einzelnen Beamten auszuzahlen oder doch wenigstens diesen Betrag vorschußweise vorzuschreiben gegen ertenweise Einhebung des auf jeden Beamten entfallenden Betrages, bei gleichzetiger Erlassung der Einzahlungen für den Pensionsfond. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Mit Rücksicht darauf, dass für die Unterlassung der Vergebührung auch die städt. Beamten mit verantwortlich zu machen sind, die Bezahlung des ganzen Betrages aber der Beamtenschaft verhältnismäßig zu schwer fallen würde, stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen der städt. Beamtenschaft wegen Bezahlung der Gebührenstrafe von 1000 K nebst Zinsen insoferne
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