§ 6 lilo. und der Ministoriale Verordnung vom 21. März 1871 RGbl. Nr. 37 die Wiederbesetzung der erledigten Stelle eines Stadtarztes der lf. Stadt Steyr ohne Verzug zu veranlassen. Unter Anwendung des § 49 G.St. der Stadt Steyr werden für diese Stadtarztstelle die Bezüge der IX. Rangsklasse der kk Staatsbeamten gemäß des Gesetzes vom 19. Setb 1898 RGbl. Nr. 172 mit einem Jahresgehalt von 2500 K und einer Aktivitätszulage von 500 K und die Pensionierungsberechtigung festgesetzt. Der anzustellende Stadtarzt hat die mit Erfolg bestandenen Physikats-Prüfung nachzuweisen. Derselbe hat auch die Agenden des Polizei- und Armenarztes der Stadt Steyr sowie die Substitution des städt. Primararztes im öffentlichen Krankenhause zu St. Anna in Steyr während eventueller Erkrankung
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