Ratsprotokoll vom 21. Juni 1901

Raths-Protokoll über die ordentliche Sitzung des Gemeinderathes der k. k. l. f. Stadt Steyr am 21. Juni 1901. Eventuelle Mittheilungen. I. Section. (Sections=Sitzung Dienstag 10 Uhr vorm.) 1. (Vertraulich.) Gesuche um Aufnahme in den Gemeinde¬ Verband und Bürgerrechts=Verleihung. 2. Besetzung einer Sicherheitswachmannstelle. 3. Recurs gegen eine Armenraths=Entscheidung. 4. Antrag betreffend Reform des Gemeinde=Wahlrechtes. 5. Eingabe um Absendung einer Petition an den hohen o.=ö. Landtag betreffend Abänderung des Gesetzentwurfes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffent¬ lichen Volks= und Bürgerschulen. II. Section. (Sections=Sitzung Mittwoch 3 Uhr nachm.) 6. Cassa=Journals=Abschluss pro Jänner 1901. 7. Ansuchen um Nachlass eines Pachtschillings. 8. Diverse Spendengesuche. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Herr Bürgermeister Johann Redl. Der Vicebürgermeister: Herr Franz Lang. Die Herren Gemeinde¬ räthe: Edmund Aelschker, Dr. Franz Angermann, Leopold Anzengruber, Gottlieb Bruckschweiger, Ferdinand Gründler, Ferdinand Handstanger, Karl Heindl, Josef Hiller, Georg Lintl, Mathias Perz, Dr. August Redtenbacher, Ferdinand Reitter, Josef Schachinger, Gottfried Sonnleitner, Anton Stippl und Ferner sind anwesend: Herr Stadtsecretär Josef Tureck. — Franz Gall und als Schriftführer Herr Franz Schmidbauer. Entschuldigt sind die Herren Gemeinderäthe Alexander Busek, Leopold Köstler und Victor Stigler. Der Herr Vorsitzende constatiert die Beschlussfähigkeit des Gemeinderathes, ersucht die Herren Gemeinderäthe Mathias Perz und Ferdinand Reitter die Verification dieses Protokolles zu übernehmen und erklärt um 3 Uhr nachmittags die Sitzung für eröffnet. Der Herr Stadtsecretär Franz Gall erstattet sodann fol¬ gende Mittheilungen: n) Frau Valerie Klunzinger, Emilie Spängler und Her¬ mine Groß danken für die Ueberlassung der Industriehalle am Pfingstsonntage. Zur Kenntnis. — Z. 12.499. b) Die Gesellschaft der Musikfreunde dankt für die Ueber¬ lassung der Industriehalle für das große Concert am 19. Mai d. J. Zur Kenntnis. — Z. 12.498. c. Die Sectionsleitung des öst. Kaninchenzucht=Vereines in Steyr dankt für die ihr gewährte Subvention zu Ausstellungs¬ zwecken Zur Kenntnis. — Z. 13.444. Herr Dr. Karl Lueger, Bürgermeister von Wien, über¬ mittelt 5 Stück der Denkschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse des dritten österr. Städtetages. Zur Kenntnis. — Z. 93/Prs. c) Gelangt folgende Zuschrift zur Verlesung: Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr! Mit Bezug auf den mir Gefertigten gewordenen geschätzten Auftrag habe ich für die löbliche Stadtgemeinde Steyr die bücher¬ liche Löschung der an die Sparcassa in Steyr abgezahlten Dar¬ leihensbeträge von der unisicierten Schuld im Gesammtbetrage von 1,300.000 fl. durchgeführt. Diesbezüglich muss ich jedoch bemerken, dass bei dieser Action nicht nur der rückbezahlte Betrag von 150.507 K 50 7 zur Löschung gelangte, sondern auch weiters jene Theilbeträge dieser Schuld, welche seit October 1899, wo die Aufnahme des neuen Darlehens per 105.507 A 50 ¼ von Seite des löblichen Tages=Ordnung: 9. Eingabe der Steyrer Liedertafel um käufliche Ablösung einer Theater=Decoration. III. Section. (Sections=Sitzung Mittwoch 4 Uhr nachm.) 10. Antrag auf Pflasterung eines Theiles der Pfarrgasse mit vorhandenem Pflasterstein=Materiale. Voranschlag über die Umpflasterung der Fischergasse. 11. Anweisung des Kostenbeitrages für die hergestellte schwarze Brücke in Unterhimmel. IV. Section. (Sections=Sitzung Donnerstag 4 Uhr nachm.) 12. Ernennung eines neuen Armenrathes für den ersten Armenbezirk. 13. Vergebung der Interessen aus der Emil Gschaider'schen Stiftung. 14. Zuschrift des k. k. Stadtschulrathes Steyr betreffs nothwendiger Beschaffung von Lehrmittel für den naturgeschicht¬ lichen Unterricht für die Knabenvolksschule am Franz Josef=Platz. Gemeinderathes beschlossen wurde, im Wege der Amortisation an die Sparcassa abgezahlt worden sind. Mit Rücksicht auf diese Abzahlungen stellt sich die Sache heute folgend dar. Es wurden an die Sparcassa in Steyr bis heute abgezahlt: 1. Vom im Jahre 1893 auf Grund des Dar¬ leihens=Vertrages vom 20. Februar 1893 zur Ergänzung des Millionen=Darleihens aufgenommenen Betrage von 171.856 fl. 19 kr. oder 343.712 K 38 k im Gesammtbetrage 104.969 K 46 7 von 2. Vom im Jahre 1895 aufgenommenen Dar¬ leihen aus dem Darleihens=Vertrage vom 15. Juni 1895 per 300.000 fl. = 600.000 K 72.287 K 84 R im Gesammtbetrage von . . daher zusammen . . 177.257 K 307. so dass also seit October 1899 über die da¬ 150.507 K 50 h malige Abzahlung von 26.749 K 80. mehr abgezahlt wurden um Die Sparcassa in Steyr hat nun über diesen abgezahlten Gesammtbetrag von 177.257 K 30 k die beiden Löschungs¬ quittungen ddo. 22. April 1901 im ½ und “ ausgestellt und wurde auch dieser Gesammtbetrag laut Grundbuchsbescheid in ½ zur bücherlichen Löschung gebracht. Da der löbliche Gemeinderath nur die Durchführung der Löschung des Betrages von 150.507 K 50 k beschlossen hat, bringe ich dies behufs Kenntnisgabe an den löblichen Gemeinde¬ rath vor, schließe die nicht mehr benöthigten Beilagen in ¼ und 7 Achtungsvollst Dr. Angermann m. p. an und zeichne Steyr, den 15. Mai 1901. Zur Kenntnis. — Z. 12.125. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. I. Section. Referent: Sectionsobmann Herr G.=R. Dr. Franz Angermann. Punkt 1 wird vertraulich behandelt. Das Protokoll hier¬ über ist dem öffentlichen Protokolle angeheftet. 2. Nachdem der mit Gemeinderathsbeschluss vom 1. März 1901 zur Besetzung der freigewordenen Sicherheitswachmannstelle in Aussicht genommene Competent Leopold Reitter wegen an¬ dauernder Krankheit auf die Annahme dieser Stelle Verzicht leisten musste, wird vom Herrn Polizei=Inspector für diese Stelle Stefan Pfaffeneder, derzeit Hausdiener beim Gefangenhaus=In¬ spector Alois Eder, in Vorschlag gebracht. Der Sectionsantrag hierüber lautet: Nach dem instehenden Vorschlage eignet sich für diese Stelle der Competent Stefan Pfasseneder, da derselbe die erforderliche körperliche Constitution hat und auch schon längere Zeit beim Gefangenhaus=Inspector

2 Eder als Hausdiener in Verwendung steht. Auch sein Alter mit 26 Jahren ist entsprechend, ebenso ist seine militärische Conduit gut. — Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen Es werde die durch den Verzicht des mit Gemeinderathsbeschlusses vom 1. März d. J. angestellten Sicherheitswachmannes Leopolk Reitter erledigte Stelle eines Sicherheitswachmannes II. Class dem Stefan Pfaffeneder verliehen. Die Anstellung erfolgt gemäß z 5 der Dienstes=Instruction nur provisorisch und wird erst nach Erfüllung der im § 5 festgesetzten Bedingungen definitiv. 3. Der Herr Referent gibt bekannt, dass der nach Steyr zuständige Inwohner Leopold Hofer an den städt. Armenrat mit der Bitte herangetreten ist, es möge ihm zur Erwerbung seines Lebensunterhaltes eine Spieldose aus Armenmitteln ange kauft werden. Der städt. Armenrath hat in seiner Sitzung vom 26. Mai d. J. dieses Ansuchen mit der Motivierung abgewiesen, dass ohnehin schon zu viele Steyrer Arme mit Spieldosen be theilt sind, gegen welche Entscheidung Leopold Hofer den Recur an den Gemeinderath ergriffen hat. Die Section hat die Gründe des städt. Armenrathes ge¬ theilt und stellt nun folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinde rath wolle beschließen: Es werde dem Recurse des Leop. Hofer gegen die Entscheidung des städt. Armenrathes vom 20. Mai 1901, Zahl 11.203, womit derselbe mit seinem Ansuchen um Anschaffung einer Spieldose abgewiesen wurde, keine Folge ge geben — Einstimmig nach Antrag. Z. 13.426. — 4. Der Herr Referent trägt vor: Löblicher Gemeinderath der l. f. Stadt Steyr! Mit Erlass vom 18. November 1900, Z. 18.617, hat der hohe oberösterr. Landesausschuss die vom löblichen Gemeinde rathe in seiner Sitzung vom 29. December 1899 beschlossen Abänderung der Gemeindewahlordnung der Stadt Steyr unten der Weisung zurückgestellt, dass der hohe oberösterr. Landtag in seiner Sitzung vom 4. Mai 1900 die beschlossene Abänderun der Gemeindewahlordnung für die Stadt Steyr nicht genehmig habe, und dass diese projectierte Abänderung der Gemeindewahl ordnung auf Grund der von der hohen k. k. Regierung gelegent lich der bezüglichen Verhandlungen im Gemeinde= und Ver assungsausschusse und im hohen oberösterr. Landtage abgegebene principiellen Erklärungen einer neuerlichen Berathung und Be chlussfassung des Gemeinderathes unterzogen werden solle. leber diesen Auftrag des hohen oberösterr. Landesaus schusses hat der löbl. Gemeinderath der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 28. December 1900 beschlossen, die Vorberathung ind Antragstellung über diese Angelegenheit gemäß § 27 der Geschäftsordnung einer Specialcommission zu übertragen, welche hierüber an den löblichen Gemeinderath zu berichten und den bezüglichen Antrag über die Abänderung der Gemeindewahl ordnung zu stellen hat In Ausführung dieses Auftrages hat die vom löblicher Gemeinderathe gewählte Special=Commission diese Angelegenhei einer eingehenden Berathung unterzogen und habe ich als von dieser Commission gewählter Berichterstatter hiemit die Ehre, nachstehenden Bericht zu erstatten und sodann nachstehenden Antrag zu stellen. Bericht der Special=Commission betreffend die Abände¬ rung der Gemeindewahlordnung der Stadt Steyr Der Gemeinderath der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 1899 die bestehende Gemeindewahlordnung ür die Stadt Steyr, wie selbe auf Grund des Gemeindestatutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 eingeführt ist, dahin abgeändert, dass nun auch jene Steuerträger, welche auf Grund dieser statutarischen Bestimmungen bisher kein Wahlrecht in der Gemeinde fanden, in einem eigenen Wahlkörper (IV Wahlköper) ein solches Wahlrecht bei den Gemeinderathswahlen eingeräumt werde und diese neuen Wähler berechtigt wären, drei Gemeind räthe zu wählen, so dass also dann die Zahl der Gemeinderäthe auf 27 erhöht worden wäre. Der Gemeinderath gieng dabei von der Anschauung aus dass man, wenn den bisherigen nicht Wahlberechtigten, welch fast ausschließlich dem Arbeiterstande angehören, das Wahlrech eingeräumt werden soll, für dieselben auch solche Wahlrechts¬ bestimmungen schaffen solle, dass diese Classe von Wählern auch factisch ihre Vertrauensmänner in den Gemeinderath hinein bringen können, da ja sonst diese Erweiterung des Wahlrechte für die Arbeiterschaft eigentlich illusorisch wäre Deshalb hat der Gemeinderath in dem Gesetzentwurfe womit die Gemeindewahlordnung abgeändert werden sollte, für die Arbeiterschaft einen eigenen###) Wahlkörper construiert und denselben drei Gemeinderäthe im Verhältnisse ihrer Steuer¬ leistung zu den anderen Steuerträgern bestimmt. Nun hat, wie schon bemerkt, der hohe oberösterr. Landtag diesen Gesetzentwur nicht genehmigt, weil der Gemeinde= und Verfassungsausschuss die von der hohen Regierung gegen diesen Entwurf geltend ge¬ machten Bedenken getheilt und dieselben zum Anlass der Rück¬ verweisung genommen hat. Diese Bedenken, welche die hohe Regierung in dieser Frag im Gemeinde= und Verfassungsausschusse gegen die vom Ge neinderathe der Stadt Steyr beschlossene Gemeindereform gelten gemacht hat, sind in dem Berichte dieses Ausschusses vom 2. Mai 1900 niedergelegt Die hohe Regierung hat diesbezüglich erklärt, dass der Gesetzentwurf betreffend die Wahlreform für Steyr gänzlich aus dem Rahmen der Reichsrathswahlordnung herausfalle, un zwar deshalb, weil die in diesem Entwurfe projectierte Bildun eines ausschließlich für Gewerbsgehilfen und sonstige Lohnarbeite bestimmten Wahlkörpers der Einführung des allgemeinen Wahl¬ rechtes entgegenstehe und weil in dieser Wahlkörperbildung eine directe unberechtigte Begünstigung dieser speciellen Berufsclasse bedeuten würde, was bei dem Umstande, als das System der übrigen drei Wahlkörper nicht auf dem Berufe, sondern auf der Steuerleistung aufgebaut ist, unzulässig erscheint. Die Majorität des Gemeinde= und Verfassungsausschusses hat diesen Bedenken der hohen k. k. Regierung zugestimmt un gleichfalls principiell erklärt, dass diese Wahlreform mit der Grundsätzen der Reichsrathswahlordnung und der Landtags wahlordnung nicht im Widerspruche stehen soller Aus diesen Erklärungen ergibt sich dann die Grundlage, auf welcher nach den Intentionen der hohen k. k. Regierung und der Anschauung der Majorität des Gemeinde= und Ver¬ fassungsausschusses des hohen oberösterr. Landtages eine Wahl reform für die Stadt Steyr entworfen werden soll, welche mit Rücksicht auf die sonst unberührt bleibenden Bestimmungen de¬ Bemeindestatutes der Stadt Steyr den bisher vom Wahlrecht für die Gemeindevertretung Ausgeschlossenen ein solches Wahl recht zusichert und auch Aussicht hat, vom hohen oberösterr. Landtage genehmigt und von Sr. Majestät sanctioniert zu werden. Diese Grundlage scheint nun darin gegeben zu sein, dass bei der Wahlreform für die Stadt Steyr ein IV. Wahlkörpe analog der allgemeinen Wählerelasse der Reichsraths wahlordnung gebildet werden soll, und für denselben in Bezug au das active Wahlrecht die grundsätzlichen Bestimmungen der Reichs¬ rathswahlordnung, wie solche im Gesetze vom 14. Juni 1896 R.=G.=Bl. Nr. 168, fixiert wurden, angewendet werden sollen. Bei der auf dieser Grundlage aufzubauenden Wahl¬ reform ist aber zu berücksichtigen, dass der Gemeinderath der Stadt Steyr die heute bezüglich der bereits bestehenden drei Wahlkörper geltenden im Gemeindestatute der Stadt Steyr ent¬ haltenen Bestimmungen über die Gemeindewahlen keiner principiellen Aenderung zu unterziehen Veranlassung ha und eine solche auch nicht beabsichtiget, weshalb diese Bestim¬ mungen, insoweit dieselben nicht lediglich formeller Natur sind und etwa infolge der beabsichtigten Vermehrung der Gemeinde rathsmandate oder bezüglich der Ausschreibung und Vornahme der Wahlhandlung einer Aenderung bedürfen, unberühr bleiben sollen Nach dem Gesagten wird es sich also darum handeln, den nach dem Gemeindestatute der Stadt Steyr bestehenden drei Wahlkörpern der Gemeindewahlberechtigten unter Wahrung des für diese Wahlkörper geltenden Systems noch einen vierten Wahlkörper anzufügen, in welchem analog der allgemeinen Wählerelasse der Reichsrathswahlordnung vom 14. Juni 1896. R.=G.=Bl. Nr. 168, jeder eigenberechtigte Staatsbürger männ¬ lichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollstreckt hat vom Wahlrechte gemäß der Bestimmungen des § 20 und 20 a) dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen ist, und der in der Stadt¬ iemeinde Steyr am Tage der Ausschreibung der Wahl seit einer bestimmten Zeit seinen Wohnsitz hat. In der Reichsrathswahlordnung ist für die allgemeine Wählerclasse zur activen Wahlberechtigung gefordert, dass der Wähler wenigstens sechs Monate in dieser Gemeinde wohnt. Es ist nun nicht zu verkennen, dass der activen Wahl berechtigung für die Reichsrathswahl in einer Gemeinde diest urze Zeit des Aufenthaltes als entsprechend angesehen werden kann, weil ja das Interesse an den Fragen, welche vor den Reichsrath gehören vom Wohnorte des Wahlberechtigten, ab derselbe in dieser oder jener Stadt oder in diesem oder jenen Dorfe des Reiches gelegen ist, und derselbe sich da und dort kürzer oder länger aufgehalten hat, so ziemlich unabhängig ist weil diese Fragen nicht einen speciellen Ort und seine speciellen Verhältnisse, sondern eben das ganze Reick betreffen, und diese Fragen daher überall dasselbe Interesse ir der Wählerschaft haben werden — anders ist es aber bei dem Ge neindewahlrechte, durch welches eben Vertreter ganz specieller Interessen gewählt werden sollen. In diesem Falle must man eben annehmen, dass nur jener Wähler das richtige Ver tänduis, den richtigen Sinn und das richtige Interesse für dies speciellen Fragen und Angelegenheiten der Gemeinde hat und darnach auch nur sein actives Wahlrecht auszuüben bereit und in der Lage sein wird, der eben durch einen längerenAuf¬ enthalt, resp. Wohnfitz in der betreffenden Gemeinde sich mit den speciellen Verhältnissen und Bedürfnissen dieser Gemeinde vertraut gemacht hat, und dadurch das erforderliche Interesse für diese Fragen gewonnen haben wird, weil es Leuten, welche sich nur vorübergehend oder nur kurze Zeit in einer Gemeinde aufhalten, begreiflicher Weise ziemlich gleichgiltig sein wird, wer in der Gemeindevertretung Sitz und Stimme hat und wie die Verwaltung der Gemeinde geführt wird. Ist daher schon als Erfordernis der activen Wahlberechti¬ bei der Gemeindewahl der drei anderen Wahlkörper für gung die Gemeindemitglieder gemäß § 19 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr davon abhängig gemacht, dass sie durch ein volles Jahr in der Gemeinde von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Finkommen Steuer zahlen — d. h. dass sie durch ein volle¬ Jahr an den Interessen der Gemeinde betheiligt sind, welche in der Regel mit sich bedingen, dass sie auch in der Gemeind ihren Wohnsitz haben — so muss man bei der Construierung des IV. Wahlkörpers, wo hauptsächlich jene Wähler ihr Wahl recht ausüben werden, welche ohne eigentlichen langjährigen esten Wohnsitz sind und je nach der geschäftlichen Fluctuation bald in der einen, bald in der anderen Gemeinde Arbeit suchen

und finden, und bei denen somit nur dort ein wahres und wirkliches Interesse für die Fragen der Gemeinde naturgemäß anzunehmen sein wird, wo sie sich eben länger und stabiler aufhalten — als Grundsatz aufzustellen sein, dass man ent¬ chieden einen längeren ununterbrochenen Wohnsitz zur Er¬ langung der activen Wahlberechtigung in dem IV. Wahlkörpen für die Gemeinderathswahlen verlangen muss als in der — analogen V. Curie der Reichsrathswahlordnung vorgeschrieben ist. Zieht man nun die bezüglichen Gesetzentwürfe anderer Städte in dieser Frage in Betracht, so ergibt sich, dass fast alle Städte, so z. B. Brünn, Graz, Innsbruck, Linz, Wiener=Neustadt mindestens einen zweijährigen ununterbrochenen Wohnsitz ordern, die Gemeindewahlordnung von Wien sogar ein drei¬ jähriges Domicil Die Stadt Steyr ist nun gewiss zu jenen Städten zu rechnen, in welchen solche geschäftliche Fluctuationen und die damit verbundenen häufigen Ab= und Zugänge von Arbeitern denen im IV. Wahlkörper das Gemeindewahlrecht zustehen würde, jederzeit vorkommen Es ergibt sich daher aus den erörterten Gründen für di projectierte Wahlreform auch die Nothwendigkeit für die activ Wahlberechtigung in dem projectierten IV Wahlkörper der Ge meindewahlordnung mindestens gleichfalls einen weijährigen ununterbrochenen Wohnsitz in der Stadt zu verlangen und fest¬ zusetzen Eine weitere Frage, welche bei Creirung eines IV. Wahl¬ körpers für die Gemeindewahlen in Steyr zu lösen ist, ist die Frage der Anzahl von Mandaten, welche diesem IV. Wahl¬ körper zugetheilt werden soll Nach dem Gemeindestatute der Stadt Steyr wählt jeder der bisherigen drei Wahlkörper acht, somit alle drei Wahlkörper 24 Gemeinderäthe zieht man nun in Erwägung, dass der IV. Wahlkörper hauptsächlich deshalb geschaffen werden soll, dass in demselbet auch die bisher Nicht=Wahlberechtigten eine Vertretung finden sollen, zu demselben aber hauptsächlich jene Personen zu zählen sind, welchen nur eine verhältnismäßig minder directe Steuer leistung obliegt, und die fast durchaus keine Gemeinde=Umlagen zu entrichten haben; zieht man weiters in Berücksichtigung, dass die Gesammtsteuerleistung dieser Personen nach den im Jahr 1899 gepflogenen Erhebungen nur circa 14.000 Kronen, die der Wähler der anderen drei Wahlkörper aber circa 334.000 Kronen beträgt, so ergibt sich, wenn man das Verhältnis zwischen Steuerleistung und der Anzahl der Gemeinderathsmandate vor den drei anderen Wahlkörpern auch auf den projectierten IV. Wahlkörper anwendet, dass auf den IV. Wahlkörper eigent¬ lich nur zwei Mandate zu entfallen hätten. Berücksichtigt man jedoch den Umstand, dass eben im Wahlkörper eine sehr große Zahl von Wählern das V. Wahlrecht auszuüben berufen sein wird, indem ja auch die Wähler der anderen drei Wahlkörper mitwählen, so wird die Erhöhung der Mandate auf vier als entsprechend anzunehmen sein, da das analoge Verhältnis auch bezüglich der V. Curie der Reichsrathswahlen, sowie in den Entwürfen für die Wahl reformen verschiedener anderer Stadtvertretungen eingehalten wird, wie z. B. in Brünn, wo die drei ersten Wahlkörper je 16, d. h. zusammen 48 Gemeinderäthe wählen, während der IV Curie nur neun Mandate überwiesen sind u. s. w. Endlich ist noch in Erwägung zu ziehen gewesen, ob auch ei der vorliegenden Wahlreform durch Einführung eines IV Wahlkörpers auch für diesem das System der übrigen auf die Steuerleistung aufgebauten drei Wahlkörper angewendet und daher die active Wahlberechtigung im IV. Wahlkörper auch von einer directen Steuerleistung abhängig gemacht und beding verden soll. Die im Gemeindestatut der Stadt Steyr vorgesehene Wahl ordnung ist allerdings auf dem System der Steuerleistung auf gebaut, d. h. es steht nur jenen Personen ein Wahlrecht in die Gemeindevertretung zu, welche in der Gemeinde eine bestimmte directe Steuer zahlen. Erwägt man aber, dass im Falle einer solchen Bestimmung abermals eine große Zahl von Personen, welche zwar kein directe Steuer zahlen, aber an den indirecten Abgaben, den Consum=Umlagen, der Gemeinde participieren, vom Wahlrechte in den IV. Wahlkörper ausgeschlossen wären, dass weiters eine olche Voraussetzung der Steuerleistung zur activen Wahlberechti gung den Grundsätzen des in der Reichsrathswahlordnung vom 14. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 168, zum Ausdrucke gebrachter allgemeinen Wahlrechtes entgegen wäre und dadurch eventuel mit Rücksicht auf die obige Erklärung der hohen k. k. Regierung die Gesetzwerdung der projectierten Wahlreform der Stadt Steyr in Frage gestellt würde, so erscheint diese Frage dahin beank vortet werden zu lassen, dass im—I.Wahlkörper die active Wahlberechtigung von keiner directen Steuerleistung abhängi¬ gemacht werden soll. Hiemit glauben wir, die principiellen und meritorischer Punkte der projectierten Wahlreform für die Stadt Steyr be prochen und grundsätzlich erörtert zu haben und es erübrigt nun mehr noch, jeuer Bestimmungen der bestehenden Gemeinde¬ wahlordnung Erwähnung zu thun, welche infolge der projectiertei Wahlreform einer formellen Abänderung bedürfen Es sind dies die Bestimmungen der §§ 18, 19, 26, 31, 36 und 65 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr. Der § 18 müsste insoferne abgeändert werden, dass die Zahl der Gemeinderäthe auf 28 erhöht werden soll und diese in vier Wahlkörpern gewählt werden. 3 4. 3 Der § 19 müsste dahin geändert werden, dass derselbe di Wahlberechtigung für den I., II. und III. Wahlkörper feststellt. Der § 26 müsste insoferne geändert werden, als nun im IV. Wahlkörper auch den Taglöhnern und Gewerbsgehilfen das active Wahlrecht zugestanden wirk Der § 31 wäre dahin abzuändern, dass sämmtliche Wahl berechtigte in vier Wahlkörper eingetheilt werden, von denen der I., II. und III. Wahlkörper je 8, der IV. Wahlkörper jedoch nur 4 Gemeinderäthe zu wählen hätte. 36 wäre dahin abzuändern, dass der IV. Wahlkörper dann der III, der 11. und zuletzt der ! Wahlkörper zu zuerst, hätte wähler 5 müsste dahin formuliert werden, dass zur Beschluss¬ ähigkeit des Gemeinderathes, insoweit das Gemeindestatut nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens 15 Mitglieder ver sammelt sein müssen Nachdem durch die projectierte Wahlreform die grundsätz lichen Bestimmungen über die Wahlen im I., II. und III. Wahl¬ körper nicht geändert werden und nur ein IV. Wahlkörper an gegliedert wird, so soll durch die Sanction dieser Wahlreform auch in dem gegenwärtigen Bestande des Gemeinderathes kein andere Aenderung eintreten, als eben die, dass die vier Ge meinderäthe des IV. Wahlkörpers gewählt werden. Es soll daher keine Neuwahl des gesammten Gemeinde rathes stattfinden, sondern bei den der Sanction folgenden regel mäßigen Gemeinderathswahlen, welche stets im Monate März stattfinden, sollen die gemäß § 40 des Gemeindestatuts üblicher Ersatzwahlen für die ausgeschiedenen Gemeinderäthe und die Neuwahl der vier Gemeinderäthe des IV. Wahlkörpers stattfinden. Bezüglich der vier Mandate des IV. Wahlkörpers soll ir analoger Anwendung des § 40 Gemeindestatut bestimmt werden, dass deren Austritt im ersten und zweiten Jahre nach der Wahl durch das Los erfolgt, und zwar tritt jedesmal nur ein Ge meinderath des IV. Wahlkörpers aus, im dritten Jahre nach der Wahl aber zwei derselben, so dass also nach drei Jahren dann die Ausscheidung wieder aus dem gesammten Gemeinderathe aus allen vier Wahlkörpern) gemäß § 40 des Gemeindestatutes geschehen kann Zur Festsetzung dieser Modalität wird eine diesbezügliche Bestimmung im Gesetzentwurfe aufzunehmen sein Auf Grund dieses Berichtes legt die Special=Commission den ausgearbeiteten Gesetzentwurf, welcher nun auch gewiss den In tentionen der Arbeiterschaft entspricht, über die Wahlreform den Stadt Steyr hiemit im Anschlusse sub ¼. vor und stellt den Antrag: Der löbliche Gemeinderath der l. f. Stadt Steyr wolle die vorgelegte Reform der Gemeindewahlordnung der Stadt Steyn zum Beschlusse erheben und den Herrn Bürgermeister beauf tragen, behufs Genehmigung dieser Wahlreform durch den hohen oberösterr. Landtag das Geeignete ohne Verzug zu veranlassen. Der Gesetzentwurf lautet: Gesetz womit die Bestimmungen der §§ 18, 19, 21 von 26, 28, 31, 32, 34, 36, 39 und 65 des Gemeindestatutes de¬ Jänner 1867 (R.=G.=Bl. Nr. 8) abge Stadt Steyr vom 18. ändert werden. Ueber Antrag Meines Landtages im Erzherzogthum ob der Enns finde Ich anzuordnen wie folgt: Art. Die §§ 18, 19, 21, 26, 28, 31, 32, 34, 36, 39 und 65 des Gemeindestatutes der l. f. Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 (R.=G.=Bl. Nr. 8) werden in der gegenwärtigen Fassung aufgehoben und haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: 18. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte in vier Wahlkörpern gewählt. Die Zahl derselben ist auf 28 festgesetzt § 19. a) In dem I., II und III. Wahlkörper sind folgend Gemeindemitglieder wahlberechtigt Diejenigen, welche österreichische Staatsbürger sind und von . ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten. 2. Inter den GemeindeAngehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; b die beiden katholischen Pfarrer: C wirkliche, pensionierte oder quiescierte Hof=, Staats=, Landes¬ Communal= und öffentliche Fondsbeamte; d) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit Beibehaltung des Militär=Charakters quittiert haben e, dienende sowohl, als pensionierte Militärparteien ohn Officierstitel, dann dienende und pensionierte Militär¬ beamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vor¬ steher an den öffentlichen Lehranstalten in Steyr. die Ehrenbürger Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländi schen Universität erhalten haben Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitgliedern sin auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt In dem IV. Wahlkörper ist wahlberechtigt Iit. b Jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht

4 nicht ausgeschlossen ist, und welcher am Tage der Aus¬ schreibung der Gemeindewahl seit wenigstens zwei Jahren in der Gemeinde Steyr seinen ordentlichen Wohnsitz hat 21. Das Wahlrecht ist in allen vier Wahlkörpern per sönlich auszuüben, hievon bestehen für den I., II. und III. Wahl körper die in den nachstehenden §§ 21 bis 25 festgesetzten Aus¬ nahmen: Nichteigenberechigte Personen üben durch ihre Vertreter, 1. eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde= oder öffent 2. lichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten be stellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren be¬ stellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung de¬ Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. 22. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund= oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Ge werbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von den bezüglichen Verwaltungsorganen bestellte Person vertreten § 23. Corporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den be tehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevoll mächtigten aus § 24. Die Mitbesitzer eines der im § 19, Absatz 1, be¬ zeichneten steuerpflichtigen Objecte haben nur Eine Stimme Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie Einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevoll mächtigen. § 25. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger denen keiner der im § 27 sub a), b) und c) angeführten Aus schließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Anderen in dessen Namen aus üben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten, und muss eine in gesetzlicher Form ausgestellte Voll macht vorweisen § 26. Ausgenommen vom activen Wahlrechte in dem I II. und III. Wahlkörper sind alle Personen, welche eine Armen¬ versorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder als Taglöhner oder als Gewerbsgehilfen einen selbständigen Erwerb nicht haben Im IV. Wahlkörper jedoch nur jene Personen, welche in dauernder Armenversorgung der Gemeinde stehen. § 28. Wählbar ist: a) im I., II. und III. Wahlkörper ein jedes wahlberechtigte Gemeinde=Mitglied“ männlichen Geschlechtes, welches das 24. Lebensjahr vollendet, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte ist; im IV. Wahlkörper jede in der Gemeinde wahl¬ berechtigte Person männlichen Geschlechtes, welch das 24. Lebensjahr vollendet und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte ist. § 31. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde rathes werden sämmtliche Wahlberechtigte in vier Wahlkörper eingetheilt, von denen der 1, II. und III. Wahlkörper je 8, der IV. Wahlkörper 4 Gemeindräthe zu wählen hat Im I. Wahlkörper wählen: Die Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorge 1 schriebenen directen Steuern 40 fl. ö. W. entrichten die beiden katholischen Pfarrer; die Ehrenbürger; Doctoren, welche ihren akademischen Grad in einer inländi¬ chen Universität erhalten haben Im II. Wahlkörper wählen jene Wahlberechtigten, die ar ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern 10 fl. ö. W. bis ausschließlich 40 fl. entrichten. Im III. Wahlkörper wählen: Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder inderen Wahlkörper gehören; 2. die Wahlberechtigten, die in der Gemeinde vorgeschriebene directe Steuer bis ausschließlich 10 fl. ö. W. entrichten Die nach § 19, Absatz 2, sub e', d), e), 1), wahlberechtigten Gemeindemitglieder werden in die drei Wahlkörper vertheilt. Es wird über dieselben ein genaues Verzeichnis angelegt, in velchem sie nach der Höhe und unter Beisetzung ihrer Besol¬ dungen und Ruhegenüsse, in absteigender Ordnung gereiht, an¬ gesetzt werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleichen Bezügen vor, so ist der an Rang höhere oder an Dienstjahren vorzusetzen ältere Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen das erste Drittel der sämmtlichen Besoldungen und Ruhe genüsse beziehen, wählen in dem I., jene, welche das zweite Drittel beziehen, in dem II. und die übrigen in dem III. Wahl körper Im IV. Wahlkörper wählen Alle gemäß § 19 lit. v; Wahlberechtigten Personen, und schließt das Wahlrecht in einem der drei anderen Wahlkörpen die Ausübung des Wahlrechtes im IV. Wahlkörper nicht aus. § 32. Die Mitglieder eines jeden Wahlkörpers bilden für ich eine Wahlversammlung Sie können jeden „Wählbaren“ in der Gemeinde wähler und sind hiebei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nur insoferne gebunden, als dies durch die Bestimmung des § 28 festgestellt ist. Zur Vornahme der Wahl § 34. sind 8 Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Ar einzuladen, dass das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder genau anzugeben sind, auf die im § 33 angedeutete Art bekannt ge macht wird Sobald die Anzahl der Wähler eines Wahlkörpers 1000 erreicht, so können behufs Vornahme der Wahl in diesem Wahl¬ örper Wahlsectionen bestimmt werden, in welchen die Wahl nach den Bestimmungen der folgenden §§ vorzunehmen ist § 36 Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen und zwar der IV. Wahlkörper zuerst, dann der III., II. un der I. Wahlkörper zu wählen zuletzt Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem folgenden nicht mehr gewählt werden und es sind die auf hn fallenden Stimmen ungiltig 8 39. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Mitglied der Gemeindevertretung ist verpflichtet, die auf dasselb gefallene Wahl anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen haben nur Geistliche und öffentliche Lehrer; Hof=, Staats=, Landes= und öffentliche Fondsbeamte: 3 Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen Personen, die über 60 Jahre alt sind; Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Ge meinderathes bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen ver weigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden ö. W. zu Gunsten der Gemeindecasse be messen kann Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kani der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien § 65. Zur Beschlussfähigkeit des Gemeinderathes ist — oweit dieses Gemeindestatut nicht eine andere Bestimmung ent¬ hält, die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern des Gemeinderathes erforderlich Art. II Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit, jedoch wird dadurch der gegenwärtige Bestand des Gemeinderathes der l. f. Stadt Steyr nicht berührt Im I., II. und III. Wahlkörper finden keine Neuwahler Die Neuwahlen für den IV statt. Wahlkörper sind zugleick mit den gemäß § 40 Gemeindestatu für den I., II. und III. Wahlkörper auszuschreibenden Ersatzwahlen in dem der Kund¬ machung dieses Gesetzes folgenden Monate März vorzunehmen der Austritt der neugewählten 4 Gemeinderäthe des IV Wahlkörpers erfolgt das erste und zweite Jahr nach de¬ Neuwahl durch Entscheidung des Loses, und zwar scheidet im rsten und zweiten Jahr je ein und im dritten Jahre die übrigen zwei Gemeinderäthe aus Nach Ablauf dieser Zeit hat die Ausscheidung aus dem jesammten Gemeinderathe (allen vier Wahlkörpern) gemäß § 40 des Gemeindestatutes zu erfolgen Art. III. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge diese Gesetzes betraut Wird einstimmig angenommen. 4150 5. In Betreff Abänderung des Gesetzentwurfes zur Rege ung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den Volks und Bürgerschulen wird vom Herrn Referenten namens der Section folgender Antrag eingebracht: I. die I. Section stellt den Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle betreffs der dem oberöst. Landtage vorgelegten Gesetzesvor¬ lage wegen Gehaltsregulierung der Lehrerschaft 2c. beschließen Der Gemeinderath der Stadt Steyr erhebt Protest gegen die beabsichtigte Verkürzung der der Stadtgemeinde im Wege des Stadtschulrathes gemäß § 50, R.=V.=Sch.=G., zustehenden Rechte, hinsichtlich der Ernennung von Lehrpersonen an den in Gebiete der Stadt Steyr bestehenden Volks= und Bürgerschulen. II. In zweiter Linie erachtet es der Gemeinderath im In teresse einer gedeihlichen Fortentwicklung der Volksschule fü¬ dringend geboten, dass den Forderungen der Lehrpersonen nac Einführung des Personal=Classensystems vollständig entsprochen wird und die Gehalte in einer den Zeitverhältnissen entsprechen zen Weise aufgebessert werden, was jedoch durch die Vorlage de¬ Landesausschusses nicht geschieht Der Gemeinderath stellt daher an den hohen Landtag die Bitte, derselbe möge die Gesetzesvorlage des Landesausschusses in dem Sinne abändern, dass 1. Die Unterscheidung in Unterlehrer und Lehrer entfalle ind die Bemessung des Gehaltes bei allen Lehrpersonen nach det Dienstzeit geschehe; 2. dass die Dienstalterszulagen unter allen Umständer ohne Verleihung von selbst den betreffenden Lehrpersonen mit Frreichung des höheren Dienstalters zufallen und nur im Wege eines Disciplinar=Erkenntnisses aberkannt werden können

3. dass die Aufbesserung der Gehalte in ausgiebigerer, den Forderungen der Lehrer nach Gleichstellung mit den vier untersten Rangsclassen der Staatsbeamten möglichst nahe¬ kommender Weise erfolge; 4. dass eine Versetzung an einen anderen Dienstort nur mit Zustimmung der Ortsschulräthe geschehe; 5. dass das dem Stadtschulrathe bisher zukommende Vor¬ schlagsrecht bei Lehrerernennungen und der damit begründete Einfluss auf die Schule nicht verkürzt werde, und dass weder durch diese, noch durch anderweitige Bestimmungen der Gesetzes¬ vorlage die Unabhängigkeit des Lehrerstandes noch weiter be¬ einträchtigt werden solle. III Der Herr Bürgermeister wird ersucht, diese Petition an den hohen Landtag durch den Abgeordneten der Stadt Steyr überreichen zu lassen. Wird einstimmig angenommen. II. Section. Referent: Sectionsobmann Herr G.=R. Josef Tureck. 6. Der Herr Referent verliest folgenden Amtsbericht: Das gefertigte Amt berichtet, dass das Journal über die Einnahmen und Ausgaben der Stadtcassa für den Monat Jänner 1901 ge¬ prüft und richtig befunden worden ist. Es betrugen die Einnahmen im Monate 8.778 K 39 h Jänner 1901 Hiezu Cassarest vom Vorjahre 100.000 „ — Gesammt=Einnahmen im Jänner 1901 — 108.775 K 39·7 Ausgaben im Jänner 94.152 „ 43 „ Cassarest per Februar 4.625 K 90 1 Städtische Rechnungskanzlei, am 14. Mai 1901. V. Jandaurek. Der Herr Referent bemerkt, dass das Cassa=Journal durch die Herren Gemeinderäthe Perz und Tureck geprüft und richtig befunden wurde. — Zur Kenntuis. — Z. 11.864 7. Frau Magdalena Reitter, Gastwirtin, Frauenstiege 6, bittet um Minderung oder gänzliche Nachsicht des Pachtschillings bezüglich des bei ihrem Hause befindlichen, der Gemeinde Steyr gehörigen Gartengrundes. Der Sectionsantrag hierüber lautet: In Anbetracht der von der Bittstellerin in ihrer Eingabe de präs 13. Mai 1901 geschilderten Verhältnisse wolle der Gemeinderath beschließen: Es sei dem Ansuchen der Bittstellerin dahin Folge zu geben, dass der Pachtschilling von jährlich 20 K für das Jahr 1901 auf 10 K ermäßigt werde. Einstimmig nach Antrag. Z. 11.771. 8. a. Die Ortsgruppe Steyr des Eisen= und Metallarbeiter¬ Verbandes in Oesterreich bittet um eine Subvention aus dem von der Sparcassa Steyr der Stadtgemeinde Steyr zufallenden Antheile am Verwaltungsgewinne behufs Unterstützung von Arbeitslosen. Der Sectionsantrag hierüber lautet: Der Gemeinderath bedauert, dem Ansuchen der Ortsgruppe Steyr des Verbandes der Eisen= und Metallarbeiter Oesterreichs um eine Subvention raus dem von der hiesigen Sparcassa der Stadtgemeinde Steyr überwiesenen Antheil am Verwaltungsgewinne der Sparcassa nicht Folge geben zu können, da dieser Gewinnantheil in seiner Gänze dem Armenfonde der Stadt Steyr zufließt und weitaus nicht hinreicht, um die Anforderungen, welche die Dotierung des Armenfondes an die Stadteasse stellt, zu befriedigen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 12.029. b) Ueber die Unterstützungsansuchen des Militär=Veteranen Vereines in Marienbad und des Unterstützungs=Vereines der Deutsch=Oesterreicher für Dresden und Umgebung beantragt die Section die Abweisung dieser beiden Ansuchen mit der Begrün¬ dung, dass die Stadtgemeinde Steyr ohnehin von localen Vereinen stark in Anspruch genommen ist. Einstimmig nach Antrag. Z. 12.642 und 13.548. 9. Die Vorstehung der Steyrer Liedertafel ersucht um Ab¬ lösung der von ihr für das kärntnerische Liederspiel „Am Wörthersee“ angeschafften Decoration zum Selbstkostenpreise von 84 K. Der Sectionsantrag lautet: Nachdem das angebotene De¬ corationsstück sich sehr schön präsentiert und für das städtische Theater sich gut eignet und überhaupt wenig derlei Decorations¬ stücke im Theater Inventar vorhanden sind, beantragt die Section: Der löbliche Gemeinderath wolle den Ankauf dieses Decorations¬ stückes zum Preise von 84 K bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 13.989 Herr G.=R. Dr. Franz Angermann dankt namens der Steyrer Liedertafel für die Abnahme dieser Decoration. III. Section. Referent: Sectionsobmann Herr Vice¬ bürgermeister Franz Lang. 10. Der Herr Referent bespricht die Nothwendigkeit der Pflasterung eines Theiles der Pfarrgasse, sowie die Umpflasterung eines Theiles derselben und stellt namens der Section folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es sei der untere Theil der Pfarrgasse umzupflastern und ein weiterer Theil derselben mit den vorhandenen gerifften Würfeln neu zu pflastern und werden die Kosten hiefür per 900 K aus Präli¬ minar=Post Xl m bewilligt. Einstimmig nach Antrag. — Z. 14.055. Weiters trägt der Herr Referent vor: Das Pflaster der Fischergasse, insbesonders jenes Theiles derselben, welcher vom Michaelerplatz zum Ortsquai führt, ist derart schadhaft, dass dies schon seit längerer Zeit eine Klage der dort verkehrenden Passanten bildet, und dass ferner auch wegen des dort ver¬ kehrenden Fuhrwerkes diese fast einzige Zufahrt zum Ortsquai einer gründlichen Verbesserung unterzogen werde. Diesem Wunsche soll nun durch Umpflasterung dieser Gasse und Anlage eines circa 60 cm breiten Gehweges längs der Häuser Rechnung ge¬ tragen werden. Die Section stellt den Antrag, der löbliche Gemeinderath wolle beschließen, dass die Fischergasse umgepflastert werde und ein Gehweg in der Breite von 60 cm. hergestellt werde. Die Bedeckung der Kosten von 500 K wolle aus Präliminar¬ Post XIa) genehmigt werden. Einstimmig nach Antrag. — Z. 14.056. 11. Der Herr Referent gibt bekannt, dass laut Zuschrift der gräfl. Lamberg'schen Güterdirection die sog. schwarze Brücke in Unterhimmel fertig gestellt und bereits übernommen wurde. Die Kosten hiefür betragen nach dem Voranschlage 13.000 K, wozu noch die Kosten der in den Voranschlag nicht aufgenom¬ menen Verschalung der Brücke, die im Herbst d. J. zur Aus¬ führung kommt, mit 1280 K 04 k kommen, so dass die Ge¬ sammtkosten auf 14.280 K 04 k sich belaufen. Von Seite der Interessenten, nämlich der gräfl. Lamberg¬ schen Güterdirection und der Firma Franz Werndl's Nachfolger, wird nun das Ersuchen gestellt, es mögen diese Mehrkosten der Verschalung genehmigt und die 15% Beitragsleistung von den Gesammtkosten per 14.280 K 04 flüssig gemacht werden. Die Section beantragt daher, der löbliche Gemeinderath wolle die Einbeziehung der Kosten für die Verschalung der schwarzen Brücke zu den Gesammtkosten der Herstellung derselben bewilligen, resp. den 15% Beitrag von den Gesammtkosten per 14.280 K 04 k genehmigen. Wird einstimmig angenommen. — Z. 13.713. IV. Section. Referent: Sectionsobmann=Stellvertreter Herr G.=R. Gottlieb Bruckschweiger. 12. Der Herr Referent gibt bekannt, dass Herr Ignaz Kammerhofer seine Stelle als Armenrath für den ersten Bezirk infolge Uebersiedlung in die Gemeinde Sierning zurückgelegt hat, und dass Herr Ferdinand Reitter, Kaufmann und Ge¬ meinderath, sich bereit erklärte, diese Stelle zu übernehmen. Sectionsantrag: Der löbliche Gemeinderath wolle dies zur Kenntnis nehmen und dem Herrn Ignaz Kammerhofer für dessen langjährige Mühewaltung als Armenrath den schriftlichen Dank übermitteln lassen. Z. 11.295. Einstimmig nach Antrag. 13. Zur Betheilung aus den Interessen der Emil Gschaider¬ Stiftung werden seitens der k. k. Staatsoberrealschule in Steyr 36 Schüler, seitens der Leitung der k. k. Fachschule und Ver¬ suchsanstalt in Steyr 16 Schüler in Vorschlag gebracht. Die Section beantragt, von den verfügbaren Interessen per 672 K einen Betrag von 432 K der k. k. Oberrealschule in Steyr und einen Betrag von 240 K der k. k. Fachschule und Versuchsanstalt zukommen zu lassen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 10.913. 14. Liegt vor eine Zuschrift des k. k. Stadtschulrathes Steyr vom 6. Juni 1901, Z. 377, womit um Anschaffung von 37 Wandtafeln für den naturgeschichtlichen Unterricht in der Knabenvolksschule am Franz Josef=Platz angesucht wird. Sectionsantrag: Der löbliche Gemeinderath wolle dem Sitzungsbeschlusse des k. k. Stadtschulrathes Steyr vom 3. Juni 1901, womit der Knabenvolksschule am Franz Josef=Platze die Lehrmittelsammlung durch Anschaffung von 37 Wandtafeln com¬ pletiert werden soll, welche eine Ausgabe von 66 K 60 h er¬ fordern wird, seine Zustimmung ertheilen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 13.508. Hierauf Schluss der öffentlichen Sitzung.

Anhang zum Protokolle über die Sitzung des Gemeinderathes der lf. Stadt. Steyr am 21. Juni 1901. Vertraulicher Theil. I. Sektion: Referent: SektionsObmann Herr G. R. Dr. Franz Angermann. Der Herr Referent gibt bekannt, dass Heinrich Forster Schmiedgehilfe in Steyr, dessen Ansuchen um Aufnahme in den Gemeindeverband Steyr mit Sitzungsbeschluss vom 12. April d.J. aus dem Grunde abgewiesen wurde, weil der Betreffende in der Zeit vom 23. März 1894 bis 15. Dezbr 1895 von Steyr abwesend war, den Rekurs an die kk Statthalterei

in Linz ergriffen hat, und dass diese mit dem Erlasse vom 8. Juni 1901 Z. 10462/II. diesem Rekurse stattgegeben hat. Da die Sektion der gegentheiligen Ansicht ist stellt dieselbe um in dieser Frage einer Entscheidung der höchsten Stelle zu provozieren den Dringlichkeits-Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde gegen diese Entscheidung der hohen kk Statthalterei in Linz der Rekurs an das kk Ministerium des Inneren eingebracht. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Z 13962.

Weiters gibt der Herr Referent bekannt, dass die GemeindeVorstehung Wranna in Böhmen gegen den Beschluss des Gemeinderathes Steyr vom 12. April 1901 womit das Ansuchen des Paul Landa um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr abgewiesen wurde, weil Genannter in der Zeit von 27. April 1895 bis Weihnachten 1896 seinen Wohnsitz in Linz halten den Rekurs an die kk Statthalterei in Linz ergriffen und diese mit Erlass vom 13. Juni 1901 Z. 10357/II diesem Rekurs Folge gegeben hat. Mit Rücksicht auf den gegentheiligen Standpunkt des Gemeinderathes und aus prinzipiellen Gründen

um eine Entscheidung der höchsten Stelle in dieser Frage zu provozieren stellt die Sektion den Dringlichkeits-Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde gegen diese Entscheidung der hohen kk Statthalterei Linz der Rekurs an das hohe kk Ministerium des Inneren eingebraht. Einstimmig nach Antrag Z. 14215. Hierauf Erledigung der Tagesordnung 1. Gesuche um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr u. Verleihung der Bürgerrechte.

Heinrich Schleifer, Hausierer in Steyr bittet m Aufnahme in den Gemeindeverband damit sein stellungspflichtiger Sohn im Falle seiner Assentierung nicht nach Böhmen einrücken dürfte. Die Sektion stellt hierüber folgenden Antrag: Da Gesuchsteller noch nicht 10 Jahre ununterbrochen in Steyr wohnhaft, sind die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Gemeindeverband noch nicht vorhanden und beantragt daher die Sektion: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen des Heinrich Schleifer um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr keine Folge gegeben. Einstimmig nch Antrag Z. 4111

Therese Kraus, FleischselchersWitwe in Steyr bittet um definitive Aufnahme in den Gemeindeverband Steyr. Sektionsantrag: Mit Rücksicht auf die mit GemeinderathsBeschluss vom 14. Feb. 1901 Z 1021 der Gesuchstellerin ertheilte bedingten Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr und in Anbetracht demzufolge Dekretes der kk Statthalterei in Linz vom 29. April 1901 Z 8052 erworbenen öst, Saatsbürgerschaft stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen. Es werde

die Gesuchstellerin Frau Therese Kraus nun definitiv in den Gemeindeverband der Stadt Steyr gegen Erlag der Taxe aufgenommen. Einstimmig nach Antrag Z 12306. Cajetan Jonas, gräfl. Lambergischer Oberförster in Steyr bittet um Verleihung des Heimat- und Bürgerrechtes. Sektionsantrag: Da die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Gemeinde-Verband im Sinne des Heimatsgesetzes vom Jahre 1896 vorliegen, außerdem aber der Gesuchsteller sich durch eine lange Reihe von Jahren durch seine Thätigkeit im öffenlichen Leben insbesondere für die städt. Freiw. Feuerwehr

bei zahlreichen humanistischen Unternehmungen und Veranstaltungen der Stadt besondere Verdienste erworben wird der Antrag gestellt: Der löbliche Gemeinderath wolle beschlißen: Es werde der Gesuchsteller Herr Cajetan Jonasch in den Gemeindeverband der Stadt Steyr aufgenommen und demselben im Sinne des Gemeinderathsbeschlusses von 8. März 1898 das Bürgerrecht der Stadt Steyr gegen Erlag der Taxe verliehen. Einstimmig nach Antrag Z. 12866.

Ferdinand Haider, Inwohner in Steyr Damberggasse 3 bittet um Verleihung des Bürgerrechtes Sektionsantrag: Nachdem sich Gesuchsteller über 23 Jahre in Steyr aufhielt, daselbst auch heimatsberechtigt ist, vollkommen unbeanstandet ist, weiters deshalb über 7 Jahre auch dem Steyrer Bürgercorps gedient und unverschuldeter Weise in sehr dürftigen Verhältnissen lebt und laut ärztl. Zeugnis infolge Altesschwäche erwerbsunfähig ist, die Verleihung des Bürgerrechts anstrebt damit er eine Bürgerpfründe erhalten kann so stellt die I. Sektion mit Rücksicht auf diese besonderen rücksichtswürdigen Gründe

den Antrag: Der löbl. Gemeiderath wolle beschließen: Es werde bei Vorhandensein besonderer Gründe im Sinne des Gemeinderathsbeschlusses von 8. März 1898 dem Gesuchsteller Ferdinand Haider das Bürgerrecht der Stadt Steyr verliehen und in Anbetracht seiner Mittellosigkeit mit Nachsicht der Taxe. Einstimmig nach Antrag Z. 11297 2. Personalien. Herr Dr. Richard Hauch ersucht um definitive Anstellung als Stadtphysikus. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem der Gesuchsteller

bereits mit 1. Mai 1901 die einjährige Probezeit als Stadtphysikus absolviert und dessen Verwendbarkeit laut Amtszeugnis vom 20. Jänner 1901 bestätigt erscheint, stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde der Gesuchsteller Herr Dr. Richard Hauck in definitiver Eigenschaft mit der Rückwirkung vom 1. Mai 1901 als Stadtphysikus der Stadt Seyr mit dem im Dekrete von 2. April 1900 Z 66 Präs. nominierten Bezügen angestellt, und wird demselben das Probejahr sowohl, als auch die in Staatsdiensten von 2. Februar 1897 zugebrachte Dienstzeit als in definitiven

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