der öst. Waffenfabrik um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr gemäß § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 RGbl. Nr. 222 keine Folge gegeben, da Gesuchsteller erst am 12. September 1891 seine Großjährigkeit vollendet, daher die Ersitzung des Heimatrechtes erst mit 12. September 1901 eintritt. Es steht jedoch dem Gesuchsteller frei, mittels gestempelten Gesuches um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr gegen Erlag der Aufnahmsgebühr anzusuchen. Einstimmig nach Antrag Z. 1152. 6. Johann Humer verehl. Fabriksarbeiter Wieserfeld 39 Sektionsantrag: Der löbliche Gemeinderath möge beschließen, es werde dem Wieserfeld N 39
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2