10 jährigen Aufenthalt in Steyr nachweisen kann, die Aufnahme deshalb begehrt, damit seine zur Stellung kommenden Söhne nicht zu böhmischen Regimentern abgestellt werden, die Stadtgemeinde Steyr aber durch das Heimatsgesetz vom 5. Dezember 1896 ohnedies soviel Gemeinde Mitglieder erhält, dass sie sich gegen jede nicht wohl begründete Vermehrung wehren muss, stellt die Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen das Paul Landa um Aufnahme in den Gemeinde-Verband keine Folgen gegeben. c. Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 RGbl. Nr. 222 wird über Antrag der Sektion die Aufnahme in den Gemeinde-
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