Ratsprotokoll vom 30. März 1900

reihten Beamten - Hofmayr war in die X. Rangsklasse eingereiht - eine Jahrespension von 500 f. Nach § 8 des bezogenen Gesetzes gebührt ferner der Witwe eines Staats- also gemäß § 49 G.St. auch eines Gemeindebeamten ein Erziehungsbeitrag in der Höhe von einem Fünftel der WitwenPension für jedes unversorgte in ihrer Verpflegung stehende Kinde bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres oder bis zur früheren Versorgung des selben. Der Witwe Ludmilla Hofmayr gebührt daher eine Jahrespension von 1000 K und ein Erziehungsbeitrag von 400 K, um deren Anweisung ich ersuche. Da nach § 12 des bezogenen Gesetzes den Hinterbliebenen eines in der Aktivität oder im Ruhestand verstorbenen Beamten unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen Versorgunggenüsse ein Sterbepauschal in der

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