sowie um Ausstellung eines anderen Zeugnisses: Sektionsantrag: Mit Rücksicht danach, dass bis zu dem Tage der stattgehabten Entlassung noch die Bestimmung des § 18 der DienstesInstruktion vom 19. Feb. 1875 in Kraft war und gegen diese Verfügung des Herr Bürgermeisters laut Dienstes-Instruktion unzulässig ist, stellt die I. Sektion über diese Eingabe den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Diese Eingabe wird dem Gesuchsteller Josef Pointner mit dem Bedeuten zurückgestellt, dass der Gemeinderath mit Bezug auf die Bestimmungen des § 18 der Dienstes-Instruktion jede der
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