Ratsprotokoll vom 30. März 1900

des Umstandes, dass das dem Amtsdiener Herz zugeteilte Naturalquartier gleichwie bei den Schuldienern als ein des Dienstes wegen zugeteilte Quartier anzusehen ist, glaubt die Sektion, dass auch dem Gesuchsteller daher gemäß § 10 des Gesetzes von 26. Dezember 1899 RGbl Nr. 255 die ganze Aktivitätszulage gebühre, jedoch hat derselbe ebenso wie die Schuldiener auf die bisher bezogene freie Beheizung und Beleuchtung keinen Anspruch. Die I. Sektion stellt den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Gesuchsteller Anton Herz gemäß § 10 des Gesetzes vom 26. Dzb 1899 die volle Aktivitätszulage mit 200 K. bewilligt, dagegen hat derselbe für den ferneren

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