlagen, der Gemeinde participieren, vom Wahlrechte in den IV. Wahlkörper ausgeschlossen wären, dass weiters eine olche Voraussetzung der Steuerleistung zur activen Wahlberechti gung den Grundsätzen des in der Reichsrathswahlordnung vom 14. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 168, zum Ausdrucke gebrachter allgemeinen Wahlrechtes entgegen wäre und dadurch eventuel mit Rücksicht auf die obige Erklärung der hohen k. k. Regierung die Gesetzwerdung der projectierten Wahlreform der Stadt Steyr in Frage gestellt würde, so erscheint diese Frage dahin beank vortet werden zu lassen, dass im—I.Wahlkörper die active Wahlberechtigung von keiner directen Steuerleistung abhängi¬ gemacht werden soll. Hiemit glauben wir, die principiellen und meritorischer Punkte der projectierten Wahlreform für die Stadt Steyr be prochen und grundsätzlich erörtert zu haben und es erübrigt nun mehr noch, jeuer Bestimmungen der bestehenden Gemeinde¬ wahlordnung Erwähnung zu thun, welche infolge der projectiertei Wahlreform einer formellen Abänderung bedürfen Es sind dies die Bestimmungen der §§ 18, 19, 26, 31, 36 und 65 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr. Der § 18 müsste insoferne abgeändert werden, dass die Zahl der Gemeinderäthe auf 28 erhöht werden soll und diese in vier Wahlkörpern gewählt werden. 3 4. 3 Der § 19 müsste dahin geändert werden, dass derselbe di Wahlberechtigung für den I., II. und III. Wahlkörper feststellt. Der § 26 müsste insoferne geändert werden, als nun im IV. Wahlkörper auch den Taglöhnern und Gewerbsgehilfen das active Wahlrecht zugestanden wirk Der § 31 wäre dahin abzuändern, dass sämmtliche Wahl berechtigte in vier Wahlkörper eingetheilt werden, von denen der I., II. und III. Wahlkörper je 8, der IV. Wahlkörper jedoch nur 4 Gemeinderäthe zu wählen hätte. 36 wäre dahin abzuändern, dass der IV. Wahlkörper dann der III, der 11. und zuletzt der ! Wahlkörper zu zuerst, hätte wähler 5 müsste dahin formuliert werden, dass zur Beschluss¬ ähigkeit des Gemeinderathes, insoweit das Gemeindestatut nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens 15 Mitglieder ver sammelt sein müssen Nachdem durch die projectierte Wahlreform die grundsätz lichen Bestimmungen über die Wahlen im I., II. und III. Wahl¬ körper nicht geändert werden und nur ein IV. Wahlkörper an gegliedert wird, so soll durch die Sanction dieser Wahlreform auch in dem gegenwärtigen Bestande des Gemeinderathes kein andere Aenderung eintreten, als eben die, dass die vier Ge meinderäthe des IV. Wahlkörpers gewählt werden. Es soll daher keine Neuwahl des gesammten Gemeinde rathes stattfinden, sondern bei den der Sanction folgenden regel mäßigen Gemeinderathswahlen, welche stets im Monate März stattfinden, sollen die gemäß § 40 des Gemeindestatuts üblicher Ersatzwahlen für die ausgeschiedenen Gemeinderäthe und die Neuwahl der vier Gemeinderäthe des IV. Wahlkörpers stattfinden. Bezüglich der vier Mandate des IV. Wahlkörpers soll ir analoger Anwendung des § 40 Gemeindestatut bestimmt werden, dass deren Austritt im ersten und zweiten Jahre nach der Wahl durch das Los erfolgt, und zwar tritt jedesmal nur ein Ge meinderath des IV. Wahlkörpers aus, im dritten Jahre nach der Wahl aber zwei derselben, so dass also nach drei Jahren dann die Ausscheidung wieder aus dem gesammten Gemeinderathe aus allen vier Wahlkörpern) gemäß § 40 des Gemeindestatutes geschehen kann Zur Festsetzung dieser Modalität wird eine diesbezügliche Bestimmung im Gesetzentwurfe aufzunehmen sein Auf Grund dieses Berichtes legt die Special=Commission den ausgearbeiteten Gesetzentwurf, welcher nun auch gewiss den In tentionen der Arbeiterschaft entspricht, über die Wahlreform den Stadt Steyr hiemit im Anschlusse sub ¼. vor und stellt den Antrag: Der löbliche Gemeinderath der l. f. Stadt Steyr wolle die vorgelegte Reform der Gemeindewahlordnung der Stadt Steyn zum Beschlusse erheben und den Herrn Bürgermeister beauf tragen, behufs Genehmigung dieser Wahlreform durch den hohen oberösterr. Landtag das Geeignete ohne Verzug zu veranlassen. Der Gesetzentwurf lautet: Gesetz womit die Bestimmungen der §§ 18, 19, 21 von 26, 28, 31, 32, 34, 36, 39 und 65 des Gemeindestatutes de¬ Jänner 1867 (R.=G.=Bl. Nr. 8) abge Stadt Steyr vom 18. ändert werden. Ueber Antrag Meines Landtages im Erzherzogthum ob der Enns finde Ich anzuordnen wie folgt: Art. Die §§ 18, 19, 21, 26, 28, 31, 32, 34, 36, 39 und 65 des Gemeindestatutes der l. f. Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 (R.=G.=Bl. Nr. 8) werden in der gegenwärtigen Fassung aufgehoben und haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: 18. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte in vier Wahlkörpern gewählt. Die Zahl derselben ist auf 28 festgesetzt § 19. a) In dem I., II und III. Wahlkörper sind folgend Gemeindemitglieder wahlberechtigt Diejenigen, welche österreichische Staatsbürger sind und von . ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten. 2. Inter den GemeindeAngehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; b die beiden katholischen Pfarrer: C wirkliche, pensionierte oder quiescierte Hof=, Staats=, Landes¬ Communal= und öffentliche Fondsbeamte; d) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit Beibehaltung des Militär=Charakters quittiert haben e, dienende sowohl, als pensionierte Militärparteien ohn Officierstitel, dann dienende und pensionierte Militär¬ beamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vor¬ steher an den öffentlichen Lehranstalten in Steyr. die Ehrenbürger Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländi schen Universität erhalten haben Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitgliedern sin auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt In dem IV. Wahlkörper ist wahlberechtigt Iit. b Jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht
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