Ratsprotokoll vom 1. März 1901

2 Resolution Es sei die k. k. Regierung aufzufordern, sie möge Ver anlassung treffen, dass die feste Grenze, durch welche der Herab setzung der Gebäudesteuer im Gesetze über die directen Personal steuern ein Ziel gesetzt ist, aufgehoben und der ganze Ueberschus jur Herabsetzung der Gebäudesteuer verwendet werde Es sei ferner an die k. k. Regierung die Aufforderung zu richten, die Ergebnisse der Volkszählung vom 31. December 1900 über die Wohn= und Mietzinsverhältnisse der Bevölkerung zum Anlasse zu nehmen, eine ausgiebige Herabsetzung der staatlichen Hauszinssteuer zur Durchführung zu bringen, wobei auf die Möglichkeit eines allfälligen Ersatzes hingewiesen wird, der darin gefunden werden könnte, dass die Personal=Einkommensteuer bei Mehreinkommen über 96.000 K eine kräftig progressive Erhöhung erfahre. Es sei endlich die k. k. Regierung aufzufordern, di Gesetzgebung über die directen Staatssteuern so auszubauen, das der Ertrag der directen Realsteuern mehr und mehr den Ge¬ meinden überwiesen werde. 3. Die Aenderung der Gebüren=Novelle vom 16. August 1899. Die bezügliche Resolution lautet: K Resolution. Es sei an die Regierung und an den Reichsrath eine Petition des Inhalts zu richten, dass in Abänderung der K. V. vom 16. August 1899, R.=G.=Bl. Nr. 158, 1. Für die Uebertragungen des Eigenthums an unbeweg lichen Sachen von den im § 1, Punkt 3, festgesetzten Gebüren ätzen ein Nachlass in derselben Weise gewährt werde, wie er i der Finanz=Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1850, R.=G.=Bl. Nr. 181, vorgesehen gewesen ist, und zwar soll der Nachlass für ine Uebertragung binnen 2 Jahren 3/, 4 Jahren ½/, 6 Jahren 3/ 8 Jahren 3, 10 Jahren ½ der Höchstgebür jeder Wertcategori¬ betragen, 2. die §§ 10 12, 13, 14 und 15 der k. Verordnung vom 16. August 1899, R.=G.=Bl. Nr. 158, aufgehoben werden. Die Vergütung der Kosten für die Agenden im über¬ tragenen Wirkungskreise, welche, wie festgestellt wurde, sich durch schnittlich für eine Stadtgemeinde auf jährlich 25.000 fl. beziffern Die diesbezüglich gefasste Resolution lautet: Resolution „Die k. k. Regierung sei aufzufordern, jene Gemeinden welchen die Geschäftsführung einer politischen Behörde erster Instanz in ihrem Gebiete anvertraut ist, eine entsprechende Ent schädigung für die ihnen hieraus erwachsenden allgemeinen Ver¬ waltungs=Auslagen aus Staatsmitteln — sei es unmittelbar odez mittelbar durch Ueberweisung gewisser Staatseinkünfte — zu gewähren.“ Die übrigen am Städtetage gefassten Beschlüsse haben meist nur für größere Städte Bedeutung. Was die formelle Erledigun¬ dieser Beschlüsse betrifft, so werden dieselben, in eine Denkschrift zusammengestellt, durch das Präsidium des Städtetages den beiden Häusern des Reichsrathes und der Regierung übermittelt. Im weiteren bringe er zur Kenntnis, dass der Städtetag sich per manent erklärt und alle zwei Jahre zusammentritt, um die im Laufe der Zeit auflaufenden Fragen zu berathen und hierüber zu beschließen. Schließlich möchte er noch erwähnen, dass der Städtetag von 29 Stadtvertretungen durch 3—7 Delegierte vertreten waren weil von gewisser Seite in Steyr der Vorwurf gemacht wurde, dass die Gemeindevertretung Steyr überflüssiger Weise drei De¬ legierte zu diesem Städtetage entsendete. Auch bringe er dem löblichen Gemeinderathe zur Kenntnis, dass er sowie Herr Doctor Redtenbacher für ihren dreitägigen Aufenthalt in Wien keine Kosten aufrechnen. Der Herr Vorsitzende ersucht, diesen Bericht dankend zur Kenntnis zu nehmen. Bravorufe. Vor Uebergang zur Tagesordnung bringt Herr G.=R. Docto¬ Angermann noch einen Dringlichkeits=Antrag ein, betreffend die Abänderung der §§ 6 und 18 der Dienstes=Instruction für die städt. Sicherheitswache. Nach Annahme der Dringlichkeit verliest Antragsteller folgenden Bericht und Antrag: Löblicher Gemeinderath der l. f. Stadt Steyr! Mit Sitzungs¬ beschluss vom 15. December 1899 wurde der Antrag der Präli¬ minar=Commission, die Revision der Dienstes=Instruction der städt. Sicherheitswache vom 19. Februar 1875 beschlossen und vurde hiebei festgesetzt, dass bei dieser Revision die Anstellung iller zur Sicherheitswache gehörigen Personen gemäß § 49 des Gemeinde=Statutes dem Gemeinderathe vorzubehalten sei. Da nun aber gemäß § 49 des Gemeinde=Statutes nicht nur die An stellung aller im Solde der Gemeinde stehenden Personen den Gemeinderathe zukommt, sondern derselbe auch laut Absatz 3 dieses Paragraphes des Gemeinde=Statuts über die Entlassung dieser Personen zu entscheiden hat, so glaubt die Section, dass es er orderlich ist, dass der obige Sitzungsbeschlufs in dieser Richtung ergänzt werden muss und zwar dadurch, dass dem Gemeinderathe die Anstellung und Entlassung dieser Personen der städt. Sicher heitswache vorzubehalten sei. Weiters erscheint es erforderlich dass zur Wahrung dieser Rechte des Gemeinderathes nach § 49 des Gemeinde Statuts, da die Revision der genannten Dienstes¬ Instruction der städt. Sicherheitswache infolge ihres Umfanges noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, gleich jetzt aus¬ gesprochen werde, dafs diese Bestimmungen der Instruction § 6 über die Aufnahme des Wachpersonales und § 18 über die Entlassung desselben, als mit den Grundsätzen des § 49 des Ge meinde=Statuts im Widerspruch stehend, aufgehoben werden und dafür ausschließlich die Bestimmungen des § 49 des Gemeinde¬ Statuts zu gelten haben. Infolge dessen stellt die I. Section den Antrag Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werden in Ergänzung des Gemeinderathsbeschlusses vom 14. December 1899 die Bestimmungen der Dienstes=Instruction für die städt. Sicher heitswache in Steyr vom 19. Februar 1875 und zwar jene des § 6 bezüglich der Aufnahme des Personales und jene des § 18 bezüglich der Entlassung desselben dahin abgeändert, dass sowoh Aufnahme als Entlassung des Personales der städt. Sicherheits wache gemäß § 49 des Gemeinde=Statuts dem Gemeinderathe zustehe Der Herr Referent betont noch, dass der Antrag dahin zu verstehen sei, dass die Aufnahme und Entlassung des Per¬ onales der städt. Sicherheitswache von heute ab im Sinne des § 49 G.=St. nunmehr einzig und allein dem Gemeinderathe zustehe. Der Herr Vorsitzende bringt nun den Sectionsantrag zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. Section. Referent: Herr G.=R. Dr. Franz Angermann Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes wird ver traulich behandelt 2. Der Herr Referent gibt bekannt, dass um die erledigte Sicherheitswachmann=Stelle 4 Gesuche vorliegen. Diese Gesuche eien dem Herrn Wachinspector zur Begutachtung zugewiesen worden, welcher den Competenten Leopold Reitter empfiehlt. Der Sectionsantrag lautet: Nach dem vorstehenden Be¬ setzungsvorschlage eignet sich für die frei gewordene Sicherheits wachmann=Stelle der Competent Leopold Reitter, da selber erst 27 Jahre alt ist, seine Militär=Conduite sehr gut ist und auch eine persönliche Constitution für einen Wachmann geeignet ist. Deshalb stellt die 1. Section den Antrag: Der löbl. Gemeinde¬ rath wolle beschließen: Es werde die frei gewordene Stelle eine städt. Sicherheitswachmannes II. Classe dem Leopold Reitter ver¬ liehen. Die Anstellung erfolgt gemäß § 5 der Dienstes=Instructior nur provisorisch und wird erst nach Erfüllung der im § 5 fest¬ gesetzten Bedingungen zur definitiven Einstimmig nach Antrag 23/ Präs. — Z 3. Laut Kundmachung vom 30. Jänner 1901, Z. 3087, wurden die Wählerlisten für die diesjährigen Gemeinderaths wahlen durch 4 Wochen zur Einsicht aufgelegt und die Frist zu Reclamationen gegen diese vom 20. bis incl. 27. Februar 190 estgesetzt. Bis zum Ablauf dieser Frist sind folgende Reclama tionen eingelangt Johann Gruber, Controlor der österr. Waffenfabrik, Obj Kill, ersucht um Aufnahme in die Wählerliste. Die Section stellt hierüber folgenden Antrag: Mit Rüc icht darauf, dass Gesuchsteller nur gegen Arbeitsbuch und Wochen¬ lohn aufgenommen ist und daher als Gewerbsgehilfe anzusehen st, erscheint derselbe gemäß § 26 des G.=St. vom Wahlrecht aus enommen und stellt die 1. Section den Antrag: Der löblich Gemeinderath wolle beschließen: Es werde die Einwendung des Herrn Johann Gruber wegen Nichtaufnahme in die Wählerlist pro 1901 keine Folge gegeben, da derselbe als Gewerbsgehilfe im Sinne des § 26 G.=St. vom Wahlrechte ausgenommen ist. Einstimmig nach Antrag. — Z. 4467. 2. Johann Zuschratter, Fabriksarbeiter Obj. II und Jose Barcaba, Fabriksarbeiter Obj. XIII, ersuchen um Aufnahme in die Wählerliste auf Grund der §§ 2 und 19 G.=St., da sie ein Steuer entrichten. Der Sectionsantrag hierüber lautet: Mit Rücksicht auf den Umstand, als die beiden Gesuchsteller Fabriksarbeiter sind, welche im Sinne des Gewerbegesetzes als Gewerbsgehilfen anzusehen ind, und diese gemäß § 26 des G.=St. vom Wahlrechte in die Gemeinde=Vertretung ausgenommen sind, stellt die I. Section den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen Es werde den Einwendungen der Fabriksarbeiter Johann Zuschratter und Josef Barcaba wegen Nichtaufnahme in die Ge meinde Wählerlisten pro 1901 keine Folge gegeben, weil dieselber ils Gewerbsgehilfen gemäß § 26 G.=St. vom Wahlrechte in die Gemeinde=Vertretung ausgenommen sind. Einstimmig nach Antrag. — Z. 5571 2. Josef Zachhuber, k. k. Steueramts=Praktikant, ersucht um Aufnahme in die Wählerliste der Sectionsantrag hierüber lautet: Mit Rücksicht darauf dass ein priv. Beamten=Wahlrecht im Sinne des § 19, Absatz 2 it. e des G.=St. nur den wirklichen, d. h. definitiv angestellter . k. Staatsbeamten zukommt Herr Gesuchsteller aber als k. k. Steuer amts Praktikaut nicht als wirklicher, d. h. definitiv angestellte k. k. Staatsbeamter angesehen werden kann, da derselbe eben vor seiner Stelle wieder enthoben werden kann und auch in keiner Raugordnung der k. k. Staatsbeamten eingereiht ist, so steht dem¬ eben ein solches priv. Wahlrecht im Sinne des Gemeinde Statut licht zu. Da Herr Gesuchsteller auch keine Steuer leistet, komm demselben auch nach § 19, Absatz 1 des G.=St. das Wahlrecht nicht zu. Infolge dessen stellt die 1. Section den Antrag: Der löblich Zemeinderath wolle beschließen: Es werde der Einwendung de¬ Herrn Josef Zachhuber, k. k. Steueramts=Praktikant in Steyr wegen Nichtaufnahme in die Gemeinde Wählerlisten pro 1901 keine Folge gegeben, weil derselbe als wirklicher k. k. Staats beamter nicht angesehen werden kann, somit ihm das priv. Beamten Wahlrecht nach § 19 Absatz 2, nit. e nicht zusteht, demselben aber auch das gemeine Wahlrecht nach § 19, Absatz 1 nicht zukommt, da er keine Steuer leistet Einstimmig nach Antrag. — Z. 5405

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2